13.10.2026

35. Deutscher EDV-Gerichtstag 2026

Daten, KI und Recht - Teil 2

35. Deutscher EDV-Gerichtstag 2026

Daten, KI und Recht - Teil 2

Die zentrale Frage lautet nicht lediglich, ob ein KI-System eingesetzt wird, sondern wer letztlich die Verantwortung für die Entscheidung trägt. | © kasto - stock.adobe.com
Die zentrale Frage lautet nicht lediglich, ob ein KI-System eingesetzt wird, sondern wer letztlich die Verantwortung für die Entscheidung trägt. | © kasto - stock.adobe.com

Der 35. Deutsche EDV-Gerichtstag hatte das Leitthema „Daten, KI und Recht – Künstliche Intelligenz, richterliche Verantwortung und digitale Souveränität der Justiz“. Fortsetzung des ersten Teils.

KI spielt für Justiz und Exekutive eine rasant wachsende Rolle. Anke Morsch, Vorsitzende des EDV-Gerichtstags, erweiterte daher die Diskussion über die allgemeine  Verantwortlichkeit beim Einsatz von KI durch Richter und Rechtsanwältinnen um eine weitere Dimension: die Frage, ob die Justiz bei ihrer digitalen Infrastruktur auch gegenüber der Exekutive hinreichend unabhängig sein muss.

Digitale Souveränität innerhalb der staatlichen Gewaltenteilung

Während die Nutzung von durch Ministerien bereitgestellten Cloud-Kapazitäten nach Einschätzung von Morsch, die als ehemalige Staatssekretärin und jetzige Präsidentin des saarländischen Finanzgerichts beide Seiten kennt,  gegenwärtig grundsätzlich als weniger problematisch angesehen werden könne, stelle sich bei KI-Systemen eine weitergehende Frage. Besondere Bedeutung gewinnt dies dort, wo Gerichte organisatorisch oder technisch auf Infrastrukturen von Fachministerien zurückgreifen.


Werden KI-Systeme durch Behörden oder Ministerien trainiert, die selbst bestimmte Rechtsauffassungen vertreten oder deren nachgeordnete Behörden Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sind, kann die Frage entstehen, ob die technische Ausgestaltung eines solchen Systems die Perspektive der Exekutive strukturell privilegiert. Damit wird die digitale Infrastruktur selbst zu einem Bestandteil der institutionellen Gewaltenteilung. Die richterliche Unabhängigkeit betrifft folglich nicht nur die Person des Richters und seine Entscheidungsfreiheit, sondern zunehmend auch die technischen Bedingungen, unter denen gerichtliche Entscheidungen vorbereitet und getroffen werden.

Dieter-Meurer-Preis 2026

Ein besonderer Akzent des 35. EDV-Gerichtstags lag auf der Verleihung des Dieter-Meurer-Preises 2026 an Dr. Moritz Köhler für seine Dissertation „Richterliche Verantwortung und Künstliche Intelligenz – Zur Abgrenzung zwischen unzulässiger Ersetzung und zulässiger Unterstützung des menschlichen Richters“.

Die Arbeit befasst sich grundlegend mit der verfassungsrechtlichen Verantwortung des Richters beim Einsatz Künstlicher Intelligenz und untersucht insbesondere die Abgrenzung zwischen zulässiger Unterstützung und unzulässiger Ersetzung. Köhler geht dabei von einem für die gegenwärtige Entwicklung der Justiz zentralen Spannungsverhältnis aus: Einerseits besteht angesichts von Massenverfahren, hoher Arbeitsbelastung und personellen Engpässen ein erhebliches Bedürfnis nach Entlastung. Andererseits eröffnen technische Entwicklungen Möglichkeiten, die über eine bloße Unterstützung bei Routineaufgaben hinausgehen.

Als maßgeblichen Bezugspunkt untersucht Köhler insbesondere die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur eigenverantwortlichen Ausübung rechtsprechender Gewalt. Daraus ergibt sich ein differenzierter Maßstab für den Einsatz technischer Systeme: Nicht jede weitreichende technische Unterstützung stellt bereits eine unzulässige Ersetzung des Richters dar. Entscheidend ist vielmehr, ob der Richter die Entscheidung weiterhin selbstverantwortlich trifft, die maßgeblichen Erwägungen nachvollziehen und überprüfen kann und die Verantwortung für das Ergebnis tatsächlich übernimmt.

Namensgeber des Preises ist der 2000 verstorbene Marburger Rechtsprofessor Dieter Meurer, der als einer der Vordenker für die IT in der Rechtswissenschaft galt.

Wissenschaftliche und praktische Bedeutung

Die auf dem EDV-Gerichtstag diskutierten Fragen zeigen, dass der Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Justiz nicht isoliert als IT-Projekt betrachtet werden kann. Er berührt vielmehr zentrale Prinzipien des Rechtsstaats, insbesondere:

  • die richterliche Unabhängigkeit,
  • die eigenverantwortliche Ausübung rechtsprechender Gewalt,
  • die Gewaltenteilung,
  • den Datenschutz,
  • die Transparenz staatlicher Entscheidungsprozesse,
  • die Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen sowie
  • die technische und infrastrukturelle Souveränität staatlicher Institutionen.

Für die Praxis folgt daraus, dass eine verantwortungsvolle Digitalisierung nicht allein die Leistungsfähigkeit technischer Systeme berücksichtigen darf. Ebenso erforderlich sind klare organisatorische Zuständigkeiten, überprüfbare Entscheidungsprozesse und Regelungen darüber, welche Entscheidungen weiterhin ausschließlich dem Menschen vorbehalten bleiben. Gerade bei KI-Systemen ist zudem zu berücksichtigen, dass technische Leistungsfähigkeit nicht mit rechtlicher Entscheidungsverantwortung gleichgesetzt werden kann. Ein System kann eine hohe prognostische oder analytische Qualität erreichen, ohne dadurch selbst Träger richterlicher Verantwortung zu werden.

Fazit

Der 35. Deutsche EDV-Gerichtstag hat die gegenwärtige Entwicklung der Digitalisierung der Rechtspflege vor allem unter zwei miteinander verbundenen Gesichtspunkten betrachtet: der technologischen Souveränität staatlicher Institutionen und der verfassungsrechtlichen Verantwortung beim Einsatz Künstlicher Intelligenz.

Die Diskussion um europäische Cloud-Infrastrukturen, eigene Rechenkapazitäten und europäische Sprachmodelle verdeutlichte die strategische Dimension digitaler Abhängigkeiten. Für die Justiz tritt hierzu die besondere Anforderung hinzu, dass technische Infrastrukturen die institutionelle Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht beeinträchtigen dürfen.

Von besonderer Bedeutung war die Auseinandersetzung mit der richterlichen Eigenverantwortung. Die Formel von der KI als „Unterstützung, nicht Ersetzung“ bedarf einer konkreten verfassungsrechtlichen Ausgestaltung. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Richter die Entscheidung weiterhin selbstverantwortlich trifft und die technischen Ergebnisse eigenständig prüfen und rechtlich bewerten kann.

Die Verleihung des Dieter-Meurer-Preises an Dr. Moritz Köhler unterstrich die wissenschaftliche Aktualität dieser Fragestellung. Seine Untersuchung verbindet die technische Entwicklung Künstlicher Intelligenz mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Entscheidungsverantwortung und leistet damit einen Beitrag zu einer zunehmend wichtigen Diskussion an der Schnittstelle von Verfassungsrecht, Justizorganisation und Informationstechnologie.

Der 35. EDV-Gerichtstag machte damit deutlich, dass die Digitalisierung der Justiz nicht lediglich eine Frage technischer Modernisierung ist. Sie betrifft vielmehr die strukturellen Voraussetzungen staatlicher Rechtsprechung und damit einen Kernbereich des Rechtsstaats.

Ausblick

Der 36. Deutsche EDV-Gerichtstag ist für den 29. September bis 1. Oktober 2027 terminiert. Als Tagungsort ist erneut der Campus der Universität des Saarlandes in Saarbrücken vorgesehen. Die beim 35. EDV-Gerichtstag aufgeworfenen Fragen – insbesondere zur digitalen Souveränität, zur Verwendung generativer KI in gerichtlichen Verfahren und zur verfassungsrechtlichen Verantwortung des Menschen – dürften damit auch die weitere Entwicklung der Veranstaltung und der wissenschaftlichen Diskussion bestimmen.

Literaturhinweis

Köhler, Moritz: Richterliche Verantwortung und Künstliche Intelligenz – Zur Abgrenzung zwischen unzulässiger Ersetzung und zulässiger Unterstützung des menschlichen Richters, Neue Schriften zum Staatsrecht, Nomos Verlag.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Assistenten strukturiert.