Die Künstlersozialkasse (KSK)
gem. § 5 Absatz 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. KSVG
Die Künstlersozialkasse (KSK)
gem. § 5 Absatz 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. KSVG

Die Regelungen für die Künstler*innen und Publizist*innen, die über die KSK versichert sind, finden sich im SGB V nur im § 5 Abs. 1 Nr. 4; alles Weitere wird im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt.
Die Künstlersozialkasse (KSK) wurde 1981 gegründet. Sie soll selbstständigen Künstler*innen und Publizist*innen (im Folgenden: Künstler*innen) eine soziale Absicherung in den SV-Zweigen KV, PV und RV bieten (nicht aber in der Arbeitslosenversicherung). Sie nimmt ausschließlich selbstständige Künstler*innen auf, da unselbstständige Künstler*innen „ganz normal“ pflichtversichert sind (z. B. Musiker*innen in großen Orchestern). Die in der KSK versicherten Künstler*innen zahlen – wie Arbeitnehmer* innen – nur den halben Beitrag zur SV, die andere Hälfte zieht die KSK von den Unternehmen, die Künstler*innen freiberuflich beschäftigen (z. B. Verlage, Fernseh- und Rundfunksender, Opernhäuser etc.) als Künstlersozialversicherungsabgabe (pauschaliert) ein bzw. der Bund gewährt Zuschüsse.
Die Durchführung der Künstlersozialversicherung (KSV) wurde zentral für ganz Deutschland der Künstlersozialkasse (als Abteilung der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 37 KSVG)), KSK, Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven, Tel. 04421 9289000 (Mo. – Fr. 9 – 16.00), E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de, Fax: 04421 75 43 5080, www.kuenstlersozialkasse.de übertragen.
Die KSK fungiert damit als zentrale Stelle für die anderen SV-Zweige, also für alle gesetzlichen Krankenkassen und die DRV, weil sie für diese SV-Träger sowohl die inhaltliche Entscheidung, ob ein*e Künstler*in aufnahmeberechtigt ist und bleibt als auch die Beitragsberechnung und -einziehung übernimmt und die eingezogenen Beiträge dann an die SV-Träger weiterleitet. Bei der KSK muss man die Pflichtversicherung beantragen und seine künstlerische Tätigkeit in irgendeiner Art nachweisen. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden. Aufgenommen werden Musiker*innen, darstellende Künstler*innen, bildende Künstler*innen, Schriftsteller* innen und Journalist*innen, wenn sie ihre Tätigkeit ausüben oder lehren.
Die Mitgliedschaft beginnt dann bei Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Tag, an dem der Antrag bei der KSK eingegangen ist.
Die KSK ist daher keine Krankenkasse (KK), auch wenn die dort Versicherten in Anträgen bei der Frage nach der KK oft KSK eintragen! Die/der Künstler*in kann die KK genauso wählen, wie alle anderen Menschen auch und wird dort Pflichtmitglied (bei gleichzeitiger künstlerischer/publizistischer Selbständigkeit). Es entsteht eine Pflichtversicherung gem. § 1 und 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Die Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit müssen über der Pauschalgrenze (seit 2006 unverändert 3900 € im Kalenderjahr) liegen (§ 3 KSVG). Die in der KSK-Versicherten haben daher ganz normale Versichertenkarten von ihren KKn und erhalten bei ihrer KK alle Leistungen.
Bei Problemen mit der KSK, sowohl bei der Aufnahme als auch wenn bereits eine Pflichtversicherung besteht, hilft der Verein „freie Wildbahn e. V.“, https://freiewildbahn.de/kuenstlersozialkasse/ksk-beratung#kostenkskberatung.
Für Nichtmitglieder ist die Beratung allerdings kostenpflichtig.
Beitragsüberweisung
– Nur Einkünfte aus künstlerischer/publizistischer Tätigkeit:
Haben Künstler*innen nur „eigene“ Einkünfte (kein Bürgergeld (bis 31. 12. 2022 Alg II)), so müssen sie die Beiträge vollständig an die KSK überweisen (KV, PV, RV).
