20.01.2026

Abwägungsmangel bei Maßnahmen des Hochwasserschutzes

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Abwägungsmangel bei Maßnahmen des Hochwasserschutzes

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Bis zum nächsten "Jahrhunderhochwasser" müssen keine 100 Jahre vergehen.  | © M. Klawitter - Fotolia
Bis zum nächsten "Jahrhunderhochwasser" müssen keine 100 Jahre vergehen. | © M. Klawitter - Fotolia

Im Zusammenhang mit den von einer Gemeinde geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Vorliegen etwaiger Abwägungsmängel im Hinblick auf die Hochwasserbetroffenheit des Grundstücks der Klägerin zu beurteilen.

Die Klägerin wehrt sich gegen eine von der Gemeinde (Beigeladene) geplante Hochwasserschutzmaßnahme, die teilweise ihr Grundstück betrifft. Nach einem Hochwasser 2016 entwickelte die Gemeinde Pläne für Hochwasserschutz. 2021 beantragte sie die wasserrechtliche Planfeststellung für eine Schutzmauer beim Naturfreibad und eine Optimierung der Verdolung1Verdolung bezeichnet das Untertunneln oder Verrohren eines kleinen Wasserlaufs, beispielsweise eines Baches, um ihn unter Dämmen von Straßen oder Eisenbahnen hindurchzuführen. eines Baches, wovon auch das Grundstück der Klägerin erfasst ist.

Sachverhalt

Während des Beteiligungsverfahrens äußerte die Klägerin Bedenken, ihr Grundstück könnte künftig stärker von Hochwasser betroffen sein. Vor Ort wurde 2022 eine zusätzliche Verwallung2Künstlich aufgeschütteter Erdwall (oder Wälle), der zur Erosionskontrolle, zum Wasserrückhalt oder zum Schutz vor Hochwasser dient, indem er Wasser staut und lenkt. auf ihrem Grundstück diskutiert, die ohne ihre Zustimmung aber nicht umgesetzt werden könnte. 2022 legte die Gemeinde aktualisierte Unterlagen vor, die eine optimierte Verdolung vorsahen.


Nach erneuter Auslegung und Umweltprüfung erließ das Landratsamt (Beklagter) 2023 den Planfeststellungsbeschluss: Errichtet werden soll eine ca. 70 m lange Schutzmauer sowie eine Verwallung am Verdolungseinlauf. Ziel ist der Schutz des nördlichen/nordöstlichen Ortsteils vor einem HQ100-Hochwasser3100-jährliches Hochwasser, Abflussmenge (Q) eines Gewässers, die statistisch gesehen im Mittel einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird.; der südliche Ortsteil bleibt ungeschützt, soll aber nicht verschlechtert werden.

Die Klägerin erhob 2023 Klage. Sie hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig, da ihr Grundstück stärker belastet werde, die Umweltverträglichkeitsprüfung fehle und die Verwallung zu unbestimmt sei.

Der VGH stellt fest, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an beachtlichen Abwägungsmängeln im Hinblick auf die Hochwasserbetroffenheit des Grundstücks der Klägerin leidet, die diese in eigenen Rechten verletzen. Diese Mängel führen jedoch nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, sondern können im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behoben werden.

Der VGH fasst folgende Leitsätze:
  1. Eine UVP-Prüfung ist entbehrlich, wenn die (rechtmäßig durchgeführte) erforderliche Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Vorkehrungen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden bzw. die gleichwohl zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen in Folge der Vermeidungsmaßnahmen nicht die Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Insoweit unterscheiden sich Vermeidungsmaßnahmen von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die regelmäßig an erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen anknüpfen und deren Vorliegen daher nicht ausschließen.
  2. Hinsichtlich des anzustrebenden Hochwasserschutzniveaus sind die Planungsträger nicht auf den in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG angesprochenen Schutz von Gebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, beschränkt (Senatsurt. v. 28.11.2023 – 3 S 821/21, juris Rn. 107). Hieraus folgt jedoch nicht, dass nur ein Vorhaben, das dieses Hochwasserschutzniveau tatsächlich verwirklicht, den fachplanungsrechtlichen Zielvorgaben entsprechen könnte.
  3. Ob der Ausbau eines Gewässers die Hochwassergefahr i.S.d. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht, ist nicht bezogen auf einzelne Grundstücke, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt zu beurteilen.
  4. Das wasserrechtliche Abwägungsgebot wird allerdings verletzt, wenn ein geplantes Vorhaben nur durch Festsetzungen zu verwirklichen ist, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG verursachen, und dieser Einwendungen erhebt, der Plan aber festgestellt wird, ohne gleichzeitig die entsprechenden Schutzvorkehrungen oder die ersatzweise Entschädigung anzuordnen. Im Unterschied zur strikten Planungsschranke des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG erlaubt die Abwägungsdirektive des § 70 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG keine Saldierung der positiven und negativen Vorhabenwirkungen zwischen verschiedenen Betroffenen.
  5. Bei Hochwassergefahren ist grundsätzlich auf den Gefahrenmaßstab eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) abzustellen, also auf ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt. Nachteilige Wirkungen, die nur bei einem mehr als hundertjährlichen Hochwasser eintreten, sind grundsätzlich nicht hinreichend wahrscheinlich und damit auch nicht „zu erwarten“.
  6. § 14 Abs. 3 WHG erfasst Beeinträchtigungen der bisherigen Nutzung des Grundstücks in Form von Eingriffen in die Substanz des Grundstücks, z.B. durch Überschwemmung, Versumpfung oder durch Änderung des Grundwasserspiegels, die aufgrund der Beeinträchtigung des Eigentumsrechts als absolute Rechtsposition gerade nicht unter § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG gefasst werden können. Auch geringfügige Verschlechterungen der Hochwassersituation unterliegen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG zunächst einem strikten Vermeidungs- bzw. Ausgleichsgebot.

(…)

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 14.8.2025 – 3 S 831/23

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Bayern 23/2025, Rn. 243.

----------
  • 1
    Verdolung bezeichnet das Untertunneln oder Verrohren eines kleinen Wasserlaufs, beispielsweise eines Baches, um ihn unter Dämmen von Straßen oder Eisenbahnen hindurchzuführen.
  • 2
    Künstlich aufgeschütteter Erdwall (oder Wälle), der zur Erosionskontrolle, zum Wasserrückhalt oder zum Schutz vor Hochwasser dient, indem er Wasser staut und lenkt.
  • 3
    100-jährliches Hochwasser, Abflussmenge (Q) eines Gewässers, die statistisch gesehen im Mittel einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird.