11.06.2026

Das Grundgesetz und die Herausforderungen der Gegenwart

Abwehrmechanismen des Rechtsstaats

Das Grundgesetz und die Herausforderungen der Gegenwart

Abwehrmechanismen des Rechtsstaats

Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV

Am 13. November 2025 fand die jährliche Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein (Landesgruppe Bayern) statt. In Anlehnung beziehungsweise Ergänzung der Veranstaltung auf dem Deutschen Anwaltstag (DAT) 2025 in Berlin wurde die Frage aufgeworfen, welche konkreten Abwehrmechanismen das Grundgesetz bereitstellt, um die Wehrhaftigkeit des demokratischen Rechtsstaates zu gewährleisten. In der unmittelbar vor der Herbsttagung stattgefundenen Mitgliederversammlung wurde konsequenterweise eine Satzungsänderung der ARGE Verwaltungsrecht beschlossen, mit der insbesondere als ausdrückliches Ziel der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht die Wahrung der verfassungsgemäßen Ordnung verankert wurde.

Für die jährliche Herbsttagung wählte die Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV (Landesgruppe Bayern) den Gründungsort in Regenburg und lud in den historischen Bibliothekssaal des Verwaltungsgerichts Regensburg ein, wo sich eine stattliche Anzahl an Zuhörerinnen und Zuhörern aus der Richterschaft des hiesigen Verwaltungsgerichts, Behördenvertretern, Hochschulmitgliedern und Anwaltschaft eingefunden hatte. Als Referent konnte der Vorstand der bayerischen Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht eine hochkarätige Persönlichkeit gewinnen, die über Erfahrung als Hochschullehrer, in der Exekutive sowie der Judikative verfügte: Prof. Dr. jur. Peter M. Huber war an mehreren Universitäten in Augsburg, Jena und Bayreuth als Hochschullehrer tätig und ist seit 2002 Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht und Staatsphilosophie an der Universität München. Von November 2009 bis November 2010 war er Innenminister des Landes Thüringen, anschließend gehörte er dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsrichter an, wo er im Januar 2023 ausschied. Er ist Mitherausgeber der Fachzeitschrift Archiv des öffentlichen Rechts und war vor seiner Vereidigung zum Thüringer Innenminister Mitglied des Staatsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen, Vorsitzender des deutschen Juristen-Fakultätentages sowie Vorsitzender der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich. Er ist Mitglied des Zukunftsrates, der beauftragt ist, eine langfristige Perspektive für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und seine Akzeptanz über das laufende Jahrzehnt hinaus zu entwickeln.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts Regensburg, Dr. Martin Hermann, begrüßte als Hausherr das Auditorium. Sodann ergriff der 1. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Klaus-Richard Luckow (Regensburg) das Wort, führte in die Thematik ein und stellte den Referenten vor.


Prof. Huber äußerte zunächst, dass nach seiner Auffassung das Grundgesetz bestimmte Instrumentarien im Sinn von Abwehrmechanismen zur Verfügung stellen müsse und der Rechtsstaat so aufgestellt werden solle, dass ausreichend Resilienz gegenüber verfassungsfeindlichen Bestrebungen bestehe. Das Überleben des Rechtsstaates hänge aber insbesondere von seinen Bürgerinnen und Bürgern sowie dem Bundesverfassungsgericht ab. Nach Auffassung Hubers beinhalte das Grundgesetz folgende Abwehrmechanismen: das Parteiverbot (Art. 21 Abs. 2 GG), den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG), das Vereinsverbot (Art. 9 Abs. 2 GG), die Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG), den Verfassungsschutz und dessen Pflicht zur Information der Öffentlichkeit (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10b) GG) sowie die Loyalitätspflicht des Berufsbeamtentums, die der Referent nachfolgend im Einzelnen erläuterte.

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Mit dem Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG wolle der Gesetzgeber Risiken begrenzen, die von einer Partei ausgehen können. Er selbst habe als Richter am Bundesverfassungsgericht an der Entscheidung über das NPD-Verbot mitgewirkt. Gleichwohl sei ein Parteiverbot als Instrument regelmäßig ultima ratio. Im Zusammenhang mit der aktuell geführten Diskussion um ein mögliches AfD-Verbot äußerte sich der Referent zurückhaltend. Solange es irgendwie gehe, müsse man miteinander sprechen. Ein Dialog mit einer Partei wie der AfD dürfe nicht von vornherein verweigert werden. Das Grundgesetz vertraue auf die Kraft einer derartigen Auseinandersetzung. Huber sah insbesondere auch die Gefahr, dass das Instrument des Parteiverbots zu früh ins Spiel gebracht werde, bevor alle anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Beim Anwendungsbereich des Parteiverbots nach Art. 21 Abs. 2 GG sei deshalb Zurückhaltung angebracht. Der Referent wies zudem auf die Schwierigkeiten beziehungsweise rechtlichen Hürden eines Verbotsverfahrens hin und erinnerte in diesem Zusammenhang auch an das erste NPD-Verbotsverfahren aus dem Jahr 2003, das vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund des Einsatzes von V-Leuten des Verfassungsschutzes in der Partei gescheitert sei. Drei der acht Verfassungsrichter des zuständigen Senats hätten hierin ein nicht behebbares Verfahrenshindernis gesehen, sodass das Verbotsverfahren aus formalen Gründen eingestellt worden sei ohne eine inhaltliche Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der NPD zu treffen. Das zweite NPD-Verbotsverfahren sei gescheitert, weil der so genannte Bagatellvorbehalt gegriffen habe. Zwar habe die NPD damals verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es habe damals aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die NPD ihre verfassungsfeindlichen Ziele aufgrund ihrer zwischenzeitlichen parteipolitischen Unbedeutsamkeit realistisch durchsetzen könnte. Ob die AfD verfassungsfeindliche Ziele verfolge, sei nach Auffassung Hubers derzeit noch völlig offen. Im Übrigen warf der Referent in diesem Zusammenhang auch die Frage auf, inwieweit es politisch sinnvoll sei, eine Partei zu verbieten, die über entsprechende Mehrheiten in den jeweiligen Parlamenten verfüge.

Den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung erläuterte der Referent am Beispiel der Partei „Die Heimat”, wie die NPD seit ihrer Umbenennung im Jahr 2023 heißt. Mit Urteil vom 23. Januar 2024 habe das Bundesverfassungsgericht die Partei „Die Heimat” für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte einstimmig entschieden, dass nach Überzeugung des Gerichts die Partei „Die Heimat” die freiheitliche demokratische Grundordnung missachte und nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung ausgerichtet sei. Sie ziele auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft” ausgerichteten autoritären Staat. Ihr politisches Konzept missachte die Menschenwürde und sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Dass die Partei „Die Heimat” auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet sei, ergebe sich insbesondere aus ihrer Organisationsstruktur, ihrer regelmäßigen Teilnahme an Wahlen und sonstigen Aktivitäten und sei durch ihre Vernetzung mit nationalen und internationalen Akteuren des Rechtsradikalismus belegt.

Sodann widmete sich Huber dem Instrument des Vereinsverbots nach Art. 9 Abs. 2 GG. Seit Inkrafttreten des Vereinsgesetzes seien seitens des Bundes 55 Verbote gegen Vereine aller Phänomenbereiche ausgesprochen worden. Der Referent verwies in diesem Zusammenhang auf vergleichsweise aktuelle Vereinsverbote – wie das erst kürzlich am 5. November 2025 von Bundesinnenminister Dobrindt erlassene Verbot des Vereins „Muslim Interaktiv”. Auch beim Vereinsverbot wies der Referent auf die bestehenden rechtlichen Hürden hin und bezog sich auf das im Jahr 2024 ergangene Verbot gegen den Verein „COMPACT-Magazin GmbH”. Der betroffene Verein habe vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, worauf das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Vereins gegen das Vereinsverbot bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederhergestellt habe.

Anschließend befasste sich der Referent mit der Grundrechtsverwirkung, die in Art. 18 GG normiert ist. Danach verwirkt diese Grundrechte, wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Ar. 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10), das Eigentum (Art. 14) oder das Asylrecht (Art. 16a) zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht. Zuständig hierfür sei ebenfalls das Bundesverfassungsgericht, das auch darüber entscheide, ob ein Grundrecht ganz oder nur teilweise verwirkt werde. Für eine derartige Entscheidung sei eine Zweidrittelmehrheit des Bundesverfassungsgerichts erforderlich. Die Tragweite dieses in Art. 18 GG geregelten Instrumentariums sei nach Auffassung Hubers jedoch überschaubar. Meist würden selbst im Fall einer vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Grundrechtsverwirkung die einfachgesetzlichen Rechte weiter bestehen. Im Hinblick auf die Verwirkung des Wahlrechts äußerte der Referent Zweifel, ob das Wahlrecht tatsächlich in verfassungskonformer Weise verwirkt werden könne. Im Hinblick auf die Entziehung des Wahlrechts sei aus Hubers Sicht vielmehr eine Änderung des Grundgesetzes nötig, weil das Wahlrecht nach einhelliger Meinung im Menschenrecht wurzele.

Als weiterer Abwehrmechanismus komme nach Auffassung des Referenten der Verfassungsschutz beziehungsweise das Bundesamt für Verfassungsschutz in Betracht. Vergleichsweise neu hinzugekommen sei die Verpflichtung des Verfassungsschutzes, die Öffentlichkeit zu informieren. Huber merkte an, dass die Grundrechte der vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachteten Personen nicht immer beachtet worden seien. Die Rolle des Verfassungsschutzes habe sich in den vergangenen etwa 15 Jahren geändert. Früher habe die Arbeit des Verfassungsschutzes vorwiegend im Geheimen stattgefunden, eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit habe nicht existiert, sie war schlicht nicht vorgesehen. Seit etwa 2014/2015 sei das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Information selbst zuständig. Nicht zuletzt stehe als weiterer Abwehrmechanismus die Loyalitätspflicht des Berufsbeamtentums zur Verfügung.

Gegen Ende seines Referates bewertete Huber die von ihm dargestellten und erläuterten Instrumentarien. Nach seiner Auffassung sei das Widerstandsrecht das Recht eines jeden Bürgers, es sei allerdings kein Instrument des Staates. Dem Grundgesetz gehe es im Kern um die Eindämmung der Staatsgewalt. Pure Effizienz sei nicht Ziel des Grundgesetzes. Eine Begrenzung auf das Erforderliche sei deshalb immer nötig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelte auch für die wehrhafte Demokratie. Bezüglich der Instrumentarien des Parteiverbots und des Ausschlusses von der staatlichen Parteienfinanzierung warf Huber die Frage auf, ob – wie im Fall des zweiten NPD-Verbotsverfahrens im Jahr 2017 – die Feststellung der Unbedeutsamkeit einer Partei nicht womöglich höher wiege als ein Parteiverbot als solches. So lange Parteien nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten seien, dürften sie jedenfalls nicht mit administrativen Maßnahmen bekämpft werden. Das Instrument des Vereinsverbotes sei ein wirksames Instrument. Hingegen sei die Grundrechtsverwirkung zahnlos. Seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland habe es ganze vier Verfahren gegeben. Im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutz sah der Referent insbesondere die Information durch das Bundesamt für Verfassungsschutz selbst kritisch. Huber sprach sich vielmehr dafür aus, die Zuständigkeit für Information der Öffentlichkeit auf das jeweilige Ministerium zu übertragen. Aus dem Verfassungsschutz sei eine „Verfassungspolizei” geworden, die aus Sicht des Referenten kritisch zu betrachten sei.

Huber konstatierte zusammenfassend jedoch, dass der demokratische Rechtsstaat seinen Feinden keineswegs hilflos ausgeliefert sei. Eine Korrektur durch die jeweiligen Gerichte sei zudem gegeben. Die Anwendung sämtlicher vom Referenten dargestellten Abwehrmechanismen müsse immer unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen, die dargestellten Instrumentarien seien regelmäßig ultima ratio und jedenfalls kein Mittel, um sich unliebsame Konkurrenten vom Hals zu schaffen.

Im Anschluss an den sehr interessanten und kurzweiligen Vortrag ergab sich aufgrund diverser Beiträge aus dem Auditorium eine anregende Diskussion mit dem Referenten. Nach gut zwei Stunden beendete Luckow den offiziellen Teil der Tagung, und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatten die Möglichkeit, sich bei gereichten Getränken und Canapés im persönlichen Gespräch untereinander auszutauschen und den Abend ausklingen zu lassen.

Entnommen aus den BayVBl. Heft 3/2026.