03.08.2026

Die Vielfalt vereinen

Strengere Regeln und eine neue europäische Behörde für die Geldwäscheprävention

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Strengere Regeln und eine neue europäische Behörde für die Geldwäscheprävention

Die vereinheitlichten Regelungen sind für die Verpflichteten vor allem als Chance und Motor in der Digitalisierung zu sehen, Kundenbeziehungen noch transparenter zu gestalten.  | © PRILL Mediendesign - Fotolia
Die vereinheitlichten Regelungen sind für die Verpflichteten vor allem als Chance und Motor in der Digitalisierung zu sehen, Kundenbeziehungen noch transparenter zu gestalten.  | © PRILL Mediendesign - Fotolia

Dem Öffnen von Paketen wohnt ein Spannungsmoment inne. Was kommt auf den Adressaten zu, wenn die Paketbestellung nicht selbst veranlasst wurde? So könnte derjenige denken, der es mit dem 6. EU-Geldwäschepaket zu tun hat.

Es beinhaltet die rechtlichen Grundlagen für eine neue europäische Behörde, neue verein-heitlichte Regelungen und einhergehend damit einen verschärften Blick der Aufsicht.

Rechtlich betrachtet sind es Anhäufungen europäischer Vorgaben, welche 2024 von den beiden gesetzgebenden Organen der EU – dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union – beschlossen wurden und zum 10. Juli 2027 Anwendung finden.


Das Paket bildet somit das Resultat mehrerer Gesetzgebungsakte, u.a. der Verordnung zur Geldwäscheprävention (AML-VO) und einer Verordnung, die die Binnenorganisation der neuen europäischen Behörde „AMLA“ regelt.

Inkriminiertes Vermögen richtet weltweit Schaden an

Bei der Geldwäscheprävention geht es um das frühzeitige Erkennen auffälliger Transaktionen, Zahlungen aus oder in Hochrisikoländer sowie von und an Personen mit krimineller Energie oder politischem Einfluss. Das Augenmerk ist also auf Muster verzweigter Netzwerke gerichtet, die an der Verschleierung, Reinwaschung und Einführen in den Wirtschaftskreislauf mitwirken.

Demgegenüber setzt die Prävention vor der Terrorismusfinanzierung an der einzelnen Zahlung an, mit der ein Terrorvorhaben unterstützt oder eine sanktionierte Person vom Zahlungsverkehr ausgegrenzt werden soll. Spätestens nach dem Überfall der Hamas im Oktober 2023 ist ein nochmals verstärkter Fokus auf die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung gerichtet.

Der Inhalt des 6. EU-Geldwäschepakets befasst sich neben der Geldwäscheprävention also auch mit der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung. Diesem Aspekt wird sowohl die inländische als auch die europäische Aufsicht daher zukünftig eine noch größere Bedeutung beimessen.

So löst das 6. EU-Geldwäschepaket, konkret die AML-Verordnung, die bisher 27 einzelnen nationalen Regelwerke der EU-Mitgliedsstaaten ab. Ziel ist ein einheitlicher Regelungsrahmen, das sogenannte „One-Level-Playing-Field“. In Deutschland sind Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bisher im Geldwäschegesetz geregelt, ergänzt um Vorschriften aus dem Außenwirtschaftsgesetz. Unter anderem diese nationale Vorschrift wird durch den europarechtlichen Anwendungsvorrang verdrängt.

Die neue Eintracht am Main

Seit etwas mehr als einem Jahr richten sich nun viele Augen auf Frankfurt am Main.

Frankfurt a. M. ist nicht nur eine der Hauptstädte der Finanzmarktindustrie in Europa – es ist auch der Sitz der neuen EU-Aufsicht. Die Anti-Money-Laundering-Authority (AMLA) nahm hier zum 01. Juli 2025 ihre Arbeit auf.

Die Behörde wird durch den Vorstand als Leitungsorgan geführt. Der Vorstand der AMLA trifft die Entscheidungen über den Entwurf des Haushaltsplans sowie gegenüber einzelnen Verpflichteten, von denen die AMLA circa 40 Unternehmen direkt beaufsichtigen wird, oder gegenüber den einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden, die die zukünftig harmonisierte Aufsicht umsetzen.

