15.01.2026

Die Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung zum europäischen Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Die wichtigsten Entscheidungen im Jahr 2024

Die Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung zum europäischen Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Die wichtigsten Entscheidungen im Jahr 2024

Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV

Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen geben, die der EuGH und das Gericht (im Folgenden zur leichteren Unterscheidung teils auch weiter als Gericht erster Instanz bezeichnet) im Jahr 2024 im Bereich des europäischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts erlassen haben. Erfasst werden dabei die Institutionen der EU und der europäische Grundrechtsschutz (II.–III.), das EU-Prozessrecht (IV.) und das Verhältnis zum Recht der Mitgliedstaaten (V.), weiter die Grundfreiheiten des Binnenmarktes (VI.), Grundsatzfragen des Beihilfenrechts (VII.) sowie die Außenbeziehungen der EU (VIII.). Die Auswahl berücksichtigt Urteile, die grundsätzliche Fragen aufwerfen oder beantworten; eine Vollständigkeit des Überblicks oder die Erörterung von Detailfragen, die insbesondere das EU-Sekundärrecht in großer Fülle bietet, wird dabei von vornherein nicht angestrebt (die Abschnitte VI. – IX. werden in Heft 16 [S. 541 ff.] abgedruckt).

I. Die Entwicklung der EU-Gerichtsbarkeit im Jahr 2024

Im Jahr 2024 zeigt die Rechtsprechungsstatistik des EuGH1 einige merkliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, was die Zahlen zur Anhängigkeit und zur Erledigung angeht. Freilich wird dies im Wesentlichen auf normalen Schwankungen beruhen, die auch keine Änderungen im Trend zu belegen scheinen. So ist die Zahl der neu anhängig gemachten Rechtssachen beim Gerichtshof gegenüber dem Vorjahr spürbar gestiegen (920 gegenüber 821 im Jahr 2023). Die Zahl der erledigten Rechtssachen steigerte sich im Jahr 2024 jedoch ebenfalls deutlich auf 863 gegenüber 783 im Vorjahr. Insgesamt waren damit zum Ende des Jahres 2024 1206 Rechtssachen anhängig, was gegenüber dem Vorjahr (1149) eine leichte Erhöhung darstellt. Dabei sind die Erledigungszeiten im Berichtsjahr im Vergleich zum Jahr 2023 spürbarer erhöht gewesen (17,7 Monate gegenüber 16,1 Monaten). Deutlich reduziert werden konnte die Verfahrensdauer bei Eilvorabentscheidungsverfahren, die gegenüber 4,3 Monaten im Jahr 2023 nun durchschnittlich 3,3 Monate betrug. Im Schwerpunkt betrafen die beim Gerichtshof neu anhängig gemachten Verfahren weiterhin mit großem Abstand in erster Linie Vorabentscheidungsersuchen (573, darunter 6 Eilvorabentscheidungsverfahren). Es folgten Rechtsmittelverfahren (277) und Klageverfahren (53, davon 39 Vertragsverletzungsverfahren) sowie ein Gutachtenverfahren.

Die Statistik des Gerichts2 weist 786 neu anhängig gemachte Rechtssachen aus, was gegenüber dem Vorjahr (1271) eine deutliche Reduktion darstellt. Ihnen stehen 922 erledigte Rechtssachen gegenüber, was zeigt, dass sich insofern das Niveau im Wesentlichen auf demjenigen des Vorjahres (904) gehalten hat. Leicht gestiegen ist die Erledigungsdauer von durchschnittlich 18,2 Monaten im Jahr 2023 auf 18,5 Monate im Berichtsjahr. Insgesamt waren am Jahresende 2024 1705 Rechtssachen anhängig, was nach der Spitze des Vorjahres (1841) wieder einen deutlichen Rückgang bedeutete. Bei den Verfahrensarten der neu anhängig gemachten Rechtssachen finden sich neben 19 Vorabentscheidungsverfahren nach Maßgabe der neu geregelten Zuständigkeitsverteilung3 im Wesentlichen Klageverfahren (667). Sie betreffen in inhaltlicher Hinsicht erneut in erster Linie das geistige und gewerbliche Eigentum (268), sodann Streitigkeiten im Bereich des Öffentlichen Dienstes der EU (76) und im Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (33).


