06.10.2026

35. Deutscher EDV-Gerichtstag 2026

Daten, KI und Recht

35. Deutscher EDV-Gerichtstag 2026

Daten, KI und Recht

Die zentrale Frage lautet nicht lediglich, ob ein KI-System eingesetzt wird, sondern wer letztlich die Verantwortung für die Entscheidung trägt. | © kasto - stock.adobe.com
Die zentrale Frage lautet nicht lediglich, ob ein KI-System eingesetzt wird, sondern wer letztlich die Verantwortung für die Entscheidung trägt. | © kasto - stock.adobe.com

Der 35. Deutsche EDV-Gerichtstag hatte das Leitthema „Daten, KI und Recht – Künstliche Intelligenz, richterliche Verantwortung und digitale Souveränität der Justiz“. Teil 1 des Tagungsberichts.

Unter dem Leitthema „Daten, KI und Recht – Künstliche Intelligenz, richterliche Verantwortung und digitale Souveränität der Justiz“ fand Ende September der 35. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken statt. Die Tagung versammelte rund 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Justiz, Verwaltung, Anwaltschaft, Politik und Wissenschaft und widmete sich den rechtlichen, technischen und institutionellen Herausforderungen der fortschreitenden Digitalisierung der Rechtspflege.

Digitale Souveränität und technologische Abhängigkeiten

Einen Schwerpunkt der Fachpanels bildete die Frage, wie Europa seine digitale und technologische Handlungsfähigkeit angesichts zunehmender Abhängigkeiten von außereuropäischen Anbietern sichern kann. In verschiedenen Diskussionsbeiträgen wurde übereinstimmend darauf hingewiesen, dass europäische Institutionen in erheblichem Umfang auf Infrastrukturen und Technologien außereuropäischer Unternehmen zurückgreifen.


Antonio Krüger, wissenschaftlicher Direktor des Deutschen Forschungszentrums für Künstliche Intelligenz (DFKI), betonte in seinem Beitrag die Bedeutung eigener europäischer Cloud-Infrastrukturen, Rechenkapazitäten und Sprachmodelle. Unter Verwendung der Metapher mehrerer „Züge“, die einen Bahnhof verlassen, verdeutlichte er, dass technologische Entwicklung nicht als einmaliger Wettbewerb mit einem endgültigen Zeitpunkt des „Abgehängtseins“ verstanden werden müsse. Trotz bestehenden technologischen Vorsprungs anderer Weltregionen bestehe weiterhin die Möglichkeit, eigene Kompetenzen auszubauen.

Abhängigkeiten staatlicher Einrichtungen

Damit verbunden ist die Frage, welche Abhängigkeiten für staatliche Einrichtungen als akzeptabel anzusehen sind. Für die Justiz gewinnt diese Frage eine zusätzliche Dimension, weil die technische Infrastruktur mittelbar die Bedingungen beeinflusst, unter denen staatliche Rechtsprechung ausgeübt wird. Die Diskussion verdeutlichte insoweit, dass die Digitalisierung der Justiz nicht allein als technische Modernisierungsaufgabe verstanden werden kann, sondern grundlegende Fragen der staatlichen Aufgabenwahrnehmung, der Gewaltenteilung und der verfassungsrechtlich gebotenen Eigenverantwortung richterlicher Entscheidungen berührt.

Datenschutz, US-amerikanische Anbieter und europäische Datenhoheit

Thematisiert wurde zudem das Verhältnis zwischen europäischem Datenschutzrecht und der Nutzung US-amerikanischer Cloud- und Technologiedienste, hier besonders das EU-US Data Privacy Framework (DPF), das die Europäische Kommission im Juli 2023 als Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten anerkannt hatte. In der Diskussion wurde auf rechtliche und institutionelle Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Durchsetzbarkeit des vorgesehenen Schutzniveaus hingewiesen.

Rechtsprofessorin Sarah Rachut stellte insbesondere die Frage nach der Unabhängigkeit der US-amerikanischen Kontrollmechanismen und den Auswirkungen auf die europarechtliche Bewertung des Datenschutzniveaus.

Dabei zu beachten: der US-amerikanische Cloud Act angesprochen, der den Zugriff US-amerikanischer Behörden auf bestimmte Datenbestände bei US-Unternehmen ermöglicht und damit die faktische Reichweite des Datenschutzes nach dem DPF limitiert.

Technische Schutzmaßnahmen und ihre Grenzen

Als mögliche technische Schutzmaßnahme wurde eine stärkere Verschlüsselung europäischer Daten bei US-amerikanischen Anbietern diskutiert. Philip Slusallek vom DFKI wies jedoch darauf hin, dass eine Verschlüsselung insbesondere dann an ihre Grenzen stoße, wenn Daten nicht lediglich gespeichert, sondern tatsächlich verarbeitet werden müssten. Für viele rechenintensive Anwendungen sei eine Verarbeitung vollständig verschlüsselter Daten bislang nur eingeschränkt praktikabel.

Diese Diskussion führe damit zu einer grundlegenden Abwägung: Einerseits können leistungsfähige außereuropäische Technologien für Behörden und Unternehmen erhebliche praktische Vorteile bieten; andererseits können mit ihrer Nutzung Abhängigkeiten entstehen, die aus Sicht der europäischen Daten- und Digitalpolitik problematisch sein können.