– Bezug von Bürgergeld (bis 31. 12. 2022 Alg I):
Beziehen Künstler*innen neben den „eigenen“ Einkünften noch Bürgergeld (bis 31. 12. 2022 Alg II), sind während des Bürgergeld-(bis 31. 12. 2022 Alg II)-Bezuges von den Versicherten keine Beiträge zur KV/PV an die KSK zu entrichten, sondern durch das Jobcenter ausschließlich an die KK. Nur die RV-Beiträge müssen weiterhin von den Versicherten an die KSK gezahlt werden (und nicht an den RV-Träger).
Rückblick RV-Beiträge bis 31. 12. 2010:
Bis zum 29. 3. 2005 bestand eine Pflichtversicherung über die KSK und über den Bezug von Alg II nebeneinander. Mit Inkrafttreten des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes wurde § 5 KSVG ab 30. 3. 2005 geändert: Seitdem sind LE mit Alg II (seit 1. 1. 2023 Bürgergeld)-Bezug weiterhin versicherungspflichtig über das Bürgergeld (bis 31. 12. 2022 Alg II), aber versicherungsfrei in der KSK hinsichtlich KV und PV. Der Bewilligungsbescheid über das Bürgergeld (bis 31. 12. 2022 Alg II) muss vom Künstler/ von der Künstlerin an die KSK geschickt werden, damit die Versicherungsfreiheit in der KV von dort umgesetzt werden kann. Dies kann auch rückwirkend geschehen, da die Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes entsteht. In der RV über die KSK waren bis 31. 12. 2006 parallel Beiträge zu entrichten.
Ab 1. 1. 2007 wurde der § 3 (Nr. 3a Buchstabe e) des SGB VI dahingehend verändert, dass RV-Beiträge bei SGB II-Bezug nicht mehr gewährt werden, wenn parallel aus anderen Gründen RV-Pflicht entsteht. Die RV-Pflicht aus der KSK ist eine vorrangige Pflicht. Die Entscheidung des SG Köln vom 17. 2. 2009, S 29 AS 218/08, dass die Beiträge (seit 1. 1. 2007) analog zu § 26 Abs. 1 SGB II (Pflichtversicherung der Landwirte) gewährt werden können, wurde vom LSG Nordrhein-Westfalen unter L 19 AS 12/091https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/132032. am 22. 3. 2010 revidiert: Das LSG entschied, dass ein Zuschuss gem. § 26 SGB II nicht möglich sei, da der Kläger nicht von der Versicherungspflicht befreit ist sondern gem. § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI i. V. m. § 1 KSVG versicherungspflichtig. „Der Wortlaut der Norm (Anm. im § 26 SGB II) lässt insoweit keinen Spielraum, als er für alle dort erwähnten Versichertengruppen einheitlich und ausnahmslos die beim Kläger nicht vorliegende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fordert.“ Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften für Pflichtversicherte in der LKK (Landwirte) sei nicht möglich. Allerdings sei eine Absetzung vom Einkommen gem. § 11 SGB II auch in diesen Fällen möglich.
Seit 1. 1. 2011 ist die RV-Pflicht im SGB II entfallen und damit auch die Möglichkeit der Bezuschussung. Die Einkommensabsetzung ist weiterhin möglich. Auch wenn keine Einkommensabsetzung möglich ist, weil kein oder nicht genügend Einkommen erzielt wird, ist keine Übernahme möglich, auch nicht als Härtefallmehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II (LSG Bayern, L 7 AS 130/142https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/152645. vom 29. 1. 2015).
Die Begrenzung auf den Betrag, der in der Alg II-Pflichtversicherung RV zu zahlen war (zuletzt bis 31. 12. 2010 ca. 40,80 € monatlich) entfiel, da diese Begrenzung nur bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht griff („der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht zu zahlen wäre“), die weder bei den Landwirt* innen noch bei den Künstler*innen vorlag (beide Gruppen sind versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. der DRV über die KSK und nicht befreit).
Seit 1. 1. 2011 muss vom Jobcenter eine Meldung zur RV erfolgen (Wegfall § 58 Abs. 1 Nr. 5 e SGB VI).
Kündigung wegen Beitragsrückständen
Die Pflichtversicherung kann nicht wegen Beitragsrückständen gekündigt werden, denn es gibt dazu weder konkret im § 190 noch an anderer Stelle im SGB V eine spezielle Regelung. Wenn Beitragsrückstände bestehen, ruht gem. § 16 Abs. 3a der Leistungsanspruch, die Mitgliedschaft bleibt aber dem Grunde nach bestehen. D. h., bei Nachzahlung der Beiträge lebt auch der Leistungsanspruch wieder auf.
Die KSK versucht trotzdem, in diesen Fällen die Künstler* innen zu kündigen: Sie unterstellt, dass die/der Künstler*in offensichtlich keine Einnahmen mehr erzielt hat (sonst hätte sie/er ja die Beiträge entrichtet). Wenn sie/er keine Einnahmen mehr erzielt hat, ist sie/er offensichtlich auch ihrer/seiner künstlerischen Tätigkeit nicht mehr nachgegangen. Somit ist die Grundlage für die Versicherung, die künstlerische Tätigkeit, entfallen und damit auch der Anspruch auf die Pflichtversicherung (§ 190 Abs. 5: „Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt“).
Dies sind alles Unterstellungen, die man leicht entkräften kann, wenn sie nicht zutreffen:
- B. kann eine künstlerische Tätigkeit
– vorgelegen haben, aber es gab leider nicht genug Einnahmen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad für eine bestimmte Zeit unschädlich, s. u. nächster Absatz.
– Oder die künstlerische Tätigkeit hat vorgelegen, es gab auch Einnahmen, aber aufgrund von diversen anderen Zahlungsverpflichtungen konnte der Beitrag nicht bezahlt werden.
Wenn die Unterstellungen der KSK nicht zutreffen, lohnt daher ggf. ein Widerspruch.
Drei besondere Regelungen zum Einkommen
- a) Einkommensgrenze für Neueinsteiger*innen (§ 3 Abs. 2 KSVG): In den ersten 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit kann das Einkommen auch unter der Grenze (seit langen Jahren mindestens 325 € mtl.) liegen und es tritt trotzdem Versicherungspflicht ein.
- b) Gemäß § 3 Abs. 3 KSVG kann das Einkommen innerhalb von 6 Kalenderjahren 2 x (d. h. in 2 Jahren) unter die Grenze sinken und die Versicherungspflicht bleibt trotzdem bestehen.
Hinweis: Wegen der Corona-Situation wurde die Regelung mit der Unterschreitung (2 x in 6 Jahren) vom Gesetzgeber noch einmal erweitert. Nun heißt es zusätzlich im § 3 Abs. 3 KSVG: „Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.“
Aber Achtung, zu beachten ist § 3 Abs. 1 KSVG: „Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 € nicht übersteigt.“
Die KSK legt dies gesetzestreu sehr eng und formalistisch aus; Widersprüche werden daher allein schon deshalb abgelehnt, weil die Betroffenen ihr geschätztes Einkommen mit 3.900 € (statt z. B. 3901 €) angegeben haben und so für die entsprechenden Jahre kein Einkommen hatten, das 3.900 € übersteigt.
Die Jahresschätzung ist die verbindliche Größe bei der Einkommensprüfung der KSK. Das Einkommen kann damit nicht „während des Jahres“ unter die Mindestgröße sinken. Das kann ausschließlich im Prüfverfahren nach § 13 Satz 2 KSVG festgestellt werden und hat rein rechtlich mit der Unterstellung der Berufsaufgabe nichts zu tun.
- c) Eine rückwirkende Beendigung der Versicherungspflicht wird von der KSK nicht durchgeführt, eine neue Einstufung bzw. grundsätzliche Entscheidung ergeht immer erst für die Zukunft (§ 8 Abs. 2 KSVG).
Anspruch auf Krankengeld/Mutterschaftsgeld/Elternzeit
Auch ab dem 1. 1. 2009 hat jede*r KSK-Versicherte Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag (also ganz normal nach 6 Wochen). Wenn allerdings ein Krankengeldbezug bereits ab dem 15. Tag (also nach 2 Wochen) gewünscht wird, wurde das vor dem 1. 1. 2009 über einen erhöhten Beitragssatz geregelt. Diese Möglichkeit gibt es ab dem 1. 1. 2009 nicht mehr, es muss nunmehr ein spezieller Wahltarif (mit den daran hängenden Verpflichtungen, § 53 Abs. 6) abgeschlossen werden. Je nach KK zahlt man für einen x-Betrag Krankengeld einen zusätzlichen y-Beitrag. Beispiel TK in 2024: „Je 5 € Krankengeld zahlen Sie eine monatliche Prämie von 1,75 €. Somit erhalten Sie ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 30 € bereits für eine monatliche Prämie von 10,50 €3https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationenversicherte/beitraege-beitragssaetze/wahltarife-und-zusatzversicherungen/wahltarife-krankengeld/kup-eckpunkte-2011884..“ Gem. § 53 Abs. 8 ist man an die Wahl eines Wahltarifs 3 Jahre gebunden; auch ein Wechsel der KK ist dann erst nach 3 Jahren möglich. Nur in besonderen Situationen, wie z. B. bei Privatinsolvenz oder bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit, kann der Wahltarif vorzeitig gekündigt werden. Diese Härtefälle sind in den Satzungen der jeweiligen KK geregelt.
Aufgrund des Krankengeldanspruchs haben KSK-Versicherte Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 24) i. H. d. Einkommens, das bei der Beitragseinstufung zugrunde gelegt wurde. Nach Ablauf des Mutterschaftsgeldes ist die Künstlerin beitragsfrei weiter versichert, wenn und solange Elterngeld bezogen und keine künstlerische Tätigkeit ausgeübt wird (also für 1 Jahr, ggf. zuzüglich 2 Monate Beitragsfreiheit für den Vater; bei Allein – erziehenden, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, 14 Monate, Verlängerung bei Frühgeburten (§ 4 BEEG)). Die KSK-Versicherung endet dann zugunsten der beitragsfreien Weiterversicherung und muss bei Wiederaufnahme der Tätigkeit mittels eines Antrags bei der KSK reaktiviert werden. Wird während des Elterngeldbezuges eine (erlaubte) verminderte künstlerische Tätigkeit weiterhin ausgeübt, sind aufgrund des dann verminderten Einkommens auch verminderte Beiträge zu zahlen – der Anspruch auf eine beitragsfreie Versicherung entfällt dann aber.
Achtung: Da bei Bürgergeld (bis 31. 12. 2022 Alg II)-Bezug die KSK-Mitgliedschaft grundsätzlich versicherungsfrei in der KV und PV wird, entfällt auch der Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsgeld. Die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen, gibt es bei KSK-Versicherten nicht, da es keinen Arbeitgeber gibt.
Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 KSVG)
Bei erstmaliger Aufnahme einer künstlerischen Tätigkeit und eintretender Versicherungspflicht können Künstler*innen sich auf Antrag gem. § 6 KSVG von der Versicherungspflicht befreien lassen, ebenso bei Erzielung eines Einkommens über der Pflichtversicherungsgrenze in 3 aufeinanderfolgenden Jahren (§ 7 KSVG). Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen.
Die Befreiung wird nur ausgesprochen, wenn ein gültiger PKV-Vertrag für die/den Künstler/in und die Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht gesetzlich versichert wären, besteht, der Leistungen mindestens wie in der GKV beinhaltet. Gem. § 10 Abs. 2 KSVG zahlt die KSK dann einen Beitragszuschuss i. H. des Betrages, der im Falle einer Pflichtversicherung über die KSK gewährt worden wäre.
Bei Bürgergeld (bis 31. 12. 2022 Alg II)-Bezug entfällt der Beitragszuschuss durch die KSK, da dieser Zuschuss nur „im Falle der Versicherungspflicht“ zu zahlen wäre (§ 10 Abs. 2 KSVG). Da bei Bürgergeld (bis 31. 12. 2022 Alg II)-Leistungsbezug in der KSK gerade keine Versicherungspflicht entsteht, sondern in der KV/PV Versicherungsfreiheit vorliegt, entfallen die Voraussetzungen für den Zuschuss (§§ 10 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG i. V. m. der Zuschussberechnungsvorschrift zum § 10 KSVG).
Bei Bürgergeld (bis 31. 12. 2022 Alg II)-Bezug werden Künstler*innen, die sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, behandelt wie jeder andere privat versicherte (bzw. in Einzelfällen unversicherte) hauptberuflich Selbstständige auch. Für die PKV wird ein Zuschuss nach den Vorschriften des § 26 SGB gewährt.
Regelung bis 31. 12. 2022 für die Befreiung:
Die Befreiung konnte nur innerhalb von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit widerrufen werden (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 KSVG). Wurde eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht widerrufen, galt sie nach Ablauf des Dreijahreszeitraums unbefristet fort.
Regelung seit 1. 1. 2023 für die Befreiung:
Durch eine Neuregelung im § 6 Abs. 2 KSVG wird die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nun an die JAEG, die sog. „Pflichtversicherungsgrenze“ gemäß § 7 KSVG gekoppelt. Das bedeutet, dass die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nun 3 Jahre nach dem Ende des 3-jährigen Berufsanfängerstatus (also in der Regel 6 Jahre nach der Aufnahme der Tätigkeit) automatisch endet, sofern die/der Betroffene nicht beantragt, als „Höherverdiener* in“ weiterhin von der Versicherungspflicht befreit zu werden und hierbei ein entsprechend hohes Einkommen von derzeit (2024) 5775 € mtl. in den letzten 3 Jahren nachweist. Erst diese Befreiung als „Höherverdiener*in“ ist dann unwiderruflich.
Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künstlersozialkasse zu stellen.
Die künstlerische Tätigkeit wird unterbrochen und danach irgendwann wieder aufgenommen – wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht fort?
Das BSG hat am 10. 11. 2022 unter B 3 KS 2/21 R4https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173251. entschieden, dass in diesen Fällen die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht fortwirkt, sondern Versicherungspflicht eintritt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Die Klägerin hatte ihre künstlerische Tätigkeit zum 31. 3. 2011 eingestellt, war dann gesetzlich familienversichert über den Ehemann und nahm zum 1. 5. 2018 ihre künstlerische Tätigkeit als Tanzpädagogin wieder auf. Für die erstmalig begonnene künstlerische Tätigkeit hatte sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das BSG entschied, dass sich die 2004 erteilte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG nicht über die zwischenzeitliche Beendigung dieser Tätigkeit hinaus auch auf die Zeit nach ihrer Wiederaufnahme erstreckt.
Aus dem Terminbericht5https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_11_10_B_03_KS_02_21_R.html.:
„Hiernach unterliegt die Klägerin seit Mai 2018 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ungeachtet des Umstands, dass sie sich von der Beklagten 2004 bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit als selbständige Tanzpädagogin von der Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen und innerhalb der Frist des § 6 Abs. 2 Satz 1 KSVG keine Erklärung zur Beendigung der Befreiung abgegeben hat. Bezogen auf die Dauer dieser Tätigkeit hat sich der Befreiungsbescheid mit deren Aufgabe Ende März 2011 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Schon nach den allgemeinen Regeln entfaltet ein Befreiungsbescheid Regelungswirkung nur in Bezug auf den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand, aus dessen Anlass er ausgesprochen wurde (vgl. nur BSG vom 25. 5. 2011 – B 12 KR 9/09 R – SozR 4-2500 § 8 Nr. 3 Rdnr. 17 ff). Umso weniger kann angenommen werden, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht – hier in der gesetzlichen Krankenversicherung – im Rahmen des Sondersystems für selbständig tätige Künstler im Sinne des KSVG Bindungswirkung entfalten könnte auch für den Zeitraum nach Aufgabe der Tätigkeit als selbständiger Künstler.“
Altersgrenze in der KSK (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KSVG)
Der Zugang zur KSK ist nur vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, § 5 Abs. 1 Nr. 2 KSVG:
„In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer… 2. nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt, …“. Im Gegenzug heißt das aber nicht automatisch, dass die Mitgliedschaft in der KSK endet, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist oder sogar eine Altersrente bezogen wird. Wer weiterhin seine künstlerische/publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und mit mehr als geringfügigem Gewinn ausübt, kann in der KSK verbleiben, wenn keine Mitgliedschaft in der KVdR über die Rente eintritt. Die Beiträge zur KV/PV müssen dann weiterhin an die KSK gezahlt werden, allerdings in geringerem Umfang, weil kein Anspruch mehr auf Krankengeld besteht. Die DRV behält auch nochmal einen Beitrag ein, da parallel eine Pflichtversicherung und Rentenbezug vorliegt (§ 249 a).
In der RV besteht dann Versicherungsfreiheit bei der KSK.
