23.09.2026

Ein waffenrechtlicher Blick auf die AfD-Mitgliedschaft

Rechtsrahmen und Vollzugspraxis

Ein waffenrechtlicher Blick auf die AfD-Mitgliedschaft

Rechtsrahmen und Vollzugspraxis

Ein Beitrag aus »Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg« | © emmi - Fotolia / RBV

Die Einstufung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem” wirkt sich auf den waffenrechtlichen Umgang mit Mitgliedern dieser Partei aus. Dieser Beitrag beleuchtet den aktuellen Rechtsrahmen und blickt auf die Folgen für die Vollzugspraxis.

– ANZEIGE –

TRAUBOTH_Krisenmanagement

I. Einleitung

Das Waffenrecht als „gemiedenes Gefahrengebiet”1 steht seit der Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung” durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erneut im rechtspolitischen Fokus. Die AfD klagt vor dem VG Köln gegen diese Bewertung. Die unmittelbaren Rechtswirkungen im konkreten Streitstand sind aufgrund einer sog. Stillhaltezusage des BfV ausgesetzt.2 Gleichwohl strahlt die Entscheidung des BfV auf andere Rechtsgebiete aus; prominent etwa auf das Dienstrecht, wo die (passive wie aktive) Verfassungstreue des Beamten in Rede steht, vgl. Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.3 Daneben ist vor allem das Waffenrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht mit seinem präventiven Gebot der Risikominimierung stark betroffen. Eine rechtliche Einordnung ist daher geboten. Dies gilt umso mehr, weil die zuständigen Verfassungsschutzbehörden der Länder bisher lediglich einzelne Landesverbände der AfD klar als „gesichert rechtsextrem” eingestuft hatten.4 Durch die jüngste Neukategorisierung der Bundespartei müssen sich jetzt bundesweit alle Waffenbehörden mit dieser Bewertung auseinandersetzen. Neben dem „Ob” der waffenrechtlichen Anknüpfung stellen sich relevante Fragen des rechtlichen und vollzugspraktischen „Wie”. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Rechtsfragen und deren Folgen für die waffenrechtliche Vollzugspraxis dar.

II. Der rechtspolitische Rahmen

Die Frühjahrskonferenz der Innenminister hat sich im Juni 2025 mit den Auswirkungen der Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung auseinandergesetzt. Die Innenminister unterstreichen „die fortwährende Notwendigkeit eines eng zwischen Bund und Ländern abgestimmten Vorgehens zum Umgang mit durch das BfV oder eines Landesamtes gesichert als extremistisch eingestuften Bestrebungen insbesondere im Hinblick auf das Personal im öffentlichen Dienst oder waffenrechtliche Erlaubnisse”.5 Der Beschluss betont mithin die Wechselwirkungen der Einstufung zum Waffenrecht sowie den Willen eines bundesweit kohärenten Vorgehens. Zugleich wird ein waffenrechtlicher Vollzug zumindest hinter die Entscheidung des VG Köln vertagt. So betont der Bundesinnenminister Dobrindt: „Solange die gerichtliche Prüfung nicht abgeschlossen sei, werde die AfD im Bund als extremistischer Verdachtsfall behandelt. Für den Fall, dass die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem gerichtlich bestätigt werde, habe er mit den Ländern vereinbart, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die eine gemeinsame Bewertung von Bund und Ländern mit Blick auf die Auswirkungen auf den öffentlichen Dienst und das Dienstrecht, auf Waffenbesitz und auf Sicherheitsüberprüfungen entwickelt.”6 Diese Linie unterstreicht Innenminister Strobl ebenso für Baden-Württemberg: „Die Innenministerkonferenz wird für den Fall, dass die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem gerichtlich bestätigt wird, eine gemeinsame Bewertung zu den Auswirkungen auf den öffentlichen Dienst und das Dienstrecht, auf den Waffenbesitz und auf Sicherheitsüberprüfungen entwickeln. Hierbei wird aus meiner Sicht ein strenger Maßstab angelegt: keine Waffen bei Extremisten, keine Extremisten bei der Polizei und überhaupt im öffentlichen Dienst.”7


III. Verfassungsschutzrechtliche Grundlagen

Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder haben gemäß § 3 Abs. 1 BVerfSchG die Aufgabe, Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten. Nach § 4 Abs. 1 BVerfSchG handelt es sich bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen um politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die vom Schutzauftrag der Verfassungsschutzbehörden umfassten Schutzgüter zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen. Das Tatbestandsmerkmal einer „politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise” erfordert nach der Rechtsprechung des BVerwG über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus „ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung”.8 So sollen nur Verhaltensweisen umfasst sein, die über rein politische Meinungen hinausgehen und eben der Durchsetzung des politischen Hauptziels auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen. „Die verantwortlich Handelnden müssen über die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung hinaus auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten.”9 Zu den Schutzgütern des Verfassungsschutzes gehört vor allem die freiheitlich demokratische Grundordnung. Diese umfasst u. a. das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip sowie die Menschenwürde, § 4 Abs. 2 BVerfSchG. Personenzusammenschlüsse, die diese Prinzipien beseitigen oder außer Geltung setzen wollen, können gemäß § 3 Abs. 1 i V. m. § 4 Abs. 1 BVerfSchG als extremistisch eingestuft werden. Das BfV kann dann unter leichteren Voraussetzungen als bei einem sog. Verdachtsfall Maßnahmen zur heimlichen Informationsbeschaffung wie z. B. Observationen, Bild- und Tonaufnahmen oder den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen anwenden, vgl. § 8 Abs. 2 BVerfSchG.10

IV. Der waffenrechtliche Rahmen

Die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung” durch das BfV bezieht sich zunächst nur auf die Kategorien der §§ 3, 4 und 8 BVerfSchG. Sie schlägt nicht automatisch auf das Waffenrecht durch. Die Waffenbehörden müssen selbst prüfen, welche waffenrechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben.

1. Waffenrecht ohne Risikotoleranz

Dabei normiert das Waffengesetz für Waffen ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 2 Abs. 2 WaffG. Bevor eine Privatperson in Deutschland eine (Schuss-)Waffe legal erwerben und nutzen kann, erfolgt grundsätzlich eine Kontrolle durch die Waffenbehörde.11 Das Ziel dieser Vorabkontrolle ist es, dass „möglichst wenige Waffen ins Volk kommen”12. Um das Privileg des Waffenbesitzes zu erlangen, muss der Antragsteller neben den anderen in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Nur der Zuverlässige soll sich für das Sonderrecht des Waffenbesitzes qualifizieren, bei dem also die „tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird”.13 Der Waffenbehörde obliegt diese Prognosebeurteilung auf Tatsachenbasis. Die Risikominimierungshürde hat der Gesetzgeber in § 5 WaffG umfangreicher14 konkretisiert als in anderen Materien der Gefahrenabwehr wie z. B. dem Gewerberecht.15 Das Waffengesetz unterscheidet zwischen der absoluten16 Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG und der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG, bei der eine Ausnahme im Einzelfall denkbar ist.17 Eine ansonsten rechtstreue Lebensführung oder der Verweis auf die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung tragen bei der waffenrechtlichen Gefahrenabwehr18 jedoch keine Ausnahme. Entsprechend des normierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist es Sache des Betroffenen, darzulegen und im Streitfall unter Beweis zu stellen, dass er trotzdem zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist.19 Der Raum für eine Abweichung von der gesetzlichen Vermutung ist aufgrund des Ansatzes der Risikovermeidung des Waffengesetzes eng begrenzt.20 Im Falle der Unzuverlässigkeit erfolgt die Ablehnung der Erlaubnis, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG. Eine bereits erteilte Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Dem Widerruf folgt die verpflichtende Rückgabe der Erlaubnisurkunde, § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, sowie die Abgabe von Waffen und Munition, § 46 Abs. 2 WaffG. Die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem könnte für die Mitglieder dieser Partei also gravierende waffenrechtliche Konsequenzen haben, wenn sich dies auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auswirkt.

