Alles noch 50:50?
Halbteilungsgrundsatz auf dem Prüfstand
Alles noch 50:50?
Halbteilungsgrundsatz auf dem Prüfstand

Spürbare Folgen für Bürger und Unternehmen durch die Abkehr vom Halbteilungsgrundsatz, insbesondere wenn Steuern weiter steigen.
Im Jahr 1996 schuf der Staatsrechtsexperte Prof. Dr. Paul Kirchhof mit einer Anmerkung zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 22. Juni 1995 / 2 BvL 37/91, NJW 1995, 2615) den sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Staat bei der Besteuerung von Einkommen höchstens die Hälfte eines Verdiensts abschöpfen darf – die andere Hälfte muss dem Bürger zum Leben bleiben. Ein jüngeres Urteil aus dem Jahr 2006 revidierte diesen Grundsatz. Demnach ist es offenbar auch möglich, eine Einkommensteuer von 60, 80 oder 90 Prozent zu erheben. Einzige höchstrichterliche Einschränkung: Die Steuerlast darf den Bürger nicht „erdrosseln“.
Anmerkung mit Folgen
In seiner Entstehung ist der Halbteilungsgrundsatz eng mit der Auseinandersetzung des Bundesverfassungsgerichts mit der Vermögensteuer verknüpft. Im konkreten Fall sahen sich Steuerpflichtige, die Vermögensteuer auf Unternehmenswerte zahlen sollten, gegenüber jenen benachteiligt, die Abgaben auf Immobilienwerte leisten mussten. Mit Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG entschied das Bundesverfassungsgericht damals, dass die Vermögensteuer in Bezug auf die Bewertung von Immobilien verfassungswidrig sei. Der Grund: Ein veraltetes Verfahren schuf eine Bemessungsgrundlage für Immobilienbesitz, die weit unter dem Marktwert lag. Dadurch wurden Aktien, Unternehmensbeteiligungen und andere Vermögenswerte mit deutlich höheren Steuern belastet, während Immobilieninvestoren einen Vorteil genossen. An dieser Stelle hätte die Legislative das Vermögensteuergesetz eigentlich an die neue Rechtsprechung anpassen müssen – etwa durch die Änderung der Bemessungsgrundlage für Immobilienwerte. Die damalige Regierung unterließ eine solche Änderung jedoch. Stattdessen wurde das Vermögensteuergesetz 1997 insgesamt als verfassungswidrig ausgesetzt und seitdem nicht mehr angewendet, was in den Bundesländern in den letzten 30 Jahren zu erheblichen Mindereinnahmen geführt hat – insgesamt 380 Milliarden Euro.
Bei dem Urteil zur Vermögensteuer allein blieb es 1996 nicht. Prof. Dr. Paul Kirchhof schien die Auslegung des Grundgesetzes bei der Urteilsbegründung zu kurz gegriffen. In einem sogenannten Obiter Dictum – einer Anmerkung innerhalb des Urteils – äußerte er sich zur Frage nach dem Schutz vor übermäßiger Besteuerung und stellte eine Maxime auf, die als Halbteilungsgrundsatz in die Geschichte des deutschen Steuerrechts einging. Dabei stützte er sich auf den Eigentumsschutz in Artikel 14 GG, der besagt, dass im Verhältnis zwischen Staat und Steuerpflichtigem das Eigentum besonders geschützt wird, um eine willkürliche Enteignung zu verhindern.
Richtschnur gekappt
Etwa zehn Jahre lang blieb das 50:50-Prinzip in der Besteuerung unangefochten, bis das Bundesverfassungsgericht den Halbteilungsgrundsatz 2006 revidierte. In der Frage nach einer Übermaßbesteuerung, wenn mehrere Steuerarten parallel erhoben werden, entschied das oberste deutsche Gericht in dem konkreten Fall eines Personenunternehmens, das mit Einkommen- und Gewerbesteuer zusammen Abgaben in Höhe von etwa 60 Prozent an das Finanzamt abführen sollte, im Sinne des Staates. In der Urteilsbegründung hieß es, dass sich aus dem Grundgesetz eine Beschränkung der Besteuerung auf 50 Prozent nicht direkt ableiten ließe. Es schützt lediglich das persönliche Eigentum, somit auch das Einkommen oder einen Vermögenszuwachs. Gleichzeitig hat der Staat aber das Recht darauf, Steuern zu erheben. Damit befanden die Richter, dass die Besteuerung mit 60 Prozent des Einkommens im vorliegenden Fall rechtens war. Eine neue Obergrenze setzte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht fest und verwies lediglich darauf, dass Bürger nicht von der Steuerlast „erdrosselt“ werden dürfen.
70, 80 oder 90 Prozent des Einkommens für den Staat?
Mit Blick auf die Wahlprogramme zur gerade zurückliegenden BT-Wahl fordern einige Parteien, dass der Spitzensteuersatz auf 53 Prozent steigt. Kommt hier noch eine Gewerbesteuer von durchschnittlich 15 Prozent dazu, erhöht sich die steuerliche Belastung auf fast 70 Prozent. Vor allem bei höheren Einkommen bedeutet das nicht zwangsläufig eine „Erdrosselung“, wann genau die Steuerlast existenzbedrohende Dimensionen annimmt, bleibt aber noch zu klären. Juristisch wird bei dieser Frage der Aspekt der Verhältnismäßigkeit zentral sein. Das Bundesverfassungsgericht hat hier wiederholt betont, dass staatliche Eingriffe – auch in Form von Steuererhebungen – so gestaltet sein müssen, dass sie nicht die wirtschaftliche Existenz der Bürger gefährden oder den Leistungsanreiz unverhältnismäßig mindern. Hierbei spielt der bereits erwähnte Eigentumsschutz (Art. 14 GG) sowie der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) eine wesentliche Rolle. Außerdem muss dieses Prinzip der progressiven Besteuerung, das der sozialen Gerechtigkeit dient, auch im internationalen Kontext bewertet werden. Eine Abgabenlast von über 50 Prozent darf nicht dazu führen, dass Investitionsanreize hierzulande verloren gehen oder es zu einer verstärkten Steuerflucht kommt. Im internationalen Vergleich ist es daher notwendig, die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Steuerstandortes zu berücksichtigen.
Steuern im Standortwettbewerb
Auch aus wirtschaftlicher Sicht haben steigende Abgaben Konsequenzen – insbesondere in einem Hochsteuerland wie Deutschland, das im internationalen Standortwettbewerb einiges an Boden verloren hat. Zum einen können hohe Abgaben den Anreiz zur Reinvestition von Gewinnen schwächen, was langfristig zu einer verminderten Wettbewerbsfähigkeit und zu einem Rückgang des Wirtschaftswachstums führt. Das zeigen nicht nur Studien des ifo Instituts und Berichte der OECD, sondern auch die aktuellen Zahlen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Zum Jahresende 2024 konstatierte die Behörde, dass die hiesige Wirtschaft in der Stagnation verharrt. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ging im vierten Quartal um 0,1 Prozent zurück, sodass das vorläufige BIP für das Jahr 2024 einen preisbereinigten Rückgang um 0,2 Prozent aufweist.
Zum anderen könnte eine hohe Steuerlast qualifizierte Fachkräfte und unternehmerisch tätige Personen dazu veranlassen, ihren Wohnsitz oder ihre wirtschaftlichen Aktivitäten ins Ausland zu verlagern. Dabei fehlen laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) derzeit bereits 1,28 Millionen Fachkräfte – eine Lücke, die sich bis 2025 auf über 7 Millionen ausweiten dürfte. Außerdem warnte eine EY-Umfrage, dass jedes dritte Industrieunternehmen plane, Arbeitsplätze ins Ausland zu verlagern. Henley & Partners sprach zudem von einer beispiellosen Vermögens- und Investitionsmigration, die vor allem für Niedrigsteuerländer wie die Vereinigten Arabischen Emirate eine Chance darstellt. Allein im letzten Jahr, so die Studienmacher, sollen sich 6.700 Millionäre weltweit auf den Weg in dieses Steuerparadies gemacht haben. Ob und inwieweit die umfassende Reform der Wegzugsbesteuerung hier Einhalt gebieten kann, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass die Wegzugsteuer anders als bisher nicht nur im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaftsanteile ab einer Beteiligungshöhe von 1 Prozent betrifft. Künftig gilt: Halten Steuerpflichtige Anteile an Investmentfonds im Privatvermögen, unterliegen die in dem Investmentanteil ruhenden stillen Reserven bei einem Wegzug aus Deutschland der Wegzugsbesteuerung. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder die Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen. Zwar möchte der Gesetzgeber so Steuervermeidung verhindern und versteckte Unternehmenswerte besteuern, allerdings gehen die neuen Regeln über dieses Ziel hinaus und betreffen in der Praxis auch Fälle, die nicht missbräuchlich sind. Besonders problematisch ist die Verknüpfung mit den Anschaffungskosten, wobei Zweifel bestehen, ob die neuen Vorschriften mit EU-Recht vereinbar sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Abkehr vom Halbteilungsgrundsatz spürbare Folgen für Bürger und Unternehmen hat und haben wird, insbesondere wenn die Steuern weiter steigen. Es sind gezielte Reformen nötig, um wirtschaftliches Wachstum zu fördern und Investitionen nicht unnötig zu erschweren. Ziel sollte es sein, einen Ausgleich zu finden, der fiskalisch notwendige Einnahmen generiert, aber zugleich Investitionsanreize und die Wettbewerbsfähigkeit sicherstellt. Neben der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und des Grundrechtsschutzes müssen auch die internationalen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und die wirtschaftlichen Auswirkungen in den Fokus rücken.
Weitere Informationen unter https://www.youtube.com/watch?v=nPRqjaYS_Ps