Wird die künstlerische/publizistische Tätigkeit mit Eintritt der Rente aufgegeben (oder irgendwann danach), dann muss eine freiwillige Weiterversicherung erfolgen, wenn kein Anspruch auf KVdR besteht. Werden keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen, greift die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V.
Werden Leistungen nach dem SGB XII bezogen, ist zwingend innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Versicherung über die KSK ein Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung gemäß § 9 bei der KK zu stellen!
Versicherungsfreiheit (§ 5 KSVG), hier: Das sog. Überwiegensprinzip
Zu beachten ist das sog Überwiegensprinzip:
Bis zum 31. 12. 2022 war es so, dass das Überwiegensprinzip lediglich für selbstständige Künstler*innen galt, die neben ihrer künstlerischen Tätigkeit noch in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt waren. War hier die Anstellung von wirtschaftlich höherer Bedeutung, wurde die Kranken- und Pflegeversicherung über das Angestelltenverhältnis geregelt; war die künstlerische selbstständige Tätigkeit überwiegend, wurde die Krankenversicherungspflicht nach § 1 KSVG durch die KSK beschlossen.
Für Künstler*innen hingegen, die neben Ihrer künstlerischen Tätigkeit noch eine weitere selbstständige nichtkünstlerische Tätigkeit ausübten, galt dieses Prinzip nicht, was zu einer erheblichen Belastung für eine sehr hohe Anzahl von Selbstständigen führte. So durfte z. B. ein Web-Designer zwar mit dem Design von Websites unbegrenzt viel verdienen; wenn er jedoch mit Programmier- und Wartungstätigkeiten, die von der KSK als klassisch nichtkünstlerisch eingestuft werden, mehr verdiente als die jährliche Geringfügigkeitsgrenze gem. § 8 Abs. 1 und 4 SGB IV (das ist die Einkommensgrenze für Minijobs x 12 Monate), so wurde er nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Dieses führte dazu, dass er sich dann eigenständig krankenversichern musste (freiwillige KV) und keinen Zuschuss mehr über die KSK in Anspruch nehmen konnte.
Nun wurde m. W. v. 1. 1. 2023 in § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG auch für Selbstständige das Überwiegensprinzip eingeführt, sodass die künstlerische Tätigkeit nur noch als Haupttätigkeit gelten muss, um auch in der KV/PV den Versicherungsschutz über die KSK aufrecht zu erhalten. Folglich müssen Selbstständige nicht mehr „sklavisch“ eine sehr geringe Hinzuverdienstgrenze für nichtkünstlerische Tätigkeiten einhalten, um den Versicherungsschutz über die KSK nicht zu gefährden, sondern es reicht aus, wenn die künstlerische Tätigkeit insgesamt von wirtschaftlich höherer Bedeutung ist.
Eine Pflichtversicherung nach dem KSVG tritt daher nicht ein, wenn eine andere nicht künstlerische oder nicht publizistische Tätigkeit (z. B. als Gastwirt, Tanzlehrer für Gesellschaftstanz, Dolmetscher) als wirtschaftliche Haupttätigkeit ausgeübt wird, es sei denn, diese ist geringfügig (§ 8 SGB IV). Alle nichtkünstlerischen Tätigkeiten, die unter der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 8 SGB IV liegen, sind daher auf jeden Fall unschädlich für die KSK-Pflichtversicherung.
Ob diese Neuregelung jedoch bedeutet, dass die KSK nun auch ihre Verwaltungspraxis für die Vergangenheit, also für nichtkünstlerische Einkünfte, die vor dem 1. 1. 2023 erzielt wurden (insbes. in den Corona-Jahren, wo viele Künstler*innen auf andere Tätigkeiten ausweichen mussten), ändert, ist wohl nicht zu erwarten. Das Gesetz wurde m. W. v. 1. 1. 2023 geändert, sodass eine Rückwirkung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Entnommen aus Zeitschrift für das Fürsorgewesen 7/2025, S. 161.
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- 1https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/132032.
- 2https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/152645.
- 3https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationenversicherte/beitraege-beitragssaetze/wahltarife-und-zusatzversicherungen/wahltarife-krankengeld/kup-eckpunkte-2011884.
- 4https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173251.
- 5https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_11_10_B_03_KS_02_21_R.html.