KI im Kanzlei- und Justizalltag

Diskutiert wurde auch der praktische Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Rechtspflege und in der anwaltlichen Beratung. Der Kanzleiberater Stefan Groß stellte unter dem Titel „AI on fire“ Möglichkeiten vernetzter KI-Systeme und sogenannter Schwarmintelligenz vor. Er verwies auf Anwendungen, die komplexe steuer- und finanzrechtliche Sachverhalte modellieren und auf Grundlage vorhandener Daten Einschätzungen zu möglichen Verfahrensausgängen erstellen können.

Dies verdeutlichte, dass KI-Systeme zunehmend nicht mehr lediglich als Werkzeuge zur Recherche oder Textverarbeitung eingesetzt werden, sondern auch analytische und prognostische Funktionen übernehmen können. Damit verschiebt sich zugleich die rechtliche Fragestellung: Entscheidend ist nicht mehr allein, ob KI eingesetzt wird, sondern welche Funktion sie innerhalb eines Entscheidungsprozesses übernimmt und welchen Einfluss ihr Ergebnis auf die menschliche Entscheidung tatsächlich gewinnt.

Richterliche Verantwortung als verfassungsrechtliche Grenze des KI-Einsatzes

Besondere wissenschaftliche Bedeutung kam auf dem EDV-Gerichtstag der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen KI-Systeme in der richterlichen Entscheidungsfindung eingesetzt werden dürfen. Die häufig anzutreffende Formel, „KI darf den Richter unterstützen, aber nicht ersetzen“, wurde einer näheren Analyse unterzogen. Diese beschreibt zwar einen grundlegenden Konsens, beantwortet jedoch nicht ohne Weiteres die entscheidende Abgrenzungsfrage: Wann wird aus zulässiger technischer Unterstützung eine faktische oder rechtlich relevante Ersetzung der richterlichen Entscheidung?

Abgrenzungsfragen in der Praxis

Unproblematisch erscheint etwa die Verwendung eines KI-Systems zur Extraktion einfacher Informationen aus einer Klageschrift. Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein System aus den erhobenen Daten selbstständig einen Sachverhalt rekonstruiert und darüber hinaus einen vollständig formulierten Entscheidungsvorschlag erstellt. Die bloße Tatsache, dass der Richter einen solchen Vorschlag anschließend prüft und die Entscheidung eigenhändig unterzeichnet, beantwortet noch nicht die Frage, ob die richterliche Entscheidung tatsächlich in eigener Verantwortung getroffen wurde.

Die Eigenverantwortlichkeit des Richters

Einen zentralen dogmatischen Ansatzpunkt für die Abgrenzung zwischen zulässiger Unterstützung und unzulässiger Ersetzung bildet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur eigenverantwortlichen Ausübung der rechtsprechenden Gewalt. Der Richter muss die ihm anvertraute Rechtsprechung grundsätzlich in eigener Verantwortung ausüben. Dies schließt es aus, Entscheidungen oder entscheidungserhebliche Bewertungen anderer Stellen lediglich ungeprüft zu übernehmen.

Übertragbarkeit auf KI-Einsatz

Dieser verfassungsrechtliche Maßstab lässt sich auf den Einsatz von KI übertragen. Entscheidend ist danach weniger die technische Komplexität eines eingesetzten Systems als dessen konkrete Funktion im richterlichen Entscheidungsprozess. KI kann danach insbesondere dort eingesetzt werden, wo sie den Richter bei

  • vorbereitenden,
  • recherchierenden,
  • strukturierenden oder
  • analysierenden Tätigkeiten unterstützt.

Je stärker ein KI-System dagegen die Ermittlung und rechtliche Bewertung entscheidungserheblicher Tatsachen oder die eigentliche Subsumtion übernimmt, desto größer wird die verfassungsrechtliche Bedeutung der menschlichen Kontrolle und Eigenverantwortung.

Maßgebliche Kriterien

Die zentrale Frage lautet daher nicht lediglich, ob ein KI-System eingesetzt wird, sondern wer letztlich die Verantwortung für die Entscheidung trägt und ob der Richter den Entscheidungsprozess inhaltlich beherrscht und nachvollziehbar verantworten kann.

Praktische Anwendungen in der deutschen Justiz

Die zunehmende praktische Bedeutung dieser Fragen zeigt sich an verschiedenen bereits entwickelten Anwendungen der deutschen Justiz. Genannt wurden unter anderem

  • der Oberlandesgericht-Assistent „OLGA“ am Oberlandesgericht Stuttgart,
  • der Frankfurter Urteils-Konfigurator „FraUKe“ sowie
  • die niedersächsische Massenverfahrensassistenz „MAKI“.

Diese Projekte stehen exemplarisch für den Versuch, Justizbehörden angesichts zunehmender Massenverfahren, begrenzter personeller Ressourcen und wachsender Anforderungen an die Verfahrenseffizienz technisch zu unterstützen.

Der Einsatz solcher Systeme kann mit dem verfassungsrechtlichen Gebot richterlicher Eigenverantwortung grundsätzlich vereinbar sein. Maßgeblich bleibt jedoch, welche konkreten Aufgaben das jeweilige System übernimmt und wie die menschliche Kontrolle ausgestaltet ist. Damit erweist sich die Digitalisierung der Justiz als ein Spannungsfeld zwischen Effizienz, technischer Innovation und verfassungsrechtlicher Verantwortung.