In Bezug auf den Beitritt der EU zur EMRK gab es im Berichtsjahr keine wesentlichen Fortschritte bei den Verhandlungen über ein Beitrittsübereinkommen. Dabei hat allerdings das Ministerkomitee den Bericht und Abkommensentwurf von 2023, den das Steuerungskomitee der 46+1-Gruppe ihm unterbreitet hat4, zustimmend zur Kenntnis genommen5. Zudem scheint sich in der Rechtsprechung des EuGH zur Überprüfbarkeit von Maßnahmen der Union im Bereich der GASP eine Entwicklung abzuzeichnen, die eines der letzten Hindernisse des EU-Beitritts in Form der fehlenden unionsgerichtlichen Überprüfbarkeit von Maßnahmen im Rahmen der GASP nach Maßgabe des Art. 275 AEUV beseitigen könnte6.

Mit der im Frühjahr 2024 erfolgten Änderung der EuGH-Satzung7 wird vor allem das Vorhaben der Verlagerung von Vorabentscheidungen auf das Gericht in enumerativ aufgeführten Feldern (Mehrwertsteuer, Außenzölle, Fluggastentschädigungen und Emissionsrechtehandel)8 umgesetzt, die dem Umfang nach circa 20 % der Vorabentscheidungsersuchen umfassen. Bei dieser zum 1. Oktober 2024 wirksam gewordenen Verlagerung9 handelt es sich um die größte Änderung des EU-Justizsystems seit der Auflösung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und der korrespondierenden Erhöhung der Richterzahl am Gericht erster Instanz im Jahr 201610. Der Gerichtshof selbst, der einer solchen Lösung lange skeptisch gegenübergestanden war11, hatte schon im Jahr 2022 einen entsprechenden Antrag auf Änderung der EuGH-Satzung gemäß Art. 281 Abs. 2 AEUV gestellt. Die Reform ist mit einigen Vorsichtsmaßnahmen verbunden: Die Vorabentscheidungsersuchen sind weiterhin stets an den EuGH zu richten, der betreffende Vorlagen an das Gericht weiterleitet, wenn er der Überzeugung ist, dass die Vorlage tatsächlich ausschließlich die genannten Spezialfelder betrifft und keine übergreifenden Fragen aufwirft; wenn dies der Fall ist, bleibt der Gerichtshof zuständig. Auch nach einer solchen Weiterleitung kann sich das Gericht für unzuständig erklären und die Vorlage an den Gerichtshof zurückgeben; wenn dieser darauf aber die Zuständigkeit des Gerichts bestätigt, ist diese Entscheidung für das Gericht bindend12. Für die Behandlung der Vorlagen ist der Einsatz von Generalanwälten beim Gericht vorgesehen13. Über die Auswirkungen des neuen Verfahrens soll der Gerichtshof den anderen EU-Organen im Jahr 2028 Bericht erstatten14.

Bayerische Verwaltungsblätter

Zugleich wird mit der Änderung auch die im Jahr 2019 eingeführte Beschränkung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts, denen bereits eine interne Kontrolle durch eine Agentur-Beschwerdekammer vorausgegangen war15, auf alle EU-Agenturen ausgeweitet, die zum Stichtag des 1. Mai 2019 über eine solche Beschwerdekammer verfügten16. Auch gegen Entscheidungen des Gerichts, die in Vertragsstreitigkeiten der EU mit Unternehmen auf der Grundlage einer Schiedsklausel gemäß Art. 272 AEUV ergangen sind, wird das Rechtsmittel zum EuGH beschränkt; das wird mit der Erwägung begründet, dass das Gericht hier regelmäßig das vereinbarte nationale Recht anwendet und ein Rechtsmittel zum EuGH insoweit nichts zur Rechtseinheit beitragen kann17. Das erscheint nicht unbedenklich, weil in diesem Feld auch über Fragen des Unionsrechts zu entscheiden ist und das Gericht hier in der Vergangenheit eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten sehr angreifbare Rechtsprechung entwickelt hatte, die der EuGH mit einer Grundsatzentscheidung korrigieren musste18. In beiden Fällen bleibt ein Rechtsmittel allerdings möglich, wenn der EuGH es auf Antrag zulässt, um „eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage” zu entscheiden19.

Schließlich ist für den Ablauf (aller) Vorabentscheidungsverfahren vorgesehen, dass die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Kanzlei des Gerichtshofs einem erweiterten Kreis von Äußerungsberechtigten zur Stellungnahme zuzuleiten ist. Diese Stellungnahmen sind nach Abschluss des Verfahrens auf der Website des EuGH zu veröffentlichen, wenn der Autor dem nicht widerspricht20.

II. Institutionen und Rechtssetzungsverfahren

1. Institutionelle Fragen der Krisenbewältigung/Rechtsstaatlichkeitskrise

Auch nach dem Regierungswechsel in Polen gehen die gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Unabhängigkeit der polnischen Justiz weiter, während das Rechtsstaatlichkeitsverfahren nach Art. 7 EUV im Berichtszeitraum eingestellt wurde21. In diesen Zusammenhang gehört das Urteil der Großen Kammer des EuGH in den verb. Rs. G und BC u. a.22, mit dem zwei verschiedene Sachverhalte entschieden wurden, in denen sich jeweils das Problem der Mitwirkung eines unter fragwürdigen Umständen ernannten Richters in einem Spruchkörper stellte: In einem Fall war das vorlegende Gericht in einer Besetzung von drei Richtern mit einem Verbraucherrechtsstreit befasst und hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Mitwirkung des betroffenen Richterkollegen die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit infrage stelle; im anderen Fall war die Entscheidung eines Einzelrichters von einem Richterkollegium aus ebenfalls drei Richtern aufgehoben worden, dem wiederum ein in einem zweifelhaften Verfahren ernannter Richter angehörte; das vorlegende Gericht fragte ebenfalls nach den Konsequenzen für die Bindungswirkung der Entscheidung. In beiden Fällen hat der Gerichtshof allerdings die Zulässigkeit der Vorlagen verneint, weil sie für eine Entscheidung des vorlegenden Gerichts nicht erforderlich seien: Im ersten Fall sei nicht ersichtlich, dass das vorlegende Gericht die Konsequenz ziehen könne, den Rechtsstreit unter Ausschluss des betroffenen Richterkollegen zu entscheiden, im zweiten Fall sei das Verfahren mit der Beschwerdeentscheidung rechtskräftig abgeschlossen; es bleibt der Eindruck, dass der EuGH hier intensiver als sonst die nationale Verfahrenskonstellation überprüft.

In ähnlicher Weise endete das Verfahren in der Rs. Prokurator Generalny23: Hier hatte das polnische Oberste Gericht dem EuGH Fragen zu verschiedenen Streitpunkten der polnischen Justizreform vorgelegt; allerdings war zu diesen Fragen beim vorlegenden Gericht kein konkreter Rechtsstreit anhängig, so dass der EuGH die Zulässigkeit der Vorlage von vornherein verneinen musste.

Zu einer Entscheidung in der Sache ist es dagegen in dem Verfahren gekommen, das dem Urteil des Gerichtshofs in der Rs. SA24 zugrunde liegt: Hier hält der Gerichtshof fest, dass der gesetzliche Ausschluss der Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter der Vorinstanz auf der Ebene des Berufungsgerichts gegen Art. 19 EUV verstößt. Weiter bestätigt der Gerichtshof in der Rs. Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów25 seine Rechtsprechung, nach der ein nationales Gericht, dessen Besetzung nach dem Urteil anderer nationaler Gerichtsinstanzen und des EGMR nicht den Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspricht, auch nicht als vorlageberechtigt nach Art. 267 AEUV anzuerkennen ist26.