 

2. Verfassungsuntreue und waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Die Verfassungstreue ist ein Kernkriterium für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Dies führt dazu, dass die waffenrechtlichen Folgen einer Mitgliedschaft in der AfD nach der Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) und c) WaffG zu beurteilen sind.21 Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet sind. Das Gleiche gilt für Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, § 5 Abs. 2 Nr. 3 b). Der Begriff der Vereinigung umfasst dabei als Oberbegriff sowohl Vereine im Sinne des Vereins- als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes.22 Die Waffenbehörde hat also eine Prognose über die Verfassungstreue eines Antragstellers oder eines Erlaubnisinhabers zu treffen. Diese kann rein individuell, § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG, oder kollektiv, § 5 Abs. 2 Nr. 3 b), c) WaffG anknüpfen. Bei der rein personenbezogenen Bewertung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG kann die Parteimitgliedschaft ein Prognoseindiz sein. Dazu muss jedoch eine aktive individuelle Bestrebung gegen die verfassungsmäßige Ordnung treten. Eine bloße Parteimitgliedschaft genügt hingegen nicht.23 Allein die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei24 führt jedoch seit 2020 zu einer Unzuverlässigkeitsvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG. Damit hat der Gesetzgeber bewusst eine Regelungslücke geschlossen. Vor der Reform begründete die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung keine Regelunzuverlässigkeit.25 Die Neuregelung ist nun darauf ausgerichtet, „die Abhängigkeit der Regelunzuverlässigkeit von den dem Betroffenen individuell nachweisbaren Aktivitäten (individuelle Betrachtung) loszulösen und das Verfolgen verfassungsfeindlicher Ziele der Vereinigung, deren Mitglied er ist oder die er unterstützt, ausreichen zu lassen (kollektive Betrachtung)”.26 Die Neuregelung ist sachgerecht, weil die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung typischerweise einschließt, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt.27

3. Beurteilungsverantwortung der Waffenbehörde

Die Waffenbehörde muss die verfassungsfeindlichen Bestrebungen bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eigenständig feststellen, individuell oder kollektiv. Hierbei ist die Waffenbehörde nicht an die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden gebunden.28 Gleichwohl wird die Einschätzung des Verfassungsschutzes der wichtigste Mitindikator bei der individuellen Prognose nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG sein.29 Dies gilt auch bei der kollektiven Bewertung im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG. Die Verfassungsschutzbehörden üben ihren Auftrag nach § 3 BVerfSchG durch die Sammlung von Informationen und die Einschätzung ihrer Bedeutung im Hinblick auf verfassungsfeindliche Aktivitäten aus. Dem Verfassungsschutz kommt insoweit eine besondere Beurteilungskompetenz zu.30 Um die Auswirkungen des Verfassungsschutzrechts auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit genau beurteilen zu können, ist ein Blick auf den Maßstab für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verfassungsfeindlichkeit zu werfen.

4. Beurteilungsmaßstab der Waffenbehörde

Wie das Verfassungsschutz-31 ist auch das Waffenrecht von einem stark präventiven Schutzansatz geprägt. Gleichwohl normiert § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG einen eigenen Beurteilungsmaßstab für verfassungsfeindliche Bestrebungen, die eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit begründen. § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) WaffG bezeichnet diese als Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung. § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG bezieht sich hierauf durch das Demonstrativpronomen „solche”.32

a) Verfassungsschutzrechtlicher Verdachtsfall und waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit

Die h. M. geht bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu Recht davon aus, dass die verfassungsschutzrechtliche Einstufung als „Verdachtsfall” keine faktisch vertiefte Indizwirkung hat.33 Soll einerseits bereits allein die Mitgliedschaft in einer Partei zur Versagung oder dem Entzug von Waffen ausreichen, so muss andererseits auch deren verfassungsfeindliche Bestrebung feststehen. Für ein weitergehendes Verständnis, dass neben der bloßen Mitgliedschaft bereits der tatsachenbasierte Verdacht ausreichen soll, birgt zum einen die Genese der Änderung des Waffengesetzes 2020 keine Anhaltspunkte.34 „Nach Auffassung des Gesetzgebers obliegt der zuständigen Waffenbehörde damit die Beantwortung der Frage, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden und nicht bloß, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derartige Bestrebungen verfolgt werden.”35 Zum anderen spricht hiergegen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es streiten die Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben seiner Bürger aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit den Freiheitspositionen des Waffenerwerbs aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 und 4 GG. Das Parteienprivileg verbietet es, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann.36 Das Waffengesetz ist weder strukturell noch materiell ein Sonderrecht gegen politische Parteien.37 Vielmehr kommt dem Schutz von Leib oder Leben im Waffenrecht durchgängig ein besonderes Gewicht zu.38 Dennoch müssen sich die Auswirkungen im Sinne einer praktischen Konkordanz die Waage halten, sodass etwa eine zu große mittelbare Einschüchterungswirkung, die aus einer zu niedrig angesetzten Schwelle für die Regelunzuverlässigkeit bei der bloßen Mitgliedschaft einer bislang „lediglich verdächtigen Partei” folgen würde, vermieden werden muss.39

b) Verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des Waffenrechts

„Zur Auslegung des Begriffs ‚verfassungsfeindliche Bestrebungen’ können die einschlägigen bzw. wesensverwandten Begriffsbestimmungen in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches und § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes herangezogen werden.”40 Nach § 92 Abs. 3 Nr. 3 StGB sind Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz des § 92 Abs. 2 StGB zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.41 Die Rechtsprechung legt „Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung verfolgt”, in § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG aktiv aus, grammatikalisch angeknüpft an „gerichtet sind” in § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) WaffG.42 Es reicht nicht, dass die Vereinigung „sich kritisch oder ablehnend gegen die verfassungsgemäße Ordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei ‚darauf ausgeht’, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will […]. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.”43 44 „Wer das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen sowie elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen, und zur Erreichung dieses Ziels auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen, nimmt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein.”45 „Dabei kann dahinstehen, ob ein planvolles Vorgehen zu erkennen ist, das kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeitet. Denn ein solches Vorgehen ist im Rahmen des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens nicht erforderlich.”46

Mithin „bedarf [es] Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist insoweit zwar erlaubt, ebenso wie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist jedoch staatlichen Behörden nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, Schlüsse zu ziehen und ggf. Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf die Waffenbehörde das zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.”47

Ebenso ist keine durchgehende kämpferisch-aggressive Haltung erforderlich, wie das VG Magdeburg zutreffend feststellt, da es „nicht erforderlich [ist], dass jedes einzelne Mitglied der AfD LSA oder auch nur die überwiegende Zahl der Mitglieder mit nach außen dringenden Bekundungen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Vielmehr ist die politische Ausrichtung einer Partei an den unwidersprochenen öffentlichen Äußerungen ihrer Repräsentanten zu messen. Die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre, muss eine Partei ohne Weiteres gegen sich gelten lassen. Auch die Äußerungen in Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden.”48

c) Bewertung

Trotz der unterschiedlichen Formulierungen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 BVerfSchG „Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung” und in § 5 Abs. 3 Nr. 3 WaffG „Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung” existiert eine weitgehende Übereinstimmung des Beurteilungsmaßstabes einer „verfassungsfeindlichen Bestrebung”. Das Verfassungsschutz- und das Waffenrecht verlangen eine aktive Bestrebung, deren Verfestigungsgrad sich – entsprechend dem präventiven Gefahrenabwehrbewusstsein, das beide Regelungsmaterien durchzieht – erheblich unterhalb der „Ultima-Ratio-Richtschnur” des Art. 21 Abs. 2 GG bewegt. Die Verursachung einer konkreten Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen ist sowohl im Verfassungsschutz- als auch im Waffenrecht nicht erforderlich. Dass die waffenrechtliche49 im Gegensatz zu der verfassungsschutzrechtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang von einer kämpferisch-aggressiven Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung spricht, macht aufgrund der dafür angesetzten, zurückgenommenen Eingriffsschwelle50 keinen wesentlichen Unterschied. Daher birgt die verfassungsschutzrechtliche Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem eine merkliche Indizwirkung für die waffenrechtliche Bewertung.51 Eine verwaltungsgerichtliche Bestätigung der verfassungsschutzrechtlichen Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem würde diese Wirkung deutlich verstärken.

