20.01.2026

Haltverbot zugunsten der Feuerwehr und Bergrettung

Neue Erkenntnisse zur Behinderung von Rettungskräften durchbrechen Rechtskraft

Haltverbot zugunsten der Feuerwehr und Bergrettung

Neue Erkenntnisse zur Behinderung von Rettungskräften durchbrechen Rechtskraft

Allgemein ist anerkannt, dass die Gewährleistung der Flüssigkeit und damit der Leichtigkeit des Verkehrs zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gehört. | © Bernd_Leitner - Fotolia
Allgemein ist anerkannt, dass die Gewährleistung der Flüssigkeit und damit der Leichtigkeit des Verkehrs zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gehört. | © Bernd_Leitner - Fotolia

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte angesichts der Aufhebung einer inhaltsähnlichen Anordnung in einem Vorprozess die Rechtmäßigkeit eines Halteverbots zu beurteilen.

Die Klägerin wendet sich gegen ein von der beklagten Gemeinde angeordnetes eingeschränktes Haltverbot vor ihrem Anwesen in der S.-Straße. Bereits im Jahr 2015 hatte die Beklagte dort ein solches Haltverbot erlassen, das jedoch vom Verwaltungsgericht (VG) mit rechtskräftigem Urteil vom 21.12.2016 aufgehoben wurde, weil keine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden konnte.

Sachverhalt

Dennoch erließ die Beklagte im Jahr 2020 erneut mehrere Haltverbote in der S.-Straße, darunter auch ein eingeschränktes Haltverbot auf der Nordseite vor dem Anwesen der Klägerin mit einer Geltungsdauer von 7 bis 18 Uhr. Zur Begründung verwies sie auf die Notwendigkeit, Rettungs- und Einsatzfahrzeugen freie Fahrt zu gewährleisten, sowie auf ein hohes Verkehrsaufkommen durch Schule, Bergbahn und einen Märchenpark.


Das VG hob diese Anordnung 2023 erneut auf. Es sah die Rechtskraft des Urteils von 2016 als entgegenstehend an, da keine objektiv neue Gefahrenlage vorgetragen oder erkennbar sei. Weder Stellungnahmen von Feuerwehr und Rettungsdiensten noch eine Verkehrszählung könnten eine Änderung der Sachlage begründen, da sich beide auf bereits bekannte Umstände bezögen. Auch die zeitliche Beschränkung ändere daran nichts.

Die Gemeinde legte Berufung ein und führte an, die neue Anordnung unterscheide sich von der früheren durch die zeitliche Begrenzung. Zudem habe eine Verkehrszählung den erheblichen Verkehr bestätigt, die Besucherzahlen seien infolge der Corona-Pandemie stark angestiegen und neue Erkenntnisse zur Beeinträchtigung von Bergwacht und Feuerwehr lägen vor. Der VGH hat das Urteil des VG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Seinem Urteil entnehmen wir auszugsweise Folgendes:

Reichweite der Rechtskraft des vorherigen Urteils

„Die Rechtskraft des Urteils vom 21.12.2016 steht der angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnung … deshalb nicht entgegen, weil sie auf neue Erkenntnisse zur Behinderung von Feuerwehr, Bergwacht sowie Rettungsdienst durch parkende Fahrzeuge gestützt wurde, zu denen das rechtskräftige Urteil keine Aussage enthält.

(…)

Zwingende Erforderlichkeit des Haltverbots

„Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der StVO … können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Anordnung darf dabei angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, nur dort getroffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten (§ 39 Abs. 1 StVO) bzw. zwingend erforderlich (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO) ist.

Die darüber hinausgehenden erhöhten Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, die voraussetzen, dass auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, gelten insbesondere für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs und kommen daher für das hier streitgegenständliche, den ruhenden Verkehr betreffende Haltverbot gemäß Zeichen 286 (lfd. Nr. 63 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 286) nicht zur Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 – 3 C 5.23 …).

§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO

Eine zwingende Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ist bereits dann gegeben, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO konkret gefährdet ist, d.h., wenn der Eintritt eines schädigenden Ereignisses hinreichend wahrscheinlich ist. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es nicht des Nachweises, dass es bereits zu Unfällen gekommen oder dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.

Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten …

Gefahr der wesentlichen Behinderung der Rettungskräfte

Hier geht der Senat, auch aufgrund der beim Augenschein festgestellten örtlichen Verhältnisse sowie der überzeugenden Erläuterung der Beeinträchtigungen durch die Vertreter von Bergwacht und Feuerwehr, davon aus, dass eine solche Gefahrenlage in dem hier in Rede stehenden Abschnitt der S. straße vorliegt. Es steht ernsthaft zu befürchten, dass ohne das angegriffene Haltverbot an Tagen mit hohem Verkehr, insbesondere Ausflugsverkehr von und zum Parkplatz der …bahn, Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Bergwacht sowie Rettungsdienst durch Parken in dem verfahrensgegenständlichen Bereich behindert werden und ihren Einsatzort nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichen …

Diese Gefahr einer wesentlichen Behinderung der Rettungskräfte stellt zugleich eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dar. Allgemein ist anerkannt, dass die Gewährleistung der Flüssigkeit und damit der Leichtigkeit des Verkehrs zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gehört … Die hier in Rede stehenden Beeinträchtigungen gehen auch über das normale und unvermeidliche Maß ständiger Gefahren durch den Kraftfahrzeugverkehr hinaus.

Jede Minute zählt

Es liegt auf der Hand, dass die Zeitspanne, innerhalb der die Rettungskräfte den Einsatzort erreichen, von großer Bedeutung für die Rettung ist. Unterstrichen wird dies durch die für die Feuerwehr vorgesehene Hilfsfrist (vgl. Nr. 1.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes [VollzBek-BayFwG]) sowie die für den Rettungsdienst vorgegebene Fahrzeit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes [AVBayRDG]).

Ferner erschließt sich ohne Weiteres, dass auch bei der Bergrettung jede Minute zählen kann, zumal die Erreichbarkeit oft durch widrige Umstände wie insbesondere die Witterung oder das Gelände erschwert wird.

Dazu haben die Vertreter der Bergwacht nachvollziehbar geschildert, dass der Bereich rund um den …, in dem die Gipfelstation der …bahn liegt, ein beliebtes Wander- und für die Bergwacht häufiges Einsatzgebiet ist. Für Feuerwehr und Rettungsdienst erscheint in diesem Zusammenhang bedeutsam, dass in N. nicht nur zahlreiche Wohnhäuser liegen, sondern sich dort auch das Pädagogische Zentrum Schloss N. mit bis zu 200 Schülern befindet.“

(…)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 05.08.2025 – 11 B 24.489

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Bayern 22/2025, Rn. 237.