Jagdgenossenschaften
Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Jagdgenossenschaften
Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist eine neuerliche Verlängerung der Optionsfrist zu § 2 b UStG um weitere zwei Jahre, also bis zum 31.12.2026, in Kraft getreten. Die Verlängerung der Optionsfrist wirkt sich auch auf die Jagdgenossenschaften in Verbindung mit der Jagdverpachtung aus. Sofern sie von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch gemacht haben, kommt es zu einer automatischen Verlängerung und die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts sind erst ab 01.01.2027 zu beachten.
Ab diesem Zeitpunkt ist seitens der Jagdgenossenschaften die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG zu prüfen. Kleinunternehmer brauchen für die von ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und im Gegenzug besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug.
Neuregelungen ab dem Jahr 2025
Durch das Jahressteuergesetz 2024 ist die Kleinunternehmerregelung zum 01.01.2025 deutlich ausgeweitet und umfassend modernisiert worden. Umsätze von inländischen Unternehmern sind nunmehr steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 j (bisher: 22 000 j) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100 000 j (bisher: voraussichtlich 50 000 j) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet. Es kommt nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern auf ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwerts an. Ein Überschreiten führt dazu, dass unmittelbar während des Jahres zur Regelbesteuerung übergegangen werden muss.
Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben gilt, dass die Umsätze von Kleinunternehmern ab dem Jahr 2025 steuerfrei ausgeführt werden. Vormals wurde die Umsatzsteuer von Kleinunternehmern nach dem Gesetzeswortlaut lediglich „nicht erhoben“. Aus dieser Formulierung ergab sich, dass auch Leistungen von Kleinunternehmern grundsätzlich Umsatzsteuer auslösen, diese aber wegen Geringfügigkeit nicht an das Finanzamt gezahlt werden musste. Durch die Klarstellung erfolgt nunmehr eine Steuerbefreiung.
Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann auch verzichtet werden (Option zur Regelbesteuerung). Diese Verzichtserklärung bindet den Unternehmer für fünf Kalenderjahre. Ab dem Jahr 2025 gilt, dass der Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, erklärt werden kann.
Da Kleinunternehmer weder Umsatzsteuer schulden noch Vorsteuer geltend machen können, müssen sie grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Auch die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung entfällt ab dem Besteuerungszeitraum 2024.
Kleinunternehmer sind von der Verpflichtung zur Nutzung von E-Rechnungen befreit.
Sie dürfen eine sog. „sonstige Rechnung“ (Papier, PDF usw.) ausstellen. Wie jeder andere Unternehmer auch, müssen Kleinunternehmer ab dem Jahr 2025 ERechnungen empfangen können. Für den Empfang reicht eine E-Mail-Adresse aus, an die der Geschäftspartner die E-Rechnung senden kann.
Fazit
Die Jagdgenossenschaften haben auf Empfehlung des Gemeinde- und Städtebundes weit überwiegend eine Optionserklärung zur Vermeidung einer Umsatzsteuerbelastung abgegeben. Insoweit ist die neuerliche Verlängerung der Übergangsregelung bis 01.01.2027 vorteilhaft. Wurde keine Optionserklärung abgegeben, besteht für die Jagdgenossenschaften grundsätzlich ab 01.01.2017 die Umsatzsteuerpflicht.
Viele Jagdgenossenschaften dürften in der Zukunft die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden. Die Neuregelungen, die ab dem Jahr 2025 in Kraft getreten sind, wirken sich günstig aus. Dies betrifft insbesondere die Anhebung der Grenzbeträge.
Den Beitrag lesen Sie in Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 17/2025, Rn. 152.


