27.06.2019

Ausschreibungspflicht für den Transport von Patienten?

Europäischer Gerichtshof nimmt Stellung

Ausschreibungspflicht für den Transport von Patienten?

Europäischer Gerichtshof nimmt Stellung

Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen. | © Comofoto - stock.adobe.com
Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen. | © Comofoto - stock.adobe.com

Dem nachfolgend referierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.03.2019 (Rechtssache C-465/17) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Solingen (Deutschland) hatte, nachdem sie mehrere Hilfsorganisationen ohne europaweite Ausschreibung zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hatte, im Jahr 2016 einen Auftrag über Rettungsdienstleistungen für die Dauer von fünf Jahren an zwei dieser Vereinigungen vergeben. Der Auftrag betraf insbesondere die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten durch Rettungsassistenten, unterstützt durch einen Rettungssanitäter, sowie den Einsatz im Krankentransport mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von Patienten durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, letzteres bezeichnet als „qualifizierter Krankentransport“. Eine Firma, die ebenfalls Rettungs- und Krankendienstleistungen erbrachte, rief das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) an, um festzustellen zu lassen, dass diese Vergabe mangels vorheriger Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nach den allgemeinen Regelungen der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe rechtswidrig sei. Mit Beschluss vom 12.06.2017 (VII-Verg 34/16) legte das OLG dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob diese Aufträge unter den Begriff „Dienstleistungen der Gefahrenabwehr“ fallen würden, die gemäß Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 vom Geltungsbereich der klassischen Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind, sofern sie bestimmten CPV-Codes (Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge]) entsprechen und von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Unter Umständen fielen diese Dienstleistungen, so das OLG, unter den Begriff „Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“, für die ein vereinfachtes Vergabeverfahren gelte. Zudem wollte das OLG wissen, wie der Begriff „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ auszulegen sei.

Der Europäische Gerichtshof kommt in seinem Urteil vom 21.03.2019 (Falck Rettungsdienste GmbH u.a./Stadt Solingen) zu folgendem Ergebnis: Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen. Die wesentlichen Gründe seiner Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof in seiner ebenfalls vom 21.3.2019 datierenden Pressemitteilung Nr. 38/19 zusammengefasst. Dieser lässt sich Folgendes entnehmen:

Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten als Gefahrenabwehr

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die klassischen Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt nach Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU nicht für öffentliche Aufträge gelten, die den Katastrophenschutz, den Zivilschutz oder die Gefahrenabwehr betreffen, wenn die doppelte Bedingung eingehalten wird, dass sie unter bestimmte CPV-Codes fallen (den Code für „Rettungsdienste“ oder für den „Einsatz von Krankenwagen“) und von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Diese Ausnahme von der Geltung der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthalte jedoch insofern eine Ausnahme von der Ausnahme, als dass sie nicht für den Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung gelte, für die die vereinfachten Beschaffungsregelungen gälten.


Der Gerichtshof stellt fest, dass es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und beim qualifizierten Krankentransport weder um „Dienstleistungen des Katastrophenschutzes“ noch um „Dienstleistungen des Zivilschutzes“ handelt, sondern um „Gefahrenabwehr“. Aus der wörtlichen und aus der systematischen Auslegung der Richtlinie ergebe sich nämlich, dass der Begriff der Gefahrenabwehr sowohl Gefahren für die Allgemeinheit als auch Gefahren für Einzelpersonen betreffe. Des Weiteren gelte die zugunsten von Dienstleistungen der Gefahrenabwehr bestimmte Ausnahme von den Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe nur für bestimmte Notfalldienste, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht würden. Diese Voraussetzung dürfe nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden. Die Nichtanwendbarkeit der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sei untrennbar mit dem Vorhandensein eines Notfalldienstes verknüpft.

Notwendigkeit akuter Betreuung des Patienten

Der Gerichtshof macht darauf aufmerksam, dass die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten, die außerdem in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter geleistet wird, unter den CPV-Code fällt, der „Rettungsdiensten“ entspricht. Der qualifizierte Krankentransport falle hingegen nur dann unter den Code, der dem „Einsatz von Krankenwagen“ entspreche, wenn zumindest potenziell ein Notfall vorliege, d.h. wenn ein Patient befördert werden müsse, bei dem das – objektiv zu beurteilende – Risiko bestehe, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtere. Dieses Risiko bringe mit sich, dass der Transport von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt werden müsse. Unter diesen Umständen fänden die allgemeinen Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe (einschließlich der Verpflichtung zur vorherigen Veröffentlichung einer Bekanntmachung mit Amtsblatt) keine Anwendung, sofern diese Dienstleistungen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht würden.

Zur Voraussetzung gemeinnützigen Handelns

Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben bestehe, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig seien und die etwaige Gewinne reinvestierten, um ihr Ziel zu erreichen, unter den Begriff „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne der Richtlinie fielen. Folglich stehe die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, wonach anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ gelten würden, auch wenn die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhänge, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege.

 

Michael Stemmer

Direktor a.D. beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, München

Diskutieren Sie über diesen Artikel

n/a