Vorsitzende des insgesamt sechsköpfigen Vorstands ist Bruna Szego, ihre fünf Mitstreitenden runden das Vorstandsgremium ab. Szego ist Juristin aus Italien und war vor ihrem Amt bei der AMLA in der Bankenregulierung tätig. Neben dem Proporzgedanken in der EU (Sitz und Leitung einer Behörde sollen verschiedenen Ländern entspringen) sprach ihre Biografie auch für eine Weitsicht in der Finanzaufsicht und dem Aufbau der neuen Behörde.

Ergänzend gibt es den Verwaltungsrat, welcher in zwei alternativen Zusammensetzungen tagt. Einerseits mit den Leitern der Aufsichtsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, für Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Andererseits erfolgt eine Zusammensetzung durch die Leitenden der „FIU“, den jeweiligen nationalen Financial Intelligence Units. Die deutsche FIU selbst ist als organisatorisch eigenständige Abteilung beim Zoll angesiedelt.

Weiterhin bereitet der Exekutivdirektor die Aufstellung des Jahresarbeitsprogrammes vor und entwirft den Haushaltsplan.

Aufgabe der AMLA ist es, die Brüsseler Vorgaben durch Verwaltungsvorschriften zu ergänzen. Während die EU rechtsverbindlich RTS (Regulierungsstandards) und ITS (Durchführungsstandards) vorgibt, kleidet die AMLA diese durch Leitlinien aus.

Solche Vorgaben adressieren die einzelnen Verpflichteten, deren Kreis sich erheblich ausgeweitet hat. Betroffenen sind nunmehr u.a. Finanzunternehmen, Fußballvereine, Rechtsdienstleister und Händler, welche jedoch ihrerseits wiederum bestimmten Einschränkungen unterliegen.

Die neue Behörde ist nur eine, für die Öffentlichkeit vermutlich jedoch die prägnanteste Neuerung aus dem EU-Geldwäscherecht. Weitere Neuerungen ergeben sich auch für die bisher schon relevanten Behörden, sowie für zahlreiche (neue) Verpflichtete.

Welche Rolle spielen zukünftig Bafin und FIU?

Neben der oben benannten Besetzung des Verwaltungsrates haben beide Behörden auch nach dem 10. Juli 2027 wichtige Bedeutung. So beaufsichtigt die Bafin die Mehrzahl aller deutscher Finanzinstitute. Sie hat sich daher in ihrem mittelfristigen Aufgabenplan bis 2029 konsequent zum Ziel gesetzt, Geldwäsche und Terrorfinanzierung noch stärker zu bekämpfen. Entscheidend sei stets das jeweilige konzern- oder institutsindividuelle Risiko, sodass nicht pauschal gesagt werden kann, welcher Umfang oder welche Intensität bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten seitens der Aufsicht erwartet werden wird.

Die FIU bleibt weiterhin Adressatin von geldwäschebezogenen Verdachtsmeldungen der Verpflichteten. Diese müssen gemäß inländischer Rechtsverordnung im XML-Format übermittelt werden, wenn im unternehmerischen Verkehr die Sorge besteht, ein Kunde könnte sich im Hinblick auf Geldwäsche auffällig verhalten. Das Unternehmen wird auch zukünftig keine Transaktionen an verdächtige Personen ausführen. Bestätigt sich die Auffälligkeit, wird die FIU dem meldenden Unternehmen binnen 3 Werktagen nach Abgabe der Meldung die Transaktion untersagen.

Neue Herausforderungen für Verpflichtete

Verpflichtete können entsprechend des Anwendungsbereichs der AML-Verordnung zum ersten Mal zur Geldwäscheprävention verpflichtet sein. Dann müssen sie erstmalig ein fachspezifisches Risikomanagement auf die Beine stellen – insbesondere die schriftliche Risikoanalyse vornehmen.

Selbst bereits erfahrene Verpflichtete, wie z.B. Finanzunternehmen, müssen ihre Risikoanalyse anpassen. Die Bafin fragt nicht mehr, ob überhaupt eine solche vorhanden sei, sondern vielmehr, ob diese in sich schlüssig und risikoangemessen ist. Dies umfasst insbesondere einen eigenen Berichtsteil zur Vorbeugung von Terrorismusfinanzierung.

Die Risiken ergeben sich dabei aus der Produkt- und Kundenstruktur. Bestehen z.B. bargeldintensive Geschäftsmodelle oder haben Kunden (juristische wie natürliche Personen) