Wer verkaufte Schabowskis Sprechzettel?
Presserechtlicher Auskunftsanspruch überwiegt Wunsch nach Anonymität
Wer verkaufte Schabowskis Sprechzettel?
Presserechtlicher Auskunftsanspruch überwiegt Wunsch nach Anonymität

Unser Autor behandelt das aktuelle Urteil des OVG NRW und positioniert sich zu einem Presseauskunftsgesetz auf Bundesebene.
Berühmte Worte, verschollener Zettel
Die Pressekonferenz am Abend des 9. November 1989 war klar skizziert. Günter Schabowski verlas handschriftliche Notizen über den Inhalt der jüngst beschlossenen Regelung des Ministerrates, u.a. zur Ausreise von DDR-Bürgern in das westliche Ausland. Seine berühmten Worte zu der angeblich „sofort[igen], unverzüglich[en]“ Geltung der Reiseregelung lösten einen Ansturm auf die innerdeutsche Grenze aus. Die Berliner Mauer musste ungeplant geöffnet werden.
Der auf der Pressekonferenz genutzte Sprechzettel war indes für Jahre verschollen. Im Jahr 2014 machte die „Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ den damaligen Inhaber des Zettels ausfindig. Die Stiftung ist Trägerin von vier Museen mit zeit-historischen Themenschwerpunkten, u.a. dem „Haus der Geschichte“ in Bonn. Wie die Stiftung wenig später veröffentlichte, erwarb sie Schabowskis Sprechzettel im Original für 25.000 €. Doch der Weg des Zettels zu ihr, insbesondere die Namen der an dem Erwerb beteiligten Personen, einem Erst- und einem Zweitverkäufer, teilte sie nicht mit.
Auskunft versus Anonymität
So versuchte ein Journalist bereits im Jahr 2015 die Identität des Zweitverkäufers von der beklagten Stiftung zu erfahren. Eine damals von ihm gegen die Stiftung erhobene Klage nahm er zurück. 2019 klagte er gegen die Stiftung erneut auf Auskunftserteilung.
Die Stiftung wollte den Namen des ihr bekannten Zweitverkäufers aufgrund einer ihm zugesicherten Schweigepflicht nicht preisgeben. So fragte sie den Zweitverkäufer 2015 anlässlich der erstmaligen Anfrage des Klägers, ob der Zweitverkäufer mit einer Namensnennung einverstanden sei. Der Zweitverkäufer verneinte und stellte gegenüber der Stiftung den Rücktritt vom Kaufvertrag über den Sprechzettel in Aussicht. Daraufhin sicherte ihm die Stiftung mündlich Anonymität zu. Vor Gericht trug sie vor, ohne Zusicherung der Anonymität sei sie gegenüber Mitbewerbern benachteiligt, wenn sie zukünftig Ausstellungsstücke erwerben wolle. Unter anderem im Erwerb solcher Stücke bestünde ihr gesetzlich beschriebener Stiftungszweck.
Sowohl das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Köln als auch das in der Berufungs-instanz zuständige Oberverwaltungsgericht NRW in Münster haben dem klagenden Journalisten Recht gegeben. Die Stiftung muss dem Journalisten den Namen des Zweit-verkäufers nennen. Sowohl die 6. Kammer in Köln als auch der 15. Senat in Münster griffen dazu als Anspruchsgrundlage auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zurück.
Wie Münster entschied
Der aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG abgeleitete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Liegen diese der um Auskunft ersuchten Behörde vor, so ist der Informationszugang mit anderen Verfassungs-gütern abzuwägen, um im Einzelfall eine Vorrangregelung zu finden.
Konkret stand hier der Wunsch nach Anonymität, also die informationelle Selbstbestimmung des an den Erwerbsvorgängen beteiligten Zweitverkäufers in Rede. Auch diesem Rechtsgut (vgl. Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG) kommt Verfassungsrang zu.
Das Gericht in Münster wog also das Auskunftsinteresse des Pressevertreters mit dem Wunsch nach Anonymität ab. Im Ergebnis sprechen nach Ansicht des Senats zwei tragende Gründe dafür, der Klage des Journalisten stattzugeben. So überwiege das Informationsinteresse der Presse den Wunsch nach Vertraulichkeit des Zweitverkäufers und der beklagten Stiftung. Zudem beträfe die namentliche Nennung des Zweitverkäufers gegenüber dem Kläger allein die Sozialsphäre des Zweitverkäufers.
Die behördliche Informationserteilung an einen Vertreter der Presse sei zudem noch nicht gleichzusetzen mit einer Veröffentlichung. Die Verwertung der erbetenen Informationen falle in die redaktionelle Verantwortung des Pressevertreters, wobei darauf zu vertrauen sei, dass sich dieser seiner beruflichen Verantwortung bewusst ist.
Überzeugende Abwägung der Grundrechtspositionen, …
Die Entscheidung des Gerichts stärkt den presserechtlichen Auskunftsanspruch und hat die wechselseitigen grundrechtlichen Positionen zutreffend abgewogen. So ist die Sozialsphäre weniger schutzwürdig als die Privat- und die Intimsphäre einer Person. Nach dem „Sphärenmodell“ ist die Sozialsphäre die weitgefassteste der drei Sphären. Ein Eingriff in diese Sphäre durch ein Grundrecht anderer (Pressefreiheit) kann noch am ehesten gerechtfertigt werden.
Anders als die Privatsphäre, die z.B. das familiäre Leben einer Person betrifft, und anders als die Intimsphäre, die Höchstpersönliches schützt, bezieht sich die Sozialsphäre auf Hand-lungen in der Öffentlichkeit. Hierzu zählt auch der Verkauf eines historischen Dokuments an eine Stiftung des Bundes.
Während der Kläger nun mit der Kenntnis des Namens weitere journalistische Recherche betreiben kann, ist der bislang anonyme Käufer weiterhin geschützt. So muss er aufgrund des Urteils nicht fürchten, seinen Namen in der Öffentlichkeit zu lesen; die Frage der Namensveröffentlichung gegenüber jedermann ist durch die hiesige Entscheidung noch nicht beantwortet. Vielmehr ist es nun Aufgabe der Museumsstiftung, mit dem Journalisten so zu kommunizieren, dass ausschließlich er den Namen des Verkäufers erfährt.
… ein Bundesgesetz jedoch stärkte Presse und Demokratie
Die Entscheidung ruft in Erinnerung, dass auf Bundesebene ein „Presseauskunftsgesetz“ fehlt, das einen Informationserteilungsanspruch eines Vertreters der Presse gegen eine Bundes-behörde in Form eines formellen Parlamentsgesetz regelt. So musste das OVG NRW notdürftig den Anspruch des Journalisten aus dem Grundgesetz herleiten.
Für eine Gesetzgebung über die Presse sind die Länder zuständig, vgl. Art. 30 und 70 GG. Ein Bundesland hat keine Kompetenz, einen Auskunftsanspruch gegen eine Behörde des Bundes, wie der hier beklagten Stiftung, zu regeln. Ein den Pressegesetzen der Länder vergleichbares Bundesgesetz wurde durch den Bundestag bislang noch nicht verabschiedet.
Einen Entwurf für ein solches Gesetz hatten zuletzt Abgeordnete der „Grünen“ in den Bundestag eingebracht. Sie verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts. Demnach könne als „Annexkompetenz“ ergänzend zur Regelung der Sachmaterie „Bundesbehörde“ auch der Informationserteilungsanspruch durch diese geregelt werden. Der Bundestag hat diesen Gesetzesentwurf 2020 jedoch abgelehnt, wie schon einen Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion einige Jahre zuvor.
Gesetzgeber könnte Auskunftsanspruch im Detail regeln
Anders als es der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch ermöglicht, kann der Mindest-standard des zu beantwortenden Auskunftsersuchens durch ein formelles Parlamentsgesetz gehoben werden. Dem Gesetzgeber kommt eine „Ausgestaltungsprärogative“ zu, welche Informationsdichte (z.B. Akteneinsicht, Zurverfügungstellen von Kopien, noch zu beschaffende Informationen) er gegenüber einem Presseorgan zur Erteilung vorsehen möchte.
Durch die Verabschiedung eines formellen Parlamentsgesetzes ließen sich Rechte der Presse stärken und gleichzeitig Schutzinteressen anlässlich von Auskunftsersuchen ausformulieren. Die Entscheidung eines Gerichts ließe sich bestenfalls schon anhand der Arbeit mit dem Gesetz vorwegnehmen. Da Behörden an Recht und Gesetz gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG), würde die durch ein Gesetz ausgeübte Gewaltenteilung den demokratischen Rechtsstaat stärken.
So könnten in dem Gesetz auch geregelt werden, welche Sorgfaltspflichten Pressevertreter bei dem Umgang mit ihnen erteilten Informationen walten lassen müssen. Ebenso kann das Sphärenmodell in einem neuen Gesetzesentwurf aufgegriffen und bei der Frage nach der „Schutzwürdigkeit“ von privaten Interessen den Interessenkonflikt zwischen Auskunftsrecht der Presse und Anonymität ausbalancieren.
Insoweit blieben die benannten Entwürfe von Grünen und SPD noch zu vage bzw. verhielten sich gar nicht. Um in einem etwaig neuerlichen Anlauf nicht nur Aussicht auf Mehrheit im Parlament, sondern praktischen Mehrwert für den journalistischen Alltag zu haben, müsste ein Presseauskunftsgesetz des Bundes u.a. diese Sachfragen adressieren.



