Obdachlosenunterbringung am Limit
Wie Kommunen mit unerträglichen Verhaltensweisen klarkommen
Obdachlosenunterbringung am Limit
Wie Kommunen mit unerträglichen Verhaltensweisen klarkommen

Die Unterbringung von Obdachlosen ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen. Leicht fällt ihre Erfüllung selten, aber im Ergebnis funktioniert es in der Regel irgendwie. Einzelne Obdachlose verhalten sich aber in der kommunalen Unterkunft so, dass Verzweiflung um sich greift. Dann gilt es, einen Ausgleich zwischen kommunaler Pflichterfüllung und Durchsetzung von Mindestmaßstäben für adäquates Verhalten zu finden. Die Rechtsprechung setzt dafür klare Leitplanken und mutet den Kommunen durchaus einiges zu.
Ein typischer harter Fall
Das reale Leben beschert Kommunen Sachverhalte, die sich selbst eine blühende Fantasie kaum ausdenken könnte. Eine Kommune hatte einen Obdachlosen in ihrer Unterkunft aufgenommen. Ständig kam es zu Problemen und Konflikten. Einmal schlug der Herr die Tür eines benachbarten Zimmers ein. Ein andermal baute er den Schließzylinder an seiner eigenen Zimmertür aus. Als er das Treppengeländer an der Außentreppe der Unterkunft abschrauben wollte, wurde er auf frischer Tat ertappt.
Zweifelhafter Höhepunkt der Geschehnisse war sein Versuch, die Verstopfung in einer Toilette zu lösen. Dazu füllte er 1,5 l Motoröl in die Toilette. Wie zu erwarten, brachte das keinen Erfolg. Das schmierige Gemisch, das nach verschiedenen Spülversuchen aus der Toilette austrat, flutete Teile des Bades und verschmutzte den Flur des Erdgeschosses. Weitere Einzelheiten, die hier nicht auch noch geschildert werden sollen, sind der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu diesem Fall zu entnehmen (Beschluss vom 1.9.2023-1 S 1210/23).
Die Kommune versucht ihr Bestes und kapituliert am Ende
Selbstverständlich versuchte es die Kommune im Guten. Immer wieder wurde der Obdachlose ermahnt. Die Kommune bat auch die Betreuerin um Hilfe, die für ihn bestellt war. Der Versuch, die Betreuerin zu einer besser geeigneten Unterbringung zu veranlassen, scheiterte kläglich. Einen Platz in einem betreuten Übergangswohnheim lehnt der Obdachlose genauso ab wie die Aufnahme in eine sozialpsychiatrische Einrichtung.
Schließlich wurde es der Kommune zu viel. Dies vor allem, weil andere Bewohnerinnen und Bewohner der Obdachlosenunterkunft sich immer wieder über das nicht akzeptable Verhalten des Menschen beschwerten. Dass er sie willkürlich beschimpfte und zum Teil mit verbalen Obszönitäten konfrontierte, verschärfte die Lage zusätzlich. Kurz und gut: Schließlich verfügte die Kommune mittels förmlichem Bescheid gegenüber dem Obdachlosen, dass er bis zu einem im Bescheid festgelegten Tag die ihm zugewiesene Unterkunft zu räumen habe. Für den Fall, dass er sich dieser Anordnung widersetzen würde, drohte sie unmittelbaren Zwang an.
Dass der Mann an einer langjährigen paranoiden Schizophrenie leidet, blendete die Kommune notgedrungen aus. Denn regelmäßige, in der Regel längere Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken hatten keinen nachhaltigen Erfolg. Zur Betreuung eines schwer psychisch Kranken sah sie sich weder in der Lage noch war sie der Auffassung, dazu verpflichtet zu sein.
Eine Räumungsanordnung führt leider nicht weiter
Letzteres trifft zwar zu: Eine kommunale Obdachlosenunterkunft ist keine Betreuungseinrichtung für psychisch Kranke und schon gar kein psychiatrisches Krankenhaus. Sie dient lediglich dazu, vorübergehend eine Unterkunft einfacher Art zu bieten, die den Obdachlosen vor gesundheitlichen Schäden bewahrt, insbesondere vor Schäden durch Kälte oder Hitze. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die missliche Lage einer Kommune vor wenigen Jahren einmal so beschrieben: „Es liegt auf der Hand, dass die für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Behörden es weder leisten können noch leisten müssen, gewalttätige psychisch Kranke, die sich nicht ansatzweise in die Ordnung einer derartigen Unterkunft einfügen können … in ihren Einrichtungen unterzubringen.“ (Beschluss vom 6.8.2015-4C 15.1578, Rn. 14).
Andererseits kann sich eine Kommune nicht dadurch helfen, dass sie einem Obdachlosen die letzte räumliche Zuflucht wegnimmt, die ihm verblieben ist. Denn wenn er noch eine andere Möglichkeit zum Unterkommen hätte, wäre er nicht obdachlos und die Kommune müsste ihn nicht unterbringen. Die Unterbringungspflicht der Kommune besteht also auch dann fort, wenn ein Obdachloser unmögliche Verhaltensweisen an den Tag legt. Es ist ihr nicht erlaubt, einen solchen Menschen einfach auf die Straße zu setzen. Die Gerichte äußern sich dazu sehr klar, insbesondere im Hinblick auf psychisch kranke Obdachlose. Als Beispiel sei eine kürzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zitiert (Beschluss vom 23.7.2024 – 1 S 816/24, Rn. 10 und Rn.16):
- Eine Kommune kann die Unterbringung eines Obdachlosen nicht mit der Begründung verweigern, dass er „nicht unterbringungsfähig“ sei. Denn: „In der Rechtsprechung ist eindeutig geklärt, dass ein solcher Rechtssatz nicht besteht.“
- Selbst wenn es auf der Hand liegt, dass die Unterbringung in einer Psychiatrie geboten ist, besteht die Verpflichtung der Gemeinde zur Unterbringung so lange fort, bis eine solche psychiatrische Unterbringung tatsächlich erfolgen kann.
Entschiedenes Handeln ist gefragt
Auf den ersten Blick wirkt diese Rechtsprechung aus der Sicht der kommunalen Praxis so, als wolle man die Kommunen – wieder einmal – im Regen stehen lassen. Die Kommunen sollen da einspringen, wo es für andere Stellen zu unbequem wird. Aber ganz so schlimm ist es dann doch nicht.
Zum einen akzeptieren die Gerichte, dass Menschen mit solchen Verhaltensweisen eine Unterkunft einfachster Arbeit zugewiesen wird, nötigenfalls auch eine Unterkunft „sehr am Rand“, etwa auf einen Platz neben einer Kläranlage. Eine einfache mobile Wohneinheit mit Toilette (im Volksmund: „Container“) von wenigen Quadratmetern genügt. Wichtig ist, dass sie „ gut zu kärchern“ ist, also mit vertretbarem Aufwand gründlich gereinigt werden kann.
Verworfen wird von den Gerichten durchweg das Argument, so etwas habe man schlicht nicht zur Verfügung. In diesem Fall muss es eben organisiert werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das klar formuliert: „Verfügt die Gemeinde … nicht über die Möglichkeit einer derartigen einfachsten Einzelunterbringung, ist sie gegebenenfalls verpflichtet, sich eine solche zu beschaffen.“ (Beschluss vom 1.9.2023-1 S 1210/23, Rn. 36 am Ende).
Anderweitige Hilfe wird gebraucht
Auch eine solche Vorgehensweise kann aber keine Dauerlösung sein, weder aus der Sicht der Kommune noch aus der Sicht des hilfsbedürftigen Betroffenen. Zudem wissen kommunale Mandatsträger: Wenn eine Gemeinde in ihrer Not so vorgeht, kommt es oft rasch zu deutlichen Reaktionen aus der Bürgerschaft. Bürgermeisterin oder Bürgermeister werden persönlich angegangen, Mitglieder von Stadt- oder Gemeinderat sehen sich deutlicher Kritik ausgesetzt. Dennoch hilft es nichts: In der Not ist derartiges Handeln berechtigt und notwendig. Wer bessere Alternativen weiß, möge sie nennen.
Stets muss die Kommune darauf achten, dass sie die eigentlich zuständigen Stellen zu Hilfe holt. Vorhandene Betreuerinnen oder Betreuer müssen in die Pflicht genommen werden. Werden sie nicht aktiv, ist eine Mitteilung an das zuständige Betreuungsgericht (Amtsgericht) geboten, damit es seine Aufsichtsfunktion wahrnimmt. Eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung, zur Not auch gegen den Willen des Betroffenen, sollte beim Amtsgericht mit entsprechender Begründung angeregt werden. Kreisangehörige Kommunen sollten das zuständige Landratsamt einschalten, insbesondere die regelmäßig dort eingerichtete Betreuungsstelle. Schließlich sollten – soweit im jeweiligen Bundesland vorhanden – überörtliche Träger unterrichtet werden, die möglicherweise zur Hilfe verpflichtet sind, wie etwa in Bayern die Bezirke.
Ein Spaziergang ist dies wahrlich alles nicht. Deshalb sollte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich damit abkämpfen, innerhalb der kommunalen Verwaltungen auch die verdiente Anerkennung für ihre Arbeit gezeigt werden. Dies kann erheblich motivieren. Geboten ist es allemal, denn schließlich setzen sie im Alltag den doch etwas abstrakten Begriff des Sozialstaats in praktisches Handeln um.