Das zur Vorlage eines rumänischen Gerichts ergangene Urteil des Gerichtshofs in der Rs. Asociaţia Forumul Judecătorilor din România27 macht zugleich die Grenzen der Ableitungen deutlich, die aus dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gefolgert werden können: Der Grundsatz verlangt, dass das nationale Rechtssystem die Zulässigkeit von Verbandsklagen von Richtervereinigungen gegen die Ernennung von Sonderstaatsanwälten vorsieht, die für die Strafverfolgung von Richtern und Staatsanwälten zuständig sind; die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts bejaht der Gerichtshof unter Bezug auf die inzwischen aufgehobene Entscheidung 2006/928/EG der Kommission28, mit der eine besondere Aufsicht über die Justiz in dem damaligen Beitrittsstaat begründet worden war29.

2. Institutionen

Die aufsehenerregenden Vorgänge um den Verdacht der Bestechung von EU-Parlamentariern durch Drittstaaten30 sind der Ausgangspunkt der Entscheidung des Gerichts in der Rs. Kaili/Parlament und EUStA31: Die Betroffene hatte hier Nichtigkeitsklage gegen den Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität seitens der Europäischen Generalstaatsanwältin sowie gegen die Entscheidung der Parlamentspräsidentin erhoben, diesen Antrag an den Rechtsausschuss zu verweisen. Das Gericht weist die Klage wenig überraschend bereits als unzulässig ab, weil die angegriffenen Maßnahmen nur Zwischenschritte beziehungsweise vorbereitende Handlungen ohne endgültigen Entscheidungscharakter sind, die damit nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können.

Das Verfahren der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments behandelt die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs in der Rs. Puigdemont u. a./Parlament32: Der EuGH bestätigt dabei die im Jahr 2022 ergangene Ausgangsentscheidung des Gerichts33, nach der das Parlament die Wahl nicht konstitutiv bestätigt, sondern die Ergebnismeldung der nationalen Wahlbehörden ohne eigene Prüfung zur Kenntnis nimmt. Diese Kenntnisnahme kann damit nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein; der Rechtsschutz muss stattdessen durch die nationalen Gerichte erfolgen.

Das nationale Verfahren zur Auswahl des jeweiligen Richters am EuGH wird – soweit ersichtlich zum ersten Mal – mit dem Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs in der Rs. Valančius34 behandelt. Das vorlegende litauische Gericht hatte hier gefragt, ob die Unabhängigkeit des Richters – in diesem Fall ging es um die Besetzung einer Richterposition am Gericht erster Instanz – dadurch infrage gestellt wird, dass die nationale Regierung mit ihrem Vorschlag von der Listenreihung des nach nationalem Recht vorgesehenen Expertengremiums abgewichen ist; im Ausgangsfall hatte die nationale Regierung schließlich den Drittplatzierten vorgeschlagen, wogegen der übergangene Erstplatzierte verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gesucht hatte. Der Gerichtshof nutzt diese Vorlage für eine systematische Analyse des dreistufigen Verfahrens der Richterwahl für die Unionsgerichtsbarkeit: Danach ermittelt auf der ersten Stufe der Mitgliedstaat einen Kandidaten35; auf der zweiten, unionsrechtlichen Stufe erfolgt die Prüfung durch den Art. 255-Ausschuss36, auf der dritten, intergouvernementalen Stufe besteht dann die kollektive Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Ernennungsentscheidung. Die Entscheidungen auf der ersten und dritten Stufe sind danach nicht mit der Nichtigkeitsklage angreifbar, weil sie keinem Unionsorgan zuzurechnen sind37; sie befinden sich aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, so dass der EuGH die unionsrechtlichen Anforderungen im Vorabentscheidungsverfahren klären kann38. Im Ergebnis hält der EuGH fest, dass der Mitgliedstaat auch mit dem Vorschlag eines auf der nationalen Liste nachrangig Platzierten unionsrechtskonform handelt, wenn der Vorgeschlagene die unionsrechtlichen Anforderungen erfüllt39. Die Ausgestaltung des Verfahrens auf der ersten Stufe liegt in der Hand des Mitgliedstaats, der hier auch die maßgebliche Beteiligung von Vertretern der Exekutive und/oder Legislative vorsehen kann; wenn das nationale Recht hier ein Expertengremium vorsieht, diesem aber nur ein Vorschlagsrecht zuweist, wird dieses Vorschlagsrecht nicht durch Unionsrecht zu einer bindenden Vorgabe umgewandelt40.

Mit dem Urteil des Gerichts in der Rs. Frankreich/Kommission41 setzen sich die Streitigkeiten um die Sprachanforderungen bei der Rekrutierung von EU-Personal, die in der Vergangenheit vor allem von Spanien und Italien wegen der unzureichenden Berücksichtigung ihrer Amtssprachen betrieben worden waren42, in einer neuen Konstellation fort: Hier hatte Frankreich mit der Unterstützung weiterer Mitgliedstaaten eine Ausschreibung des bei der Kommission angesiedelten Amts für Personalauswahl (European Personnel Selection Office – EPSO) mit der Begründung angegriffen, dass der englischen Sprache zu großes Gewicht eingeräumt worden sei; nur die Kenntnis dieser Sprache war in der Ausschreibung verpflichtend vorgegeben. Mit seinem Urteil stellt das Gericht den Rang des Englischen nach dem Brexit nicht grundsätzlich infrage43; es stellt sich aber auch einer Lösung entgegen, die das Englische zur gemeinsamen Auffang-Arbeitssprache erhebt44. Die Präferenz einer Ausschreibung für bestimmte Sprachen muss vielmehr entsprechend der in den letzten Jahren gefestigten Rechtsprechung durch konkrete Dienstbedürfnisse begründet werden45. Auf dieser Grundlage hebt das Gericht die betroffene Ausschreibungsentscheidung wegen unzureichender Begründung auf. Insbesondere reicht zur Begründung nicht der faktische Umstand aus, dass sich im betroffenen Umfeld eine einheitliche Arbeitssprache durchgesetzt hat; eine solche Verengung müsste zusätzlich sachlich geboten sein46.

Die Befugnisse der EU-Agenturen, die der Unionsgesetzgeber zur zentralisierten Erledigung von Verwaltungsaufgaben in einzelnen Sektoren geschaffen hat47, betrifft das Urteil des Gerichtshofs in den verb. Rs. ECHA gegen B. GmbH und ECHA gegen Hallertauer Hopfenveredelungs GmbH48. Die damit beantworteten Vorlagen des OVG Magdeburg und des VG Regensburg haben die Frage aufgeworfen, ob die Regelung des Art. 299 AEUV, nach der Kommissionsentscheidungen, die den Adressaten zu einer Geldleistung verpflichten, als nach dem jeweiligen nationalen Recht vollstreckbare Titel gelten, auch für Kostenbescheide der EU-Agenturen gilt. In beiden Ausgangsfällen hatte die EU-Chemikalienagentur ECHA49 Gebührenentscheidungen gegen Unternehmen erlassen und nach deren Bestandskraft die betreffenden Summen durch Leistungsklagen vor den vorlegenden deutschen Verwaltungsgerichten geltend gemacht. Für diese Klagen wäre ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn die Entscheidung der Agentur bereits einen vollstreckbaren Titel bilden würde50; die vorlegenden Verwaltungsgerichte hatten weitergehend sogar ihre Zuständigkeit infrage gestellt, weil für solche Verfahren der EuGH zuständig sei. Der EuGH antwortet auf die Vorlagefragen, dass die Durchsetzung der ECHA-Forderungen gemäß Art. 274 AEUV in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt; die Nichtigkeitsklage des Art. 263 AEUV kann nur gegen die EU-Institutionen, nicht aber von ihnen gegen Einzelne erhoben werden51. Weiter hält er fest, dass sich die Titelfunktion auf die in Art. 299 AEUV aufgeführten Organe beschränkt und die dortige Auflistung insoweit abschließend ist. Allerdings kann das Sekundärrecht die Liste faktisch erweitern und die Vollstreckbarkeit auch von Agenturentscheidungen vorsehen; das ist in Bezug auf einzelne Agenturen bereits geschehen52, im Fall der ECHA ist ein solcher Schritt des EU-Gesetzgebers aber nicht erfolgt. Im Ergebnis bleibt es damit bei der Zuständigkeit der nationalen Gerichte für entsprechende Klagen der ECHA; ob sie dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen sind, ist in Anwendung des nationalen Rechts unter Beachtung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 EUV zu entscheiden53.

3. Rechtsgrundlagen und Rechtssetzungsverfahren

a) Primärrechtliche Leitvorgaben

Das Urteil des Gerichtshofs in der Rs. Orlen/Kommission54 wiederholt die bereits im Jahr 2021 getroffene Aussage, wonach der in Art. 194 Abs. 1 AEUV normierte Grundsatz der Energiesolidarität nicht nur bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 194 AEUV zu beachten ist, sondern als übergreifender Grundsatz als Maßstab für das Handeln der EU-Organe in allen Feldern gilt55. Im Ausgangsfall hatte ein polnisches Energieunternehmen gegen eine Entscheidung der Kommission geklagt, mit der ein Wettbewerbsverfahren gegen das russische Energieunternehmen Gazprom durch Annahme von Verpflichtungszusagen dieses Unternehmens gemäß Art. 9 VO (EG) Nr. 1/2003 eingestellt worden war56; Gazprom hatte sich dabei verpflichtet, bestimmte Vertragsklauseln nicht mehr zu verwenden, die dem Unternehmen eine unterschiedliche Preispolitik in den jeweiligen Mitgliedstaaten ermöglichten. Das klagende Unternehmen, das in Vertragsbeziehungen mit Gazprom stand, hat diese Entscheidung mit dem Argument angegriffen, dass die von Gazprom gegebenen Zusagen nicht ausreichten, um künftige Verstöße zu verhindern. Der Gerichtshof hält im Einklang mit der Vorinstanz fest, dass das Solidaritätsprinzip auch bei der Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts zu beachten ist, dass es aber dennoch nicht den Erlass von Maßnahmen begründen kann, die auf der Grundlage der Wettbewerbskompetenzen ergehen, aber über das zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts Notwendige hinausgehen und eigenständige energiepolitische Ziele verfolgen57. Im Ergebnis wird die Klage damit konsequent als unbegründet abgewiesen.

Das Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs in der Rs. Illumina58 betrifft das Zusammenwirken von Kommission und mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden bei der Fusionskontrolle nach der VO (EG) Nr. 139/200459: Der Ausgangsfall hat für Aufsehen gesorgt, weil die betroffene Fusion unter der in dieser Verordnung normierten Aufgriffsschwelle lag60; die Kommission hatte ihre Zuständigkeit auf der Grundlage einer Neuinterpretation der Verordnung beansprucht, die sie in einer im Jahr 2021 veröffentlichten Mitteilung61 begründet hatte, die aber mit zahlreichen Widersprüchlichkeiten verbunden war. Im konkreten Fall hatte die Kommission mit der angegriffenen Entscheidung die Zuständigkeit auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten übernommen und die betroffene Fusion im Anschluss untersagt. Das Gericht hatte die Kommissionszuständigkeit gebilligt62; der Gerichtshof hält dagegen in grundsätzlicher Weise fest, dass die Neuinterpretation von Art. 22 FKVO durch die Kommission nicht nur mit den Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts unvereinbar ist63, sondern als faktische Änderung der FKVO außerhalb des hierfür vorgesehenen Rechtssetzungsverfahrens auch gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstößt64. Für eine derartige Neuordnung hätte die Kommission den Weg eines Vorschlags für eine Änderung der FKVO wählen müssen65.

b) Erlass von Sekundärrecht

Das Urteil des Gerichtshofs in der Rs. Friends of the Irish Environment66 betrifft erneut67 das schwierige Verhältnis der Rechtsgrundlagen im Agrarsektor. Die Schwierigkeiten ergeben sich vor allem aus dem Kontrast zwischen Art. 43 Abs. 2 AEUV, der für die Leitentscheidungen der Agrarpolitik das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorgibt, und Art. 43 Abs. 3 AEUV, der für die in dieser Bestimmung aufgeführten Materien den Erlass von Rechtsakten durch den Rat ohne Beteiligung des Parlaments vorsieht. Zu den dort aufgeführten Materien gehört auch die Festsetzung von Fangquoten im Rahmen der EU-Fischereipolitik, und auf dieser Grundlage hatte der Rat die im Ausgangsverfahren angegriffene Verordnung über die Festsetzung für Fangquoten für das Jahr 202068 erlassen. Der EuGH hält auf den Vorwurf, wonach diese Verordnung gegen die Vorgaben der auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV erlassenen Fischerei-Grundverordnung69 verstoße, fest, dass der Rat bei seinen Entscheidungen nach Art. 43 Abs. 3 AEUV tatsächlich den auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV gesetzten Rahmen beachten muss, dass ihm dabei aber auch ein Ermessensspielraum zusteht, der im konkreten Fall nicht überschritten wurde.

Das Urteil des Gerichts in der Rs. Symphony Environmental Technologies u. a./Parlament, Rat und Kommission70 entscheidet über die Schadenersatzklage eines Unternehmens, mit der inzident die Vereinbarkeit des in der Richtlinie (EU) 2019/90471 enthaltenen Verbots des Inverkehrbringens von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen mit dem Unionsrecht zur Prüfung gestellt wurde. Auf den Vorwurf, dass dieses Verbot unter Umgehung des in der REACH-Verordnung72 vorgesehenen Verwaltungsverfahrens erlassen worden sei, antwortet das Gericht dabei nachvollziehbar, dass die angegriffene Richtlinie und die REACH-Verordnung normenhierarchisch auf einer Stufe stehen und die Richtlinie zudem die jüngere Norm ist, womit die REACH-Verordnung als Prüfungsmaßstab ausscheidet73. Mit einer weiteren Rüge hatten die Kläger geltend gemacht, dass entgegen der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtssetzung74 im Gesetzgebungsverfahren keine Folgenabschätzung zu diesem Verbot vorgenommen wurde, das erst im Gesetzgebungsverfahren auf Drängen des Parlaments in die Richtlinie aufgenommen worden war. Das Gericht hält dazu fest, dass die Bestimmungen der Vereinbarung bereits nach ihrer Formulierung nur Sollvorschriften sind75 und sie zudem keine Rechte Einzelner begründen, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen könnte76. Weiter hatten die Kläger sich auf den Vorsorgegrundsatz des Art. 191 AEUV berufen, der tatsächlich einen wissenschaftlich begründeten Verdacht verlangt; hier konnte das Gericht aber darauf verweisen, dass wissenschaftliche Studien vorlagen, nach denen diese Voraussetzung erfüllt war. Schließlich hatten die Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Bezug auf die Behandlung anderer Kunststoffe geltend gemacht: Hierauf antwortet das Gericht, dass der vom Verbot betroffene spezielle Kunststofftyp über eine sehr geringe Bioabbaubarkeit verfügt und zudem nicht kompostierbar ist, was eine unterschiedliche Situation begründet77. Im Ergebnis weist das Gericht die Klage ab; das Urteil bestätigt aber, dass die Schadenersatzklage in solchen Konstellationen gut für indirekte Normenkontrollklagen genutzt werden kann, nachdem die hohen Anforderungen, die Art. 263 Abs. 4 AEUV für Individualnichtigkeitsklagen vorsieht, hier nicht gelten.

Den gesamten Beitrag entnehmen Sie den BayVBl. Heft 15/2025.

 

Prof. Dr. Claas Friedrich Germelmann

Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht, Universität Hannover
 

Prof. Dr. Jörg Gundel

Rechtswissenschaften Öffentliches Recht V, Universität Bayreuth