Der Wolf zwischen hessischem Jagdrecht und europäischem Artenschutzrecht
Neue Regelungen, aktuelle Debatten und rechtliche Entwicklungen
Der Wolf zwischen hessischem Jagdrecht und europäischem Artenschutzrecht
Neue Regelungen, aktuelle Debatten und rechtliche Entwicklungen

Aktuell ist die Rechtsentwicklung im Bereich des Wolfsschutzes dynamisch. Anfang des Jahres wurde der Wolf in das hessische Jagdrecht aufgenommen. Seit Mitte dieses Jahres änderte sich sein Schutzstatus auf europäischer Ebene grundlegend. Der Erhaltungszustand des Wolfs wird zunehmend kontrovers diskutiert. Der folgende Beitrag zeigt die jüngsten Änderungen auf, zeichnet die aktuellen Debatten nach und gibt einen kurzen Ausblick auf die möglichen Entwicklungen in diesem Bereich.
A. Der Schutz des Wolfs im Mehrebenensystem
Die Regelungen zu Wölfen und Wolfhybriden im hessischen Jagdrecht sind Teil eines komplexen Mehrebenensystems aus völkerrechtlichen, unionsrechtlichen, bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften. Der Schutzstatus des Wolfs wird dem Landesgesetzgeber durch umfangreiche höherrangige Regelungen vorgegeben. Das landesrechtliche Wolfsmanagement muss sich in diesen vorgezeichneten Grenzen halten.1
Auf völkerrechtlicher Ebene wird der Schutz des Wolfs vor allem durch die Berner Konvention2 sowie das Washingtoner Artenschutzübereinkommen3 determiniert. Die Berner Konvention und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen werden auf EU-Ebene durch verschiedene Rechtsakte umgesetzt. Die Berner Konvention hat im Wesentlichen Eingang in die FFH-Richtlinie gefunden.4 Das Washingtoner Artenschutzabkommen wurde vor allem durch die EU-Artenschutzverordnung umgesetzt. Beide EU-Vorschriften enthalten wichtige Regelungen, die den Schutz des Wolfs betreffen. Das Völkerrecht geht dem Sekundärrecht der EU als höherrangiges Recht vor (Art. 216 Abs. 2 AEUV). Die FFH-Richtlinie und die EU-Artenschutzverordnung müssen daher mit der Berner Konvention und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen in Einklang stehen und sind in diesem Lichte auszulegen.5
Die Richtlinien der EU sind gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich, überlassen jedoch den Mitgliedstaaten ihre Umsetzung. Bei der Interpretation der Richtlinien sind wiederum die völkerrechtlichen Vorgaben zu beachten, denn sowohl die EU als auch die BRD haben die Berner Konvention und das Washingtoner Übereinkommen unterzeichnet. Gemäß Art. 193 Satz 1 i. V. m. Art. 192, 191 AEUV sind die Mitgliedstaaten im Bereich des Umweltschutzes berechtigt, stärkere Schutzmaßnahmen zugunsten des Artenschutzes beizubehalten oder zu ergreifen, wenn diese im Übrigen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.6
Auf Ebene des Unionsrechts kommt das Quartärrecht7 hinzu, das im Bereich des Artenschutzes von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist.8 Als Quartärrechtsakte bezeichnet man die „Mitteilung der Kommission”, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Für den Bereich des Artenschutzes ist unter dem Titel „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie” ein Quartärrechtsakt im Amtsblatt der Union (2021/C 496) bekannt gemacht worden. Dieser setzt sich ausführlich mit dem Schutzstatus des Wolfs auseinander. Die quartärrechtlichen Mitteilungen der Kommission sind bei der Umsetzung der Richtlinien zu berücksichtigen. Sie stellen mehr als nur eine unverbindliche Rechtsansicht der Kommission dar. Sie werden von der h. M. auch nicht als lediglich unverbindliche Stellungnahmen im Sinne des Art. 288 Abs. 5 AEUV eingeordnet.9 Sie sind – ähnlich den Verwaltungsvorschriften im deutschen Recht10 – intern verbindlich,11 wobei nicht nur die EU-Organe,12 sondern auch die Mitgliedstaaten von dieser Bindungswirkung umfasst sind. Der EuGH erkennt diesen Mitteilungen partielle Außenwirkung zu.13