V. Vollzugsschritte

Die Frühjahrskonferenz der Innenminister hat die Vollzugsentscheidung vertagt.52 Erst nach einer gerichtlichen Prüfung soll das weitere, gemeinsame Vorgehen abgestimmt werden. Die Positionierung des BMI lässt dabei offen, ob neben der Entscheidung des VG Köln auch etwaige obergerichtliche Entscheidungen abgewartet werden sollen.53 Zum anderen soll in der Folge eine Arbeitsgruppe die Umsetzungsschritte abstimmen. Mithin ist ein Umsetzungsrahmen nicht vor Jahresfrist zu erwarten.

Unabhängig von diesen Entscheidungen muss, um zu gewährleisten, dass Verfassungsfeinde nicht im Besitz von Waffen sind, der Informationsfluss zwischen den Verfassungsschutz- und den Waffenbehörden gesichert sein. Außerdem müssen die Waffenbehörden eigene Instrumente zur Sachverhaltserforschung kennen und nutzen.

1. Erkundigungspflicht des § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 WaffG

Das Fachwissen des Verfassungsschutzes fließt über die Erkundigungspflicht des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG in die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung ein.54 Danach hat die zuständige Waffenbehörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde darüber einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 und 3 WaffG begründen. Das Waffengesetz gewährleistet damit eine Einschätzungsverknüpfung zwischen dem Verfassungsschutz und den Waffenbehörden. Die Verknüpfung zum Einzelfall sowie die Bewertung, ob eine Unzuverlässigkeitsvermutung, z. B. aufgrund glaubwürdiger Entlastungsausagen,55 ausnahmsweise widerlegt werden kann, verbleibt hingegen im Vollzugshandwerk der unteren Waffenbehörde, samt des entsprechenden Begründungsaufwandes.56

2. Pflicht zum Nachbericht gemäß § 6 a Abs. 1 WaffG

Die Erkundigungspflicht des § 5 Abs. 5 Nr. 4 WaffG wird durch die jüngst eingeführte Pflicht zum Nachbericht des § 6 a Abs. 1 WaffG ergänzt. Danach teilt die für die Auskunft nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein erlangte bedeutsame Erkenntnisse für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich mit.57

3. Instrumente des § 4 Abs. 5 und 6 WaffG

Die Waffenbehörden müssen Klarheit über ihre eigenen Instrumente zur Informationsbeschaffung haben. Gemäß § 4 Abs. 5 WaffG können diese zur Erforschung des Sachverhalts in begründeten Einzelfällen, z. B. bei antistaatlichen, delegitimierenden Tendenzen oder extremistischen Äußerungen, das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Mit dem neuen § 4 Abs. 6 WaffG sind zudem eigene Erkenntnisquellen gesichert. Danach dürfen die Waffenbehörden zur Prüfung der waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen in öffentlich zugänglichen Quellen recherchieren. Diese Klarstellung untermauert den Grundsatz, dass es keine Beschränkung für die Quellen der gefahrabwendenden, waffenrechtlichen Prognoseentscheidung gibt, solange die Information rechtmäßig eingebracht werden kann.

