25.02.2025

Ablehnung Haltungserlaubnis für Kampfhund

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 19.08.2024 – 10 ZB 24.1053

Ablehnung Haltungserlaubnis für Kampfhund

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 19.08.2024 – 10 ZB 24.1053

farbkombinat - adobe.stock.com
farbkombinat - adobe.stock.com

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) setzt sich in seinem Beschluss vom 19.08.2024 mit Fragen im Zusammenhang mit sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Hundehaltung bei einem behaupteten wissenschaftlichen Interesse an der Haltung eines Kampfhundes auseinander.

Mit auf Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 sowie Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestütztem Bescheid vom 01.02.2023 lehnte die Beklagte die vom Kläger beantragte Haltungserlaubnis für dessen Kampfhündin ab und verpflichtete den Kläger zur Abgabe des Tieres. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes.

Sachverhalt

Ein solches folge insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das Tier bei dem – in vergleichbaren Verfahren wiederholt aufgetretenen – Verein „Institut Forschung Listenhunde e.V.“ (im Folgenden: IFL) für Projekte vorgesehen sei. Auch sonstige Tätigkeiten des Klägers erforderten nicht die Haltung eines Kampfhundes. Die Haltung des Tieres sei damit ordnungswidrig und deshalb zu beenden.


Der Antragsteller wandte sich hiergegen mit einer Klage. Er machte u. a. ein wissenschaftliches Interesse an der Haltung der Hündin geltend. Auch bedürfe er des Tieres als Therapeut und bei der Krisenintervention. Zu berücksichtigen sei auch, dass er das Tier in Pflege genommen habe, weil es aufgrund der Folgen einer Verletzung nicht vermittelbar gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht (VG) hat die Klage abgewiesen. Den vom Kläger dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH abgelehnt. Seinem Beschluss ist Folgendes zu entnehmen:

Voraussetzungen für Haltung eines Kampfhundes

Zunächst fasst der Senat seine bisherige Rechtsprechung zu den hohen Anforderungen an die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG an der Haltung eines Kampfhundes zusammen und konkretisiert sie im Hinblick auf Fälle, in denen Dritte ein Interesse an dem Kampfhund haben:

„Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren ,auf wenige Ausnahmetatbestände‘ zu beschränken …, ist grundsätzlich eine restriktive Auslegung des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG geboten … Ein Liebhaberinteresse an der Hundehaltung begründet dabei kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes …

Vielmehr muss mit der Haltung über das reine Liebhaberinteresse hinaus ein Zweck verfolgt werden, der es rechtfertigt, das stets bestehende ,Restrisiko‘, das auch bei Zuverlässigkeit des Halters und sachgerechter und sicherer Unterbringung der Tiere besteht, hinzunehmen …“

Berechtigtes Haltungsinteresse

„Die Haltung eines Kampfhundes muss demnach für die Befriedigung des ,berechtigten Interesses‘ nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich sein. Dementsprechend hindern etwa zumutbare Alternativen zur Kampfhundehaltung die Annahme eines berechtigten Interesses …

Diese Erforderlichkeit der Haltung eines Kampfhundes zur Befriedigung eines berechtigten Interesses hat der Halter nachzuweisen (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG). Dabei ergibt sich aus Wortlaut und Zweck von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG, dass ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden muss …, das berechtigte Interesse muss also ein Interesse des Halters selbst sein.

Das Interesse Dritter an diesem Hund verschafft dem Halter grundsätzlich kein eigenes berechtigtes Interesse.“

Nachweispflicht des Halters

Sodann formuliert der Senat einige verallgemeinerungsfähige Grundsätze für den Nachweis eines berechtigten Haltungsinteresses:

„Weiter ist der Nachweis eines berechtigten Interesses in der Regel nur erbracht, wenn das berechtigte Interesse für die Haltung gerade eines Kampfhundes bestimmend ist und nicht das allgemeine Liebhaberinteresse im Vordergrund steht.

Dies ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Für diese Beurteilung können insbesondere die zeitlichen Abläufe relevant sein. In der Regel wird ein berechtigtes Interesse bereits zum Zeitpunkt des Haltungsbeginns vorliegen müssen.

Wird ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG dagegen erstmals behauptet, nachdem der Hund bereits angeschafft wurde, sprechen in der Regel gewichtige Gründe dafür, dass die Haltung vorrangig der Liebhaberei dient.“

(…)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 19.08.2024 – 10 ZB 24.1053

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Bayern 2/2025, Rn. 21.

Die Fundstelle Bayern

Die Fundstelle Bayern

Fachzeitschrift für die kommunale Praxis
n/a