23.01.2026

Veränderter Umgang mit dem Wolf

Konflikte, Management und Neubewertung des Schutzstatus

Veränderter Umgang mit dem Wolf

Konflikte, Management und Neubewertung des Schutzstatus

Nach seiner gänzlichen Ausrottung im 19. Jahrhundert ist der Wolf in Deutschland zwischenzeitlich wieder heimisch geworden. Die meisten Wolfsrudel leben in Brandenburg, gefolgt von Niedersachsen und Sachsen. Im Jahr 2012 erfolgte die erste Sichtung in Rheinland-Pfalz, seit dem Jahr 2016 ist der Wolf im Land dauerhaft präsent.

Wachsende Konflikte im Miteinander von Mensch und Wolf

Die Rückkehr des Wolfs als wild lebende Tierart findet dank seiner hohen Anpassungsfähigkeit und der weiten Wanderbewegungen der Jungwölfe auf natürliche Art und Weise statt. Es haben sich dynamisch wachsende Populationen entwickelt, die vornehmlich auf eine Ausbreitung aus Polen zurückgehen. Das Bundesumweltministerium stellt in seinem Bericht zum Status und zum Management des Wolfs in Deutschland (2015) im Rahmen einer bundesweiten Habitatanalyse fest, dass auch die waldreichen Mittelgebirgslagen eine gute Habitateignung aufweisen (LT-Drs. 17/2830). Demgemäß dürften künftig auch nach Rheinland-Pfalz vermehrt Wölfe einwandern.

Aus der Sicht des Natur- und Artenschutzes ist die Rückkehr des Wolfs nach Deutschland eine Erfolgsgeschichte. Diese Rückkehr in die heutige, intensiv genutzte Kulturlandschaft ist aber nicht konfliktfrei, da es sich bei Wölfen um Großraubtiere handelt. Sorgen bzgl. der Sicherheit der Menschen sowie bzgl. einer Gefährdung der traditionellen Weidetierhaltung in der Landwirtschaft nehmen zu. Weidetiere sind elementar für die Erhaltung der Kulturlandschaft und wichtiger Grünlandbiotope mit zahlreichen Tier- und Pflanzenarten. Auch wenn Wildtiere die weit überwiegende Nahrung für Wölfe darstellen, kommt es vermehrt zu Wolfsrissen an Weidetieren.


Das Wolfsmanagement ist im Wesentlichen eine Sache der Länder. Seit dem Jahr 2016 besteht die „Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf“, welche die Naturschutzbehörden von Bund und Ländern fachlich unterstützt. Das Wolfsmanagement dient dazu, die Rückkehr des Wolfs möglichst konfliktarm zu gestalten, indem die voraussehbaren Konflikte proaktiv adressiert, Mittel für vorrangige Präventionsmaßnahmen sowie nachrangige Kompensationsmaßnahmen bereitgestellt und auch Handlungsszenarien für den Umgang mit sog. „Problemwölfen“ erarbeitet werden.

Die Parlamente auf Bundes- und Landesebene, die berührten Verbände, die Medien und auch die Gerichte sind zunehmend mit der Thematik einer Bestandsregulierung befasst. Der Bundesrat verabschiedete in seiner Sitzung am 11.04.2025 auf Antrag der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen eine Entschließung (BR-Drs. 119/25/Beschluss) zum künftigen Umgang mit dem Wolf in Europa und Deutschland. Auch der Koalitionsvertrag auf Bundesebene für die 21. Legislaturperiode (Mai 2025) trifft Festlegungen.

Neubewertung des europarechtlichen Schutzstatus

Der Wolf genießt nach dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensgrundlagen (Berner Konvention) aus dem Jahr 1979 völkerrechtlichen Schutz. Im Dezember 2024 hat der Ständige Ausschuss der Berner Konvention dem Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt, den Schutzstatus des Wolfs von „streng geschützt“ auf „geschützt“ zu ändern. Diese Änderung ist zum 07.03.2025 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Wolf völkerrechtlich lediglich eine geschützte Tierart und keine streng geschützte Tierart mehr.
In der Folge beabsichtigt die EU-Kommission eine Herabstufung des Wolfes im europäischen Recht. Derzeit handelt es sich beim Wolf um eine in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistete streng zu schützende Tierart. Für die streng zu schützenden Tierarten ist gemäß Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie ein strenges Schutzsystem zu etablieren, wobei Abweichungen nur nach Art. 16 FFH-Richtlinie möglich sind. Die nunmehr zu erwartende Herabstufung des Schutzstatus führt dazu, dass der Wolf künftig als in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführte Art von gemeinschaftlichem Interesse behandelt wird, deren Entnahme aus der Natur unter Art. 14 FFH-Richtlinie fallen würde.
Die st. Rspr. des EuGH bezieht sich bislang auf den strengen Schutzstatus des Wolfs nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Bezogen auf die iberische Wolfspopulation setzt sich der EuGH (Urt. vom 29.07.2024 – C 436/22 –, NVwZ 2025 S. 164 m. Anm. von Roth-Weiß, NuR 2024 S. 617) erstmals mit dem Schutz nach Anhang V der FFH-Richtlinie auseinander. Hintergrund ist, dass in Spanien nicht sämtliche Wolfspopulationen denselben rechtlichen Schutz genießen. In Anbetracht der zu erwartenden Herabstufung des Schutzstatus in der FFH-Richtlinie dürfte diese Entscheidung des EuGH für die Zukunft von Relevanz sein.

Bedeutung des günstigen Erhaltungszustands

Der EuGH (a. a. O.) stellt fest, dass Arten, auch wenn sie in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführt sind und somit einer Nutzung unterzogen werden können (Art. 14 FFH-Richtlinie), sich nicht zwangsläufig in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Insoweit besteht eine Überwachungspflicht der Erhaltungszustände der Wolfspopulationen. Es geht dabei nicht nur um den Erhaltungszustand auf lokaler Ebene, sondern auch auf nationaler und ggf. biogeographischer Ebene (vgl. Mittag/Mittag, a. a. O.). Insoweit proklamiert der EuGH umfassende Überwachungspflichten, die zwingend neueste wissenschaftliche Daten berücksichtigen (vgl. im Detail Roth-Weiß, NVwZ 2025 S. 168).

Befindet sich die Wolfspopulation in einem ungünstigen Erhaltungszustand, sind die zuständigen Behörden nach Art. 14 FFH-Richtlinie verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um den Erhaltungszustand der Art so weit zu verbessern, dass deren Population in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreicht (vgl. Roth-Weiß, a. a. O.). Eine Bejagung von Wölfen, die in Anhang V gelistet sind, steht dem entgegen. Sie wäre nach Auffassung des EuGH rechtlich grundsätzlich zulässig, wenn und solange sich die Wolfsbestände in einem günstigen Erhaltungszustand befinden.

Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme nach BNatschG

Im nationalen Recht dienen § 44 BNatschG und § 45 BNatschG der Umsetzung von Art. 12 ff. FFH-Richtlinie. Ausnahmen von den besonderen artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatschG (Tötungs-, Störungsverbot) dürfen nur im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatschG von den dafür zuständigen Behörden gestattet werden. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BNatSchG vom 04.03.2020 (BGBl. I S. 440) wurde § 45 a „Umgang mit dem Wolf“ in das Naturschutzrecht neu eingeführt. Bundeseinheitliche Maßstäbe für den Umgang mit dem Wolf werden formuliert. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die Rechtssicherheit bei der Erteilung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten zu erhöhen (BT-Drs. 19/11984). Dies soll den Vollzug der Bestimmungen des BNatschG durch die zuständigen Behörden der Länder erleichtern (BR-Drs. 243/19). Das Gesetz steht nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen im Einklang.

Eine durch artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zugelassene Entnahme von Wölfen ist nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG bei „ernsten“ Schäden (vormalige Formulierung: „erhebliche“ Schäden) möglich. Betroffene Betriebe müssen nicht mehr in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein. Auch Schäden für Hobbyhalter können einen Abschuss rechtfertigen. Wenn das schadensverursachende Tier nicht si-cher festgestellt werden kann, dürfen nach § 45 a Abs. 2 BNatSchG erforderlichenfalls auch mehrere Tiere eines Rudels oder das ganze Wolfsrudel entnommen werden. Der Abschuss muss aber in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissen stehen. Bezogen auf § 45 a Abs. 2 BNatschG wird die Ver-einbarkeit mit dem Unionsrecht allerdings in Zweifel gezogen (Gläß/Brade, NuR 2021 S. S. 21).

Den gesamten Beitrag entnehmen Sie der GvRP Heft 18/2025.

 

Dr. Stefan Schäfer

Forst- und Pressereferent des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz