20.10.2026

EuGH kippt Dreijahreslösung

Was das Urteil für Versorger bedeutet

EuGH kippt Dreijahreslösung

Was das Urteil für Versorger bedeutet

Ohne Änderungen wird die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung von den Versorgern kaum finanzierbar sein. | © M. Schuppich - Fotolia
Ohne Änderungen wird die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung von den Versorgern kaum finanzierbar sein. | © M. Schuppich - Fotolia

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.09.2026 (Rs. C-900/24) die langjährige BGH-Rechtsprechung zur Dreijahreslösung gekippt und zudem der einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln enge Grenzen gesetzt. Doch was bedeutet das Urteil für Versorger?

Nach der Dreijahreslösung des BGH mussten Kunden Preiserhöhungen, die auf einer unwirksamen Preisänderungsklausel beruhen, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstanden. Erfolgte der Widerspruch nicht rechtzeitig, konnte sich der Kunde später nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhung berufen. Es galt dann der erhöhte Preis als zwischen Versorger und Kunden vereinbart.

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung nun klar, dass die vom BGH entwickelte Dreijahreslösung gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verstößt. Eine ergänzende Vertragsauslegung dürfe nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Folgen der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers teilweise erhalten bleiben. Genau dies bewirkte die Dreijahreslösung: Für länger zurückliegende Zeiträume wurden Preiserhöhungen trotz unwirksamer Klausel faktisch verbindlich, wenn der Kunde sie nicht rechtzeitig beanstandet hatte.


Bisher ist es Versorgern nach der BGH-Rechtsprechung dann gestattet, eine unwirksame Preisänderungsklausel einseitig ändern, wenn sie danach den rechtlichen Vorgaben aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

Das Urteil des EuGH schließt ein Recht des Versorgers zur einseitigen Änderung einer Preisänderungsklausel nicht grundsätzlich aus. Voraussetzung ist aber, dass ein solches Recht auf einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 EWG beruht. Denn dann findet die Richtlinie keine Anwendung. Es spricht viel dafür, dass der EuGH § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht als eine bindende Rechtsvorschrift ansieht, da sie keine Änderung des vereinbarten Preises bei Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel vorschreibt. Abschließend ist dies aber durch das vorlegende nationale Gericht zu prüfen.

Da der BGH für das Recht zur einseitigen Änderung auch § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV heranzieht, aber auch dieser keine Änderung des vereinbarten Preises bei Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel vorschreibt, ist es zweifelhaft, ob diese BGH-Rechtsprechung weiterhin Bestand haben wird.

Daraus ergeben sich für Versorger drei wesentliche Folgen:

  1. Möglicher Rückfall auf den Ausgangspreis

Künftig wird bei Preiserhöhungen gegenüber Verbrauchern unter Verwendung unwirksamer Preisänderungsklauseln nicht mehr der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis gelten. Sofern sich im Einzelfall nicht etwas anderes ergibt, dürfte stattdessen der bei Vertragsschluss vereinbarte Ausgangspreis heranzuziehen sein.

Bei den aktuellen Gestehungskosten werden die wenigsten Versorger ihre Kosten mit diesem Preis decken können. Für Wärmelieferverträge mit Unternehmen gilt die Dreijahreslösung aber grundsätzlich weiter.

  1. Gesteigertes Risiko von Rückforderungen

Verbraucher können sich nun grundsätzlich uneingeschränkt auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen, sofern diese auf einer unwirksamen Preisänderungsklausel beruhen. Versorger können dem nicht mehr entgegenhalten, dass die Kunden der jeweiligen Jahresabrechnung nicht rechtzeitig widersprochen haben. Damit steigt das Risiko, dass Verbraucher Rückforderungen geltend machen.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass Verbraucher nun uneingeschränkt Rückforderungsansprüche geltend machen können.  Rückforderungsansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Zu laufen beginnt die Verjährungsfrist zum Ende des Jahres, in dem der jeweilige Rückforderungsanspruch entstanden ist und in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Typischerweise wird hierfür auf den Zugang der entsprechenden Jahresabrechnung abgestellt. Ausnahmsweise kann sich der Verjährungsbeginn aber zeitlich verzögern und zwar dann, wenn der für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung – vorliegend die des BGH zur Dreijahreslösung – entgegensteht. Dies wird im Einzelfall zu prüfen sein. Eine Begrenzung könnte sich in diesen Fällen aus der kenntnisunabhängigen Verjährung ergeben, die nach zehn Jahren eintritt (§ 199 Abs. 4 BGB).

  1. Das Recht zur einseitigen Änderung gilt nur in engen Grenzen

Die einseitige Änderung unwirksamer Preisänderungsklauseln wird rechtlich riskanter. Gleichzeitig besteht angesichts der Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung und zahlreicher Preisänderungsklauseln in bestehenden Verträgen, die für das Marktelement auf von der Rechtsprechung als ungeeignet angesehene börsliche Gasindizes abstellen, in vielen Fällen akuter Handlungsbedarf. Eine einvernehmliche Vertragsänderung zwischen Versorger und Kunde bleibt indessen weiterhin möglich.

Was sollten Versorger als nächstes tun?

Versorger sollten die verwendeten Preisänderungsklauseln sowohl in Bestandsverträgen als auch in Neuverträgen prüfen und dabei auch die darauf gestützten Preisänderungen in den Blick nehmen. Macht ein Kunde Rückforderungsansprüche geltend, ist die Frage der möglichen Verjährung zu prüfen – hat die Verjährungsfrist gegebenenfalls ausnahmsweise später zu laufen begonnen und lassen sich hiergegen ggf. Gründe anführen.

Auch der Gesetzgeber ist gefordert. Zusätzlich zu den bereits veröffentlichten Eckpunkten des Wärmenetzpaketes sollten Regelungen für den Umgang mit unwirksamen Preisänderungsklauseln und langjährig ausgebliebenen Widersprüchen gegen Preisänderungen geschaffen werden. Ohne solche Änderungen wird die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung von den Versorgern kaum finanzierbar sein.

 

Armin Kojic

Rechtsanwalt