4. Vereinheitlichung des Vollzugs

Um die unteren Waffenbehörden bei der Umsetzung zu unterstützen, ist es in Anbetracht der rechtspolitischen Bedeutung angemessen, die Auswirkungen einer AfD-Mitgliedschaft auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bundesweit abzugleichen und im Erlasswege zu konkretisieren, so wie dies z. B. auch bei „Reichsbürgern” oder „Rockern”58 geschehen ist. Geklärt werden müssen u. a. folgende Fragen: Sollen alle Waffenbesitzer auf eine AfD-Mitgliedschaft hin überprüft werden oder soll dies erst einmal auf Neuanträge beschränkt werden? Soll bei Erlaubnisinhabern nur bei passiver Kenntniserlangung der Waffenbehörde der Widerruf geprüft werden oder agieren die Behörden aktiv gemeinsam mit den Partnern der Polizei und des Verfassungsschutzes? Wie tief greifend soll die Ausnahme von der Regelvermutung überprüft werden? Sollte eine konsequente, flächendeckende Gefahrabwehr intendiert werden, ist eine Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen für die Erforschung des Sachverhalts zu empfehlen.59

Ferner bietet es sich an, für die Systematik der Regelvermutung nochmals zu sensibilisieren und für die glaubwürdige Distanzierung im Einzelfall offenzubleiben, für die gleichwohl wesentlich der Betroffene verantwortlich zeichnet.

5. Personelle Herausforderungen

Außerdem sollte die aktuelle „Stillhaltezeit”60 die Herausforderungen der Waffenbehörden beleuchten. Diese sind häufig personell unzureichend ausgestattet. Durch die Umsetzungserfordernisse der Waffenrechtsänderung 2024 sind sie zusätzlich gefordert; eine erneute Änderung des Waffengesetzes ist bereits eingegleist.61 Eine konsequente waffenrechtliche Beurteilung der Zuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern62 würde eine weitere „Vollzugsgrenzerfahrung” der Waffenbehörden bedeuten. Der Rechtsstaat benötigt daher (auch) an dieser Stelle der Gefahrenabwehr- und Sanktionskette eine rasche Ressourcenaufstockung, insbesondere der personellen Kapazitäten, um wehrhaft wirken zu können.63

VI. Fazit

Um die waffentypischen Risiken zu minimieren, müssen die Waffenbehörden rechts- und handlungssicher vorgehen können. Entsprechend klar sollte die Vollzugslinie im Umgang mit einer AfD-Mitgliedschaft bundesweit abgestimmt sein. Auch wenn das Waffen- als besonderes Gefahrenabwehrrecht eine rasche Umsetzung intendiert, so erscheint vorliegend aufgrund der rechtspolitischen und vollzugspraktischen Bedeutung die angelegte Maxime Gründlichkeit vor Schnelligkeit tunlich. Auch wenn die Innenminister zunächst eine gerichtliche Prüfung der BfV-Einstufung abwarten wollen, könnte die avisierte IMK-Arbeitsgruppe bereits jetzt Umsetzungsbedarfe praktisch erarbeiten.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des „Ob”: Stellt sich der jüngste Bericht des BfV als hinreichend fundiert dar, ggf. untermauert durch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden der Länder und gestützt durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, sprechen merkliche Indizien für eine Anwendung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG.

Für diesen Fall ist ebenso das „Wie” der konkreten Umsetzung zu durchdenken. Jedem einzelnen Parteimitglied bleibt es möglich, die Unzuverlässigkeitsvermutung zu widerlegen; allerdings obliegt ihm hierfür die Nachweislast.64 Die Bewertung jedes Einzelfalls stellt dabei einen erheblichen Vollzugsaufwand dar, der häufig zusätzlich in einen Rechtsstreit münden wird.

Wie bereits bei der Umsetzung der jüngsten Waffenrechtsänderungen wird sich ein fassbarer Sicherheitsgewinn nur einstellen, wenn die Waffenbehörden mit ausreichend Personal und einem klaren Handlungsauftrag ausgestattet werden.

Entnommen aus den VBlBW 12/2025.

 

Prof. Dr. Markus Eisenbarth

Professor für Öffentliches Recht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
 

Prof. Dr. Christoph Trurnit

Professor für Polizei- und Strafverfahrensrecht an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg