Behördliche Betretungsrechte
Vor-Ort-Kontrollen im Allgemeinen und bei Veterinärkontrollen im Besonderen im Spiegel der Rechtsprechung
Behördliche Betretungsrechte
Vor-Ort-Kontrollen im Allgemeinen und bei Veterinärkontrollen im Besonderen im Spiegel der Rechtsprechung

Für die Betroffenen stellt eine behördliche Kontrolle eine nicht alltägliche Situation beziehungsweise eine Störung dar, noch dazu, da hier fremde Personen, meist auch noch unangekündigt, ihren Herrschaftsbereich betreten und sie dort Handlungen dieser Personen hinnehmen oder gar aktiv unterstützen müssen. Für die Behörde ist eine Kontrolle hingegen ein „normaler” Vorgang im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgabenerfüllung, der Betroffene ist einer von vielen, die kontrolliert werden.
Diese unterschiedlichen Sichtweisen bieten nicht selten Konfliktpotenzial und werfen Fragen nach dem Ob, dem Wann und dem Wie der Kontrolle auf.
In einer Entscheidung zum bauordnungsrechtlichen Betretungsrecht merkte das Verwaltungsgericht Würzburg zu einer Konfliktsituation Folgendes an:
„Das Verhalten der Klägerin ist für das Gericht nicht recht nachvollziehbar. In der Verwaltungspraxis duldet der Betroffene regelmäßig das Betreten der Wohnung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn die allgemeinen Regeln des Anstands und der Rücksichtnahme beachtet werden, da er nicht einen etwaigen Verdacht noch verstärken will, dass er gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt”1.
Während etwa Lebensmittelkontrollen in dieser genannten Verwaltungspraxis allgemein akzeptiert sind und weitestgehend problemlos ablaufen können, ist das in anderen Bereichen, etwa bei Veterinärkontrollen, nicht immer der Fall.
In diesem Beitrag sollen die verschiedenen Aspekte der Betretungsrechte anhand einer praxisorientierten Auswertung, Zusammenführung und Systematisierung von dazu ergangener Rechtsprechung mit dem Schwerpunkt auf die Tierschutzkontrolle nach § 16 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TierschG) beleuchtet werden.
Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung des Verfassers wieder, die angeführten Belegstellen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
1. Grundsätzliches
Die mit Überwachungsaufgaben betrauten Behörden können diese nur dann sachgerecht und effektiv erfüllen, wenn sie auch entsprechende Kontrollbefugnisse haben. Elementar ist dabei das Recht, den Grund und Boden sowie das Gebäude desjenigen, der der Überwachung unterliegt, betreten zu dürfen.
Diese Befugnis ist wegen Art. 13 des Grundgesetzes nicht selbstverständlich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage2. Die Zuweisung einer Überwachungsaufgabe begründet entsprechend den allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen noch keine Betretungsbefugnis. Das Betretungsrecht kann auch nicht auf das allgemeine (bayerische) Sicherheitsrecht (Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – LStVG) gestützt werden, was sich aus Art. 7 Abs. 4 LStVG i.V.m Art. 7 Abs. 2 oder Abs. 3 LStVG ergibt3.
In zahlreichen Gesetzen sind somit dann auch entsprechende spezielle Betretungsrechte geregelt.
Als Beispiele können genannt werden: § 16 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes (TierschG), § 16 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO), § 17 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO), § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes (GastG), § 42 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFBG), § 52 Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG), § 47 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), § 101 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 36 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG), § 13 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG), Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum (BayZwEWG), Art. 54 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), Art. 14 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) oder Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDschG). Diese Liste ist natürlich nicht abschließend.
2. Geschäftsräume und Wohnräume als Gegenstand der Betretungsrechte
Der Begriff „Wohnung” im Sinn von Art. 13 Abs. 1 GG ist zunächst weit auszulegen und erfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, allerdings muss die Auslegung der Begriffe „Eingriffe und Beschränkungen” (vgl. Art. 13 Abs. 7 GG) dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume und andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen, weil das Schutzbedürfnis bei den insgesamt „der räumlichen Privatsphäre” zuzuordnenden Räume verschieden groß ist4. Gesetzliche Betretungsrechte für solche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume unterliegen daher, anders als bei Wohnräumen im engeren Sinne, nicht den Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG5. Das BVerfG löst die Problematik in seiner Grundentscheidung aus dem Jahr 1971 somit nicht auf der Schutzbereichs-, sondern auf der Eingriffsebene.
Die gesetzlichen Betretungsrechte beziehen sich regelmäßig zunächst auf Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel (vgl. z. B. § 16 Abs. 3 Nr. 1 TierschG). Wirtschaftsgebäude sind dabei von Wohnungen abzugrenzen. Wirtschaftsgebäude im Sinne des § 16 Abs. 3 TierschG sind Gebäude, die nicht zur Wohnung dienen6. Gebäude in denen ausschließlich Tiere leben sind keine Wohngebäude7.
Ein Recht zum Betreten von Privaträumen im Rahmen einer behördlichen Kontrolle ist damit aber nicht ausgeschlossen, jedoch nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 GG möglich8. Danach gilt das Betretungsrecht dort nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG wird insoweit eingeschränkt9. Die fachgesetzlichen Betretungsbestimmungen nehmen das dann zum Teil auch explizit so auf (vgl. z. B. § 16 Abs. 3 Nr. 2b TierschG). Da der Schutz des Art. 13 GG nicht einem Raum im sprachlichen Sinne gilt, sondern der Privatsphäre, wird man Freiflächen, die einer privaten Nutzung zugeordnet sind und bei denen ein Mindestmaß an räumlicher Abschottung gegeben ist, wie etwa eine Terrasse als so genannter Außenwohnbereich, zur Wohnung in diesem Sinne zu zählen haben10. Allerdings soll hier das Schutzbedürfnis im Vergleich zu Wohnräumen wiederum gemindert sein11.
Der Begriff „dringende Gefahr” in diesem Sinn ist zu unterscheiden von „Gefahr in Verzug”. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit liegt vor, wenn in den Räumen, die betreten werden sollen, ein gegen das Tierschutzgesetz oder eine seiner Rechtsverordnungen verstoßender Vorgang, Zustand oder Geschehensablauf bereits eingetreten ist und fortdauert. Um eine dringende Gefahr handelt es sich, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in den Räumen die Verletzung einer solchen Norm entweder bereits stattfindet oder aber für die Zukunft unmittelbar bevorsteht12. Dringend ist eine Gefahr bereits dann, wenn es sich um eine konkrete Gefahr für ein gewichtiges Rechtsgut handelt13. In der Rechtsprechung ist hierzu auch geklärt, dass Art. 13 Abs. 7 GG nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraussetzt, Eingriffe und Beschränkungen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung sind bereits dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde14. Eine zeitliche Dimension, wie es der Wortsinn „dringend” nahelegt, ist dagegen nicht erforderlich15. Eine dringende Gefahr besteht zwar nicht schon bei einer bevorstehenden oder drohenden Gefahr im polizeirechtlichen Sinn, aber auch nicht erst bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr, sie braucht auch nicht bereits eingetreten zu sein16. Nicht erforderlich ist eine drohende Gefahr für die Allgemeinheit17. Eine dringende Gefahr im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b TierschG liegt danach vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiven zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird, wozu der in Art. 20a GG verankerte Tierschutz zählt, sodass eine solche dringende Gefahr zu bejahen ist, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in den Räumen die Verletzung einer Schutznorm des Tierschutzgesetzes bereits stattfand oder für die Zukunft unmittelbar bevorsteht18.
3. Abgrenzung Nachschau – Durchsuchung
Eine nicht selten anzutreffende Vorstellung ist die, dass für ein behördliches Betreten stets ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich sei.
Diese Vorstellung verkennt das Wesen der behördlichen Kontrollrechte.
Das Betreten im Rahmen von behördlichen Kontrollen im Rahmen des jeweiligen Fachrechts stellt in Bezug auf den Gesetzeszweck der Überwachung begrifflich eine Nachschau und damit keine Durchsuchung dar, welche dem Richtervorbehalt unterliegen würde.
Das Wesen der behördlichen Nachschau im Rahmen von gesetzlich vorgesehenen Kontroll- und Betretungsrechten hat das BVerfG ebenfalls bereits in seiner Grundentscheidung zu Art. 13 GG aus dem Jahr 1971 erläutert. Tätigkeiten, die in reinen Geschäfts- und Betriebsräumen vorgenommen werden, wirken notwendig nach außen und können die Interessen der Allgemeinheit berühren, sodass es folgerichtig ist, diese Tätigkeiten in gewissem Rahmen auch vor Ort und Stelle zu kontrollieren und zu diesem Zweck die Räume betreten zu dürfen. Ermächtigt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Vorschrift zum Betreten, dient das Betreten einem erlaubten Zweck und findet es zu den jeweiligen Betriebs- und Geschäftszeiten statt, so liegt darin keine Beeinträchtigung der Unverletzlichkeit der Wohnung19. Das Betreten ist das Eintreten, Verweilen und Besichtigen in dem Sinne eines „Wenigers” im Verhältnis zu einer Durchsuchung20. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Durchsuchung das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts ist, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offenlegen oder herausgeben will, erforderlich ist dabei zudem die Vornahme von Handlungen in den Räumen21. Durchsuchen bedeutet, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften22. Eine Durchsuchung liegt also dann vor, wenn ziel- und zweckgerichtet nach etwas gesucht wird, was ein Wohnungsinhaber nicht von sich aus offenlegen will; demgegenüber liegt eine Nachschau vor, wenn es darum geht, in der Wohnung etwas zu sehen, zu hören oder sonst wahrzunehmen, also um Sinneswahrnehmungen, um durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die maßgeblichen Vorschriften eingehalten sind, mit anderen Worten, ob „alles in Ordnung” ist und nicht um systematische Suchhandlungen nach Gegenständen23. Keine Durchsuchung liegt daher vor, wenn sich die Behörde einen (infektionsschutzrechtlichen) Gesamteindruck vom Zustand einer Wohnung verschaffen will24. Keine Durchsuchung ist insbesondere auch die behördliche Vergewisserung, ob der Inhaber der Räumlichkeiten darin seinen Beruf ordnungsgemäß ausübt25. Eine (anlassbegründete) Vergewisserung, dass keine Zustände herrschen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hervorrufen oder ob die rechtlichen Vorgaben durch den Betroffenen eingehalten sind, ist daher lediglich eine Nachschau und keine Durchsuchung26. Eine beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen lässt den Eingriff ebenfalls noch nicht zur Durchsuchung werden27. Eine solche Nachschau ist auch dann keine Durchsuchung, wenn sich die Tiere (selbst) in der Wohnung versteckt haben sollten28. Wenn demgemäß eine Behörde davon ausgeht, dass Tiere, um die es geht und die besichtigt werden sollen, schon nach dem bloßen Betreten (unter Umständen auch erst nach dem erzwungenen Öffnen bestimmter Räume und Behältnisse nach § 16 Abs. 3 Satz 2 TierschG29) sichtbar werden sowie unter Umständen auch nur nach bestimmten Hilfeleistungen des Betroffenen, zu denen er nach § 16 Abs. 3 Satz 2 TierschG verpflichtet ist, untersucht werden können, so handelt es sich um eine Nachschau, die nicht den Bindungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegt, und das gilt auch dann, wenn ein entgegenstehender Wille überwunden werden muss30. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Schwelle zu einer Durchsuchung erst dann überschritten, wenn über die vorgenannten Umstände hinaus systematisch suchend herumgewühlt wird31. An einem solchen „Suchen” und „Aufspüren” soll es demnach auch dann fehlen, wenn die Behördenmitarbeiter bei der Besichtigung gegen den Willen des Wohnungsinhabers offen zutage liegende Dinge wahrnehmen32. In seiner neuesten Rechtsprechung relativiert das Bundesverfassungsgericht allerdings dieses Verständnis des Begriffs des „Suchens”. Die Forderung nach einer qualifizierten Suchhandlung führt danach zu zufälligen Ergebnissen, sodass es am Element des Suchens nicht schon deshalb fehlen kann, weil etwas in den Räumlichkeiten offen zu sehen ist33. Auf der anderen Seite soll es an einem Suchen dann fehlen, wenn vor der behördlichen Maßnahme des Betretens sichere Kenntnis darüber herrscht, dass sich der Gegenstand oder die Person in dem betreffenden Raum, beziehungsweise wo dort befindet34.
Bei der Entgegennahme von Gegenständen (Identitätspapieren) die auf Aufforderung ausgehändigt werden, mangelt es an einer behördlichen Suchhandlung35.
Ein suchender Blick nach den Gegenständen/Tieren, die angeschaut werden sollen, ist ebenso noch keine Durchsuchung, ebenso wie die Ausschau nach weiteren Tieren als diejenigen, die vom Betroffenen vorgeführt werden36.
Betretungs- und Besichtigungsrechte sind demnach regelmäßig keine Durchsuchungen37.
Die genannten Abgrenzungskriterien sind grundsätzlich auf alle vergleichbaren Besichtigungs- und Betretungsrechte übertragbar38. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist durch § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierschG eingeschränkt, die Wahrnehmung dieses gesetzlichen Überwachungsauftrags obliegt nach § 15 Abs. 2 TierschG gerade auch den Amtstierärzten39.
Liegen die Voraussetzungen für ein Betreten vor, so wird, speziell bei Abwesenheit des Betroffenen, als „Minus” zum Betreten auch der Blick durchs Fenster im Umkehrschluss zur Aussage, dass sich die Behörde regelmäßig darauf nicht verweisen lassen muss40, zulässig sein. Eine Besichtigung von außerhalb des Grundstücks ist zulässig, denn das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung schützt nicht vor einer möglichen Beobachtung einer Wohnung beziehungsweise eingefriedeter Gärten von außen ohne Einsatz von besonderen technischen Mitteln41. Ob das Betretungsrecht die Befliegung mit einer Drohne umfasst, so das VG Schwerin42, dürfte im Hinblick auf eine Entscheidung des BayVGH43 zweifelhaft sein. Das VG Düsseldorf führt dazu aus, dass die Befliegung eines Grundstücks bereits begrifflich nicht unter das Betretungsrecht gefasst werden kann44.
Nach dem Sinn und Zweck einer Durchsuchung ist diese im Gegensatz zu einer Kontrolle beziehungsweise Nachschau regelmäßig darauf bezogen einer Person habhaft zu werden oder einen Gegenstand sicherzustellen und gerade nicht darauf, zu kontrollieren beziehungsweise nachzuschauen, ob ein Zustand oder ein Vorgang den rechtlichen Bestimmungen entspricht45. Werden bei dieser Nachschau dann Zustände vorgefunden, die aus sicherheitsrechtlicher Sicht die Sicherstellung oder Wegnahme einer Sache zwingend erforderlich machen, so wird aus der Kontrolle dadurch nicht (rückwirkend) eine Durchsuchung. Die Behörde darf aber das Betretungsrecht nicht im Wege eines „Freifahrtscheins” nutzen, wenn schon im Vorfeld hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass zielgerichtet und systematisch gesucht werden muss und eine Sicherstellung im Grunde mehr oder weniger feststeht, sodass die „Gefahr in Verzug” beziehungsweise ein quasi ad hoc eintretendes Bedürfnis für ein Suchen mehr oder weniger künstlich herbeigeführt wird, wobei aber ein Verwertungsverbot daraus regelmäßig nicht entstehen würde46. Die Hinzuziehung der Polizei indiziert nicht das Vorliegen einer Durchsuchung47.
Ist nach den oben genannten Umständen die Schwelle zur Durchsuchung überschritten, weil gezielt nach einem Gegenstand/Tier gesucht werden soll, der/das vom Eigentümer/Halter verborgen wird, so muss ein Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Gericht beantragt werden. Art. 13 Abs. 2 GG gilt nicht nur für strafprozessuale, sondern auch für andere behördliche Durchsuchungen einer Wohnung48.
Es kommen hier zwei Wege in Betracht.
Liegt der behördliche Ansatz im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts, und soll das Tier insbesondere als Beweismittel beschlagnahmt werden, so kann nach § 102 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG ein Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht beantragt werden49.
Liegt der behördliche Ansatz im Bereich der Gefahrenabwehr (z. B. Tierschutz, Sicherstellung von Waffen), so ist für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses das Verwaltungsgericht zuständig, sodass der Antrag dort zu stellen ist. Anknüpfungspunkt ist hierbei entweder das jeweilige Fachrecht i. V. m. dem Landesvollstreckungsrecht50, beziehungsweise wenn keine fachrechtlichen Sondervorschriften bestehen, die Vollstreckung eines (vollstreckbaren) Verwaltungsakts (z. B. die auf Art. 16a TierschG gegründete Duldung der Wegnahme eines Tieres) und damit das Landesvollstreckungsrecht, für Bayern somit Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG51.
Erfolgt eine Wegnahme (eines Tieres) auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts, können die Kosten der Unterbringung von Tieren dann nicht auf der Grundlage des TierschG durch Verwaltungsakt gegen den Halter festgesetzt werden52.
4. Routinekontrolle und Anlasskontrolle
Ob für eine Kontrolle und damit das Betreten ein konkreter Anlass erforderlich ist oder ob und wann anlasslose Routinekontrollen erlaubt sind, ist den jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu entnehmen. Letzteres ist beispielsweise der Fall bei bestimmten Arten der Tierhaltung (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 TierschG).
Sind gesetzlich keine Routinekontrollen vorgesehen, bedarf es eines konkreten Anlasses für die Ausübung des Betretungsrechts53.
Dafür erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn das Betreten einem erlaubten Zweck dient und zu dessen Erreichen erforderlich ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in den Räumen ein Vorgang stattfindet, der den gesetzlichen Anforderungen zu deren Überwachung die Behörde berufen und verpflichtet ist, widerspricht54. Bei anderen Konstellationen als denen, die in § 16 Abs. 1 TierschG genannt sind, bei denen eine anlasslose Routinekontrolle also nicht jederzeit möglich ist, erfordert das Betreten einen Anlass, der auf eine tierschutzrechtlich relevante Lage hindeutet, wobei keine Verdachtsqualität im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO vorliegen muss, vielmehr eine anonyme Anzeige oder eine bloß auf Erfahrung unter den gegebenen Umständen gestützte Vermutung regelmäßig ausreicht55. In Bezug auf die Aufklärung unklarer Sachverhalte im Bereich des Gefahrenabwehrrechts genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, was beispielsweise bei einem Beschwerdebrief der Fall ist, wenn dieser ausreichende und konkrete Angaben enthält56. Ausreichend sind hinreichende Anhaltspunkte, aus denen die Erforderlichkeit der Überwachung in Erfüllung des behördlichen Überwachungsauftrags – durch Nachschau – hergeleitet werden kann57. Im Einzelnen kommt es auf die jeweilige Materie an. So ist eine Überwachung etwa im Bereich des § 16 IfSG mit der Formulierung „oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen” in den Bereich des Gefahrenverdachts vorverlagert und gibt gegenüber dem klassischen Gefahrerforschungseingriff einen erweiterten Spielraum.58 Das Betretungsrecht setzt allgemein nicht voraus, dass ein Verstoß vorliegt, vielmehr reicht grundsätzlich schon die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes59. Bestanden konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß, liegt auch ein hinreichender Anlass für eine erneute Inaugenscheinnahme (Nachkontrolle) vor60. Wurden bereits Verstöße festgestellt, so liegen regelmäßig ebenso die Voraussetzungen auch des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b TierschG (Betretung auch von Wohnräumen) für eine (Nach-)Kontrolle und damit das Betreten vor, um ein wiederholtes Auftreten von Missständen auszuschließen61. Ob bei der Kontrolle dann tatsächlich ein beanstandungswürdiger Zustand oder Vorgang festgestellt werden kann oder nicht ist für die Rechtmäßigkeit der Betretung nicht entscheidend62. Unzulässig wäre eine Nachschau ohne jeden Anlass und aus bloßer Willkür63.
Den gesamten Beitrag entnehmen Sie unseren BayVBl. 4/2025.