Auf Bundesebene werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen durch das fünfte Kapitel des BNatSchG umgesetzt. Den Wolf betreffen im besonderen Maße die Vorschriften über den besonderen Artenschutz nach den §§ 44 – 47 BNatSchG. Mit § 45 a BNatSchG hat der Bundesgesetzgeber Spezialvorschriften für den Umgang mit dem Wolf geschaffen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für das „Ob” einer Entnahme eines Wolfs werden hier abschließend geregelt.14 Für die Durchführung einer Entnahme wird hingegen nur festgelegt, dass die jagdausübungsberechtigten Personen grundsätzlich zu beteiligen sind (§ 45 a Abs. 4 BNatSchG). Das „Wie” der Entnahme wird darüber hinaus bundesrechtlich nicht geregelt. Es wird keine Grundsatzentscheidung getroffen, ob die Entnahme im System des Jagdrechts oder im System des Naturschutzrechts zu regeln ist. Hier eröffnet sich ein Regelungsspielraum für die Länder. Diesen möchte der hessische Landesgesetzgeber mit der Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht ausgestalten.15
B. Die neuen Regelungen im hessischen Jagdrecht
Mit Wirkung zum 01.01.2025 ist der Wolf in das hessische Jagdrecht aufgenommen worden.16 Hessen folgt damit den Ländern Niedersachsen17, Schleswig-Holstein18 und Mecklenburg-Vorpommern19, die zum Teil ähnliche Regelungen erlassen haben. Die Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht bedeutet nicht, dass er regulär bejagt werden darf. Gemäß § 2 Abs. 1 HJagdV sind Wölfe ganzjährig geschont. Gleichwohl sind Eingriffe in den Wolfsbestand im Einzelfall möglich. Diese umfassen naturschutzrechtliche Entnahmen, Hegemaßnahmen, Hegeabschüsse, Nachsuchen und die Ausstattung von Wölfen mit Sendern. Für deren Durchführung hat der hessische Gesetzgeber in § 23 a HJagdG und § 2 a HJagdV umfangreiche Regelungen getroffen.
I. Naturschutzrechtliche Einzelentnahmen
Einzelne Entnahmen von Wölfen richten sich weiter nach den naturschutzrechtlichen Voraussetzungen des §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 7, 45 a BNatSchG. Der neue § 23 a Abs. 2 HJagdG bestimmt, dass neben der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung keine weitere jagdrechtliche Genehmigung nötig ist. Der Wolf hat nach § 2 Abs. 1 HJagdV keine Jagdzeit. Deshalb befürchtete der Gesetzgeber, die untere Jagdbehörde könnte die Erlegung eines Wolfs trotz naturschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 3 a BJagdG als Ordnungswidrigkeit verfolgen. Diese Befürchtung sollte mit der Klarstellung nach § 23 a Abs. 2 Satz 1 HJagdG ausgeräumt werden.20 § 23 a Abs. 9 HJagdG stellt noch einmal zusätzlich klar, dass die Regelungen über die Schonzeitaufhebung keine Anwendung finden.
1. Durchführung der Entnahme
Nach § 23 a Abs. 10 Satz 1 HJagdG gelten für Wölfe und Wolfshybriden die gleichen Mindestkaliber wie für alles Schalenwild außer Rehwild (sog. hochwildtaugliches Kaliber). Das Verbot des sog. groben Schusses, also v. a. mit Schrot, nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG gilt hingegen nicht für Wölfe und Wolfshybriden. Dies ist angesichts der Größe dieser Tiere und ihres dichten Winterfells, das viel Energie eines Schrotschusses abfedern kann, überraschend. Der Schrotschuss auf den gesunden Wolf oder Wolfshybriden wird daher regelmäßig unter Gesichtspunkten der Weidgerechtigkeit unzulässig sein (§ 1 Abs. 3 BJagdG).21 Jedoch kann es Situationen geben, in denen es angemessen erscheint, einen kranken Wolf mit Schrot zu erlegen. Schrot bietet insbesondere im Nahbereich den Vorteil, dass es auch bei einem ungenauen Treffersitz, der bei einem nötigen flüchtigen Schuss möglich ist, eine hohe Stoppwirkung entfaltet. Im Rahmen einer Lebendnachsuche auf einen Wolf oder Wolfshybriden kann es aufgrund deren Wehrhaftigkeit zweckmäßig sein, eine Schrotflinte mitzuführen. Lebendnachsuchen auf wehrhaftes Wild sind äußerst unberechenbar, da stets damit zu rechnen ist, dass das kranke Tier in einer Dickung unmittelbar vor dem Nachsuchengespann aufsteht und unvermittelt angreift. Da Wild auf der Flucht dazu neigt, falsche Fährten zu legen, ist auch ein Angriff von der Seite oder aus dem Rücken eine Möglichkeit, mit der zu rechnen ist. In solchen Situationen kann eine Schrotflinte einer Büchse zur Eigensicherung überlegen sein. Sie bietet zudem den Vorteil einer geringeren Hinterlandgefährdung.
Bei der Jagd auf Wolf und Wolfshybriden ist gemäß § 23 a Abs. 10 Satz 2 i. V. m. § 23 Abs. 2 a HJagdG die Nutzung von Nachtsichttechnik im Sinne § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG zulässig.
2. Elterntierschutz bei Entnahmen
Das Naturschutzrecht sieht keinen dem Jagdrecht vergleichbaren Elterntierschutz vor. Der im ursprünglichen Gesetzesentwurf in Abs. 2 Satz 3 vorgesehene Verweis auf den Elterntierschutz gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG22 ist im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden.23 Begründet wurde dies damit, dass Schwierigkeiten bei der Anordnung von Wolfsentnahmen vermieden werden sollen. Dem Elterntierschutz könne im Rahmen der naturschutzrechtlichen Entscheidung Rechnung getragen werden. Ein naturschutzrechtlicher Elterntierschutz ist nach Maßgabe von Art. 20 a Alt. 2 GG zu gewähren. Allerdings gilt dieser Elterntierschutz nicht absolut, denn Art. 20 a Alt. 2 GG ist der Abwägung mit anderen Belangen (z. B. der öffentlichen Sicherheit oder (weide-)wirtschaftlichen Belangen) zugänglich.
3. Wahrung der Anonymität
Durch § 23 a Abs. 7 HJagdG wird spezialgesetzlich klargestellt, dass die Anonymität der Jäger, die einen Wolf oder Wolfshybriden erlegt haben, zu wahren ist. Hiermit soll deren Sicherheit garantiert werden.24 In der Vergangenheit wurden Erleger von Großraubtieren teils massiv bedroht. Das Informationsinteresse am Namen und an weiteren Meldedaten der Person, die einen Wolf erlegt hat, ist äußerst gering. Die Gefahr für die Sicherheit der Person, ihrer Familie und ihres Eigentums ist jedoch hoch. Die Einschränkung des Informationsfreiheitsrechts ist deshalb sachgerecht und verhältnismäßig. Der Name des Jägers kann folglich auch nicht durch eine Anfrage nach § 3 Abs. 1 des hessischen Umweltinformationsgesetzes (HessUIG) herausverlangt werden. Absatz 7 geht als speziellere Norm dem HessUIG vor.
II. Hegeverpflichtung
Durch die Aufnahme ins Jagdrecht wird die Hegepflicht des § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf den Wolf erstreckt.25 Die mehrere hundert Quadratkilometer großen Streifgebiete erstrecken sich der Regel über 30 bis 60 Jagdreviere.26 Hegemaßnahmen, die den gesamten Lebensraum eines Wolfs betreffen, dürften daher nur schwierig mit allen Betroffenen zu koordinieren sein. Für weitere jagdrechtliche Verpflichtungen, die mit der Aufnahme einer Tierart ins Jagdrecht einhergehen, hat der hessische Gesetzgeber Spezialvorschriften getroffen, die die allgemeinen Regeln modifizieren.
1. Gesundpflege von kranken und verletzten Tieren
Nach § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG ist „zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen”. Sie dürfen zu diesem Zweck auch dann aus der Natur entnommen werden, wenn sie geschützt sind. Diese Möglichkeit ist für Wölfe durch § 45 a Abs. 1 Satz 3 BNatSchG bereits ausgeschlossen worden.27 Der neue § 23 a Abs. 4 HJagdG erweitert diese Regelung auch auf Wolfshybride. Das ist zulässig, denn in § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG ist eine jagdrechtliche Vorbehaltsklausel enthalten, die jagdrechtliche Spezialregelungen ermöglicht.28 Der Landesgesetzgeber kann sich dabei auf seine jagdrechtliche Abweichungsgesetzgebungskompetenz aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG stützen.29
2. Beschränkung des Aneignungsrechts und Aufnahmeverbot
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG umfasst das Jagdrecht die Befugnis, sich wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, anzueignen. Dies gilt nach § 1 Abs. 5 BJagdG auch für krankes oder verendetes Wild, Fallwild oder Teile des Wilds. Durch § 23 a Abs. 1 HJagdG wird dieses Recht für Wölfe und Wolfshybriden ausgeschlossen. Dies stellt eine Schranke des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG dar. Nach Art. 2 a Abs. 3 HJagdV i. V. m. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ist die Inbesitznahme eines erlegten Wolfs durch die jagdausübungsberechtigte Person zum Zweck der Übergabe an die untere Jagdbehörde ausnahmsweise gestattet.
3. Hegeabschuss
Nach § 2 a Abs. 1 HJagdV ist eine generelle Ausnahme vom Tötungsverbot für Hegeabschüsse auf schwerkranke Wölfe vorgesehen. Diese Ausnahme betrifft lediglich das artenschutzrechtliche Tötungsverbot. Die jagdrechtlichen Voraussetzungen des § 22 a Abs. 1 BJagdG müssen ebenso erfüllt sein. Das Recht und die Pflicht zum Hegeabschuss bestehen für alle, die an dem Ort, an dem der schwerkranke Wolf angetroffen wird, die Jagd ausüben dürfen. Also sowohl für Jagdausübungsberechtigte, Jagdaufseher, Begeher als auch Jagdgäste.30
a) Voraussetzungen
Nach § 22 a Abs. 1 Halbs. 2 BJagdG setzt der Hegeabschuss voraus, dass es nicht genügt und möglich ist, den schwerkranken Wolf zu fangen und zu versorgen. Das Fangen von Wölfen ist bereits aus Rechtsgründen erschwert,31 denn es ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten, Wölfe zu fangen. Dies gilt auch für das Fangen eines schwerkranken Wolfs. Bevor ein Wolf gefangen werden darf, ist daher durch Verwaltungsakt im Einzelfall eine Ausnahme vom Fangverbot zu erwirken. Der Verordnungsgeber scheint davon auszugehen, dass Fangen und Versorgen eines Wolfs regelmäßig unrealistisch sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Verordnungsgeber die Prognose eines Tierarztes verlangt, dass der Wolf „erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird”. Eine Prognose über die Erfolgsaussichten eines Fangs verlangt der Verordnungsgeber hingegen nicht. Dies deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber einen Fang in der Regel für nicht durchführbar oder nicht zweckmäßig einschätzt. Diese Einschätzung des Verordnungsgebers dürfte in der Regel zutreffen.32 Mit der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für den Fang eines Wolfs ist eine erhebliche Zeitverzögerung verbunden. Den schwerkranken Wolf in dieser Zeit weiterhin die erheblichen Schmerzen erleiden zu lassen, dürfte in Anbetracht des verfassungsrechtlichen Tierschutzgebots nach Art. 20 a GG in der Regel nicht hinnehmbar sein.33
Nach § 2 a Abs. 1 Satz 2 HJagdV ist von erheblichen Schmerzen und fehlenden Aussichten auf Heilung aus eigener Kraft auszugehen,34 wenn ein Wolf aufgrund eines erheblichen physischen Schadens sein natürliches Fluchtverhalten nicht mehr ausüben kann. Hierbei handelt es sich um eine Regelvermutung, die die Beweisführung erleichtern soll. Auch unterhalb dieser Schwelle können jedoch die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des § 22 a Abs. 1 BJagdG vorliegen.35 Dies ist etwa bei Wölfen der Fall, die in einen Verkehrsunfall verwickelt waren. Erfahrungsgemäß legen viele Wildtiere unter dem Einfluss von Adrenalin nach einem Unfall eine längere Fluchtstrecke zurück, obwohl sie bereits tödlich verwundet sind. Das natürliche Fluchtverhalten kann in diesem Fall noch vorhanden sein – gleichwohl liegen in diesem Fall die Voraussetzungen für einen Hegeabschuss nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 HJagdV und § 22 a Abs. 1 BJagdG vor. Wenn die Voraussetzungen von § 2 a Abs. 1 Satz 1 u. 2 HJagdV sowie von § 22 a Abs. 1 BJagdG vorliegen, sind immer auch Belange des Tierschutzes i. S. v. Art. 20 a GG in erheblichem Maße berührt. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, dass der Abschuss aus „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses” erfolgen muss, liegen in diesem Fall stets vor.
Der Jagdscheininhaber darf die Feststellung, dass der Wolf erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird, selbst treffen, wenn die Hinzuziehung eines Tierarztes nicht rechtzeitig möglich ist (§ 2 a Abs. 1 Satz 3 HJagdV).36 Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Rechtzeitigkeit” wird dem Jagdscheininhaber, der diese Entscheidung zunächst zu treffen hat, eine Abwägung aufgegeben. In der Regel wird ein sofortiger Hegeabschuss zulässig sein, wenn der Wolf zwar erhebliche Schmerzen erleidet und keine hinreichende Selbstheilungschance hat, er aber andererseits noch so mobil ist, dass die Chance zum Erlegen verstreichen würde, wenn man einen Tierarzt hinzuziehen würde. Ein weiterer Grund für den Eil-Hegeabschuss kann sein, dass trotz entsprechender Bemühungen, kein Tierarzt zu erreichen ist, der rechtzeitig eine Einschätzung vornehmen kann – z. B. nachts.
Der Tierarzt muss seine Einschätzung nicht zwingend selbst vor Ort treffen. In manchen Fällen kann es aus Tierschutzgründen sogar geboten sein, eine Ferndiagnose zu stellen. Wenn der Fall so eindeutig ist, dass ein Tierarzt über Bilder, Videos oder fernmündliche Beschreibungen den Befund mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, kann das Tierleid abgekürzt werden. Nur, wenn der Tierarzt sich nicht mit hinreichender Sicherheit mittels Ferndiagnose eine Überzeugung bilden kann, muss er die Diagnose auch vor Ort durchführen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Jäger die Einschätzung in Eilfällen sogar ganz ohne Tierarzt vornehmen kann (§ 2 a Abs. 1 Satz 3 HJagdV). Die Ferndiagnose eines Tierarztes stellt demgegenüber ein höheres Maß an Fachkunde sicher und verringert andererseits den mit der Anfahrt verbundenen zeitlichen Verzug erheblich. Hierdurch werden dem Tierschutzgedanke nach Art. 20 a GG sowie den Anforderungen der Weidgerechtigkeit nach § 1 Abs. 3 BJagdG Rechnung getragen.37 Der Tierarzt kann seine Diagnose auch im Vorfeld anhand von Bildern und Videos treffen, die mittels Wildkameras aufgezeichnet wurden. Auch Untersuchungen der Losung kann ein geeignetes Mittel für die Diagnose sein.
b) Durchführung des Hegeabschusses
Nach § 22 a Abs. 1 HJagdG ist krank geschossenes Wild unverzüglich zu erlegen. Der Hegeabschuss von krank geschossenen Wölfen muss in der Regel nicht auf § 2 a Abs. 1 HJagdV gestützt werden. Der Schuss auf den gesunden Wolf setzt eine naturschutzrechtliche Befreiung vom Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 BNatSchG voraus. Diese Befreiung legalisiert auch den Hegeabschuss des angeschossenen Wolfs, sollte dieser durch den ersten Schuss nicht tödlich getroffen worden sein. Hat ein Jäger hingegen einen Wolf vor der Büchse, der angeschossen wurde aber für den keine Befreiung vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot vorliegt, kann der Hegeabschuss nur dann auf die Ausnahme nach § 2 a Abs. 1 HJagdV gestützt werden, wenn der Wolf durch die Schussverletzung schwerkrank ist.
III. Nachsuchepflicht
Wechselt der Wolf oder Wolfshybride in einen benachbarten Jagdbezirk und bleibt in Sicht- und Schussweite liegen, ist er nach § 23 a Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 27 Abs. 3 HJagdG sofort zu erlegen.38 In den übrigen Fällen darf die Nachsuche nicht selbst durchgeführt werden, sondern es ist ein in Hessen anerkanntes Schweißhundegespann zu beauftragen (§ 23 a Abs. 5 Satz 1 HJagdG). Das Recht und die Pflicht zur Nachsuche des Jägers nach § 27 Abs. 1 HJagdG, die in Bezug auf alles Übrige gilt, ist in Bezug auf Wölfe und Wolfshybride dahingegen modifiziert, dass sie nur durch von der oberen Jagdbehörde anerkannte Schweißhundegespanne zulässig ist. Der anerkannte Schweißhundeführer darf eine Schusswaffe mitführen. Eine Begleitperson, die nicht von der unteren Jagdbehörde als Schweißhundegespann anerkannt sein muss, darf ebenfalls eine Schusswaffe mitführen. Weitere Begleitpersonen sind nicht vorgesehen. Die Nachsuche erfolgt unabhängig von Jagdbezirksgrenzen.39 Das Schweißhundegespann wird vom Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter beauftragt und führt von da ab die Nachsuche eigenständig durch, ohne im Rahmen der Nachsuche an die Weisungen des Jagdausübungsberechtigten gebunden zu sein. Dies ergibt sich daraus, dass das Schweißhundegespann seine Nachsuche unabhängig von Jagdbezirksgrenzen ausübt – der Jagdausübungsberechtigte die Nachsuche also nicht behindern können soll. Dies gilt auch für den Jagdausübungsberechtigten, der das Schweißhundegespann beauftragt hat.
Gemäß § 23 a Abs. 5 Satz 1 HJagdG sind nur die „nach § 27 Abs. 6 Satz 2 von der oberen Jagdbehörde anerkannte Schweißhundegespanne” zur Nachsuche berechtigt. Der Verweis nur auf § 27 Abs. 6 Satz 2 HJagdG unter gleichzeitigem Ausschluss von § 27 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 HJagdG durch § 23 a Abs. 5 Satz 2 HJagdG deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber eine separate Anerkennung von Schweißhundegespannen für die Nachsuche auf Wölfe und Wolfshybriden im Sinn hat. Auch in der Gesetzesbegründung wird davon gesprochen, dass Nachsuchen „speziell für den Wolf nur von durch die obere Jagdbehörde anerkannten Nachsuchengespannen durchgeführt werden dürfen”.40 Die Anerkennung von Schweißhundgespannen für die Nachsuche auf Schalenwild im Sinne des § 27 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 HJagdG gilt demnach nicht für die Nachsuche auf Wölfe und Wolfshybriden. Die oberen Jagdbehörden müssen hierfür eine gesonderte Anerkennung ausstellen. Da auch die Ermächtigung des Landesjagdverbandes zur Erarbeitung von Bestimmungen für das Nachsuchewesen gemäß § 27 Abs. 7 HJagdG in Bezug auf die Nachsuche auf Wölfe und Wolfshybriden ausgeschlossen ist, müssten die Behörden eigene Bestimmungen für die Anerkennung der Schweißhundegespanne für Wölfe und Wolfshybriden ausarbeiten.
Der Ausschluss von § 27 Abs. 2 und Abs. 4 bis 9 HJagdG durch § 23 a Abs. 5 Satz 2 HJagdG ist einschränkend auszulegen. Er führt in seiner Pauschalität zu weit. So wird man eine Pflicht zur sofortigen Veranlassung der Nachsuche nach § 27 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 HJagdG auch in Bezug auf Wolf und Wolfshybriden annehmen müssen. Ausgeschlossen ist allerdings die Berechtigung des Jagdausübungsberechtigten den Umfang und die Teilnehmer zu bestimmen. Diese Auswahl obliegt im Falle von Nachsuchen auf Wolf und Wolfshybriden dem anerkannten Schweißhundeführer. Auch die Pflicht zur Kenntlichmachung des Anschusses, wie sie in § 27 Abs. 4 Satz 1 HJagdG aufgestellt ist, gilt trotz des Ausschlusses in § 23 a Abs. 5 Satz 2 HJagdG auch in Bezug auf Wölfe und Wolfshybriden. Die Pflicht den Anschuss zu verbrechen ist ein allgemein anerkanntes Gebot der Weidgerechtigkeit, das nach § 1 Abs. 3 BJagdG zu beachten ist.
IV. Besenderung von Wölfen
Grundsätzlich ist es nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten Wölfe zu fangen – auch zum Zwecke der Anbringung eines Senders. Ausnahmen hiervon können nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung zugelassen werden. Durch § 2 a Abs. 4 HJagdV wird zu diesem Zweck eine generelle Ausnahme vom Fangverbot erteilt. Unberührt hiervon bleiben die jagdrechtlichen Vorschriften, die beim Nachstellen und Fangen von Wölfen weiterhin einzuhalten sind, denn Absatz 4 enthält nur eine Ausnahme von den naturschutzrechtlichen Vorschriften, jedoch keine Ausnahme von den jagdrechtlichen Vorgaben. Nachstellen und Fangen von Wild – also auch von Wölfen – sind gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG Teil der Jagdausübung.41 Für die Ausübung der Jagd ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ein Jagdschein erforderlich.
V. Der Umgang mit Wolfshybriden im hessischen Jagdrecht
Die Jagd auf Wolfshybriden ist gemäß § 23 a HJagdG i. V. m. § 45 a Abs. 4 und Satz 2 bis 4 BNatSchG ganzjährig gestattet. Wolfshybriden sind gemäß § 45 a Abs. 3 Halbs. 1 BNatSchG Hybriden zwischen Wolf und Hund. Die Hybridisierung von Haushund (Canis Lupus familiaris) und Wolf (Canis Lupus lupus) ist bisher in Deutschland selten nachgewiesen worden. Dies liegt daran, dass es nördlich der Alpen wesentlich weniger frei lebende Hunde gibt als in Südeuropa, wo Hybridisierung von Hund und Wolf häufiger anzutreffen ist. In Deutschland sind bisher nur fünf Hybridisierungsereignisse bekannt, aus denen zum Teil mehrere Welpen hervorgegangen sind, von denen die meisten wiederum entnommen werden konnten.42
1. Entnahmeverpflichtung
Wolfshybride sind nach § 45 a Abs. 3 BNatSchG durch die zuständige Behörde zu entnehmen.43 Durch § 23 a Abs. 3 Satz 1 HJagdG wird diese Aufgabe auf die Jäger übertragen. Diesen ist die Entnahme von Wolfshybriden im Rahmen der Jagd ganzjährig gestattet. Das heißt, dass vorbehaltlich besonderer Regelungen für Wolfshybriden, die allgemeinen jagdrechtlichen Vorschriften bei der Erlegung zu beachten sind. Dies bedeutet insbesondere, dass § 23 a Abs. 3 Satz 1 HJagdG nur dort zur Erlegung eines Wolfshybrids ermächtigt, wo eine zivilrechtliche Befugnis zur Jagd besteht. Die Befugnis zur Jagd auf Wolfshybriden ist nicht auf den Jagdausübungsberechtigten beschränkt. Auch Jagdaufseher und Jagdgäste dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse die Jagd auf Wolfshybriden ausüben.44
Zweck der Regelung ist es, der Durchmischung von Wölfen und Hunden zu begegnen, um die Einbringung von Haustiergenen in den Wildtierbestand zu verhindern.45 Dieser Zweck befindet sich mit den Vorgaben und Forderungen der Berner Konvention im Einklang.46
2. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Grundsätzlich gilt das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch für Wolfshybride. Hintergrund ist, dass Wolfshybriden, in deren direkter Abstammungslinie innerhalb von vier Generationen ein Wolf vorkommt (F4-Hybriden), vom Schutz des § 44 Abs. 1 BNatSchG umfasst sind.47 Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a) BNatSchG, der auf Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 verweist. Hier ist der Wolf (Canis Lupus) aufgeführt. Nach Nr. 14 der „Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D” der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Hybriden der in Anhang A und B erfassten Tiere wie ihre Elterntiere vom Schutz der Verordnung umfasst. Dies gilt für Hybriden, bei denen in den „vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare” der entsprechenden Art vorkamen (F4-Hybriden). Nach § 45 a Abs. 3 Halbs. 2 BNatSchG wird festgelegt, dass Hybride der Art Wolf ausnahmsweise nicht unter das Tötungsverbot fallen. Als spezielleres Recht geht diese Ausnahme dem allgemeinen Tötungsverbot vor.
Die nationale Ausnahme von Wolfshybriden vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Gegenteilige Stimmen in der Literatur nehmen fälschlicherweise an, die nationale Rechtslage, die Hybriden in den Anwendungsbereich des naturschutzrechtlichen Tötungsverbots mit einbezieht, sei unionsrechtlich vorgegeben.48 Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthält kein eigenständiges Tötungsverbot. Sie betrifft nur Einfuhr, Ausfuhr und Handel mit den in ihren Anhängen aufgelisteten Arten. Artenschutzrechtliche Tötungsverbote ergeben sich auf Ebene des Unionsrechts nur aus der FFH-Richtlinie. Die Tötungsverbote der FFH-Richtlinie gelten nur für die Arten, die die FFH-Richtlinie in ihren Anhängen benennt. Die FFH-Richtlinie nimmt weder auf die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 noch auf deren Erläuterung zur Auslegung ihrer Anhänge Bezug. Die FFH-Richtlinie enthält stattdessen eigene Anhänge, in der jene Arten aufgeführt sind, auf die sich ihre Geltung erstreckt. Die FFH-Richtlinie enthält keine Vorschriften oder Auslegungshinweise, die Hybriden in ihren Anwendungsbereich einbeziehen würden. Auch die Leitlinien der Kommission zur FFH-Richtlinie vom 09.12.2021 gehen davon aus, dass Hybriden nicht von der FFH-Richtlinie umfasst sind.49 Die Einstufung sei den Mitgliedstaaten überlassen: „Es wird empfohlen, dass die für das Management zuständigen Behörden Hybriden in den nationalen Rechtsvorschriften klar und eindeutig entweder als Wildfauna oder als Haustiere einstufen.”50 Die Hybridisierung von Wolf und Hund stelle in manchen Gebieten „eine große Bedrohung für die Erhaltung des Wolfs dar”.51 Das europäische Recht verlangt nicht, dass das nationale Artenschutzrecht das Tötungsverbot auf Wolfshybride erstreckt. Dass das BNatSchG durch seinen Verweis in § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a) BNatSchG auf Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Wolfshybriden überhaupt unter das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG fasste, war unionsrechtlich nicht vorgegeben. Dementsprechend ist der nationale Gesetzgeber frei darin, für Wolfshybriden eine Ausnahme vom Tötungsverbot vorzusehen.52
3. Unionsrechtliche Anforderungen an die Identifikation
Vor dem Erlegen eines Wolfshybriden ist dieser sorgfältig als solcher anzusprechen (zu identifizieren), um eine Verwechslung mit einem Wolf auszuschließen. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass sich der Jäger vor der Tötung „unbedingt vergewissern muss”.53 Konkretere Anforderungen werden vom Landesgesetzgeber nicht gestellt. In der Gesetzesbegründung zu § 45 Abs. 3 BNatSchG heißt es hingegen, dass die Hybrideigenschaft „anhand einer morphologischen Beurteilung durch Fachleute und/oder molekulargenetischer Untersuchungen zweifelsfrei nachgewiesen worden sein” muss.54 Nähere Angaben zur Qualifizierung der Fachleute macht die Gesetzesbegründung nicht. In den Leitlinien der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie heißt es in Anschluss an die Berner Konvention, die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, „dass die staatlich kontrollierte Entnahme von Wolf-Hund-Hybriden erfolgt, nachdem Beamte und/oder die von den Regierungen zu diesem Zweck beauftragten Stellen und/oder Wissenschaftler anhand genetischer und/oder morphologischer Merkmale bestätigt haben, dass es sich um einen Hybrid handelt”.55 Die Kommission und die Berner Konvention lassen die konkrete Qualifikation ebenfalls offen. Die Formulierung „von der Regierung beauftragte Stellen” soll den Mitgliedstaaten einen breiten Umsetzungsspielraum belassen. Durch die Aufzählung in einer Reihe mit „Beamten” oder „Wissenschaftlern” geben die Berner Konvention und die EU-Kommission Hinweise auf deren Qualifikation. Die „von der Regierung beauftragte Stellen” müssen zuverlässig sein und über eine hinreichende Sachkunde verfügen. Die hessische Jägerschaft erfüllt diese Anforderungen. Die Zuverlässigkeit wird bei der Jagdscheinerteilung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, Sätze 2–4, Abs. 2–6 BJagdG streng geprüft. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Jägern eine ausreichende Sachkunde für die morphologische Beurteilung vorhanden ist, wenn diese sich entsprechend fortgebildet haben. Die jagdliche Ausbildung gilt in Deutschland im internationalen Vergleich als aufwendig und hochwertig. Das ordnungsgemäße Ansprechen von Wild ist eine der herausragenden jagdlichen Pflichten im Rahmen der Weidgerechtigkeit.56 Wenn über das Ansprechen keine Gewissheit erlangt werden kann, ist eine molekulargenetische Untersuchung erforderlich, um Zweifel auszuräumen.
Wolfshybriden müssen jedoch nicht nur von Wölfen, sondern auch von Hunden abgegrenzt werden. Handelt es sich um einen Hund, der morphologische Merkmale eines Wolfs aufweist, würde der Abschuss nicht unter die Vorschrift des § 23 a Abs. 3 HJagdG fallen. Der Abschuss des Hundes könnte allerdings nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HJagdG zulässig sein. Der Abschuss von Hunden aufgrund dieser Vorschrift, ist für Jagdschutzberechtigte sowie für schriftlich hierzu ermächtigte Jagdgäste nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HJagdG zulässig. Für Jäger, die nicht zum Abschuss von Hunden unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 ggf. i. V. m. Abs. 2 Satz 1 HJagdG ermächtigt sind, müssen deshalb beim Ansprechen eines Wolfshybriden besonders achtsam vorgehen. Eine Abgrenzung eines mutmaßlichen Hybriden in beide Richtungen – Wolf und Hund – ist ohne genetischen Nachweis nur sehr schwer möglich.
4. Hegeabschüsse von Wolfhybriden
Das aufwendige Verfahren des Hegeabschusses nach § 2 a Abs. 1 HJagdV gilt ausdrücklich auch für Wolfshybriden. Dies hat zur Folge, dass für das Erlegen von schwerkranken Wolfshybriden ein Tierarzt hinzuzuziehen ist. Das Erlegen von nur „leichtkranken” Wolfshybriden richtet sich hingegen nach § 23 a Abs. 3 HJagdG i. V. m. § 45 a Abs. 3 und 4 Satz 2 bis 4 BNatSchG, wonach deren Bejagung ganzjährig ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Die Erlegung von lediglich „leichtkranken” Wolfshybriden ist folglich ohne Konsultierung eines Tierarztes ganzjährig zulässig. Hierdurch ist für eindeutig leichtkranke Wolfshybriden ein schneller Abschuss jederzeit sichergestellt. Wenn hingegen ein Jäger auf einen Wolfshybriden trifft, bei dem der Verdacht begründet ist, dass es sich um einen schwerkranken Wolfshybriden handeln könnte, müsste ein Tierarzt hinzugezogen werden, was im Vergleich zur sofortigen Entnahme, zu einer Verlängerung tierischen Leids führen würde. Dies stellt vor dem Hintergrund des Tierschutzgedanken, der in Art. 20 a GG zum Ausdruck kommt, sowie der Anforderungen der Weidgerechtigkeit nach § 1 Abs. 3 BJagdG,57 einen Wertungswiderspruch dar. Dies sollte berücksichtigt werden, wenn Jäger, Behörden und Gerichte zwischen den Begriffen „leichtkrank” und „schwerkrank” im Einzelfall zu differenzieren haben. Letztlich kann – wegen der Eindeutigkeit des Wortlautes – der Wertungswiderspruch nur durch den Verordnungsgeber aufgelöst werden.
5. Zwischenfazit
Durch die neuen Regelungen zum Wolf im hessischen Jagdrecht ist ein Rahmen für die Durchführung von naturschutzrechtlichen Entnahmebescheiden geschaffen worden. In besonderen Situationen ist auch eine sofortige Entnahme ohne naturschutzrechtlichen Bescheid möglich – dies betrifft die bisher seltene Hybridisierung von Wolf und Hund sowie die Entnahme schwerkranker Exemplare. Gleichwohl enthalten die neuen Regelungen teils widersprüchliche Regelungen, die bei Gelegenheit künftiger Reformen von HJagdG und HJagdV bereinigt werden sollten.
Den gesamten Beitrag entnehmen Sie den HessVBl. Heft 6/2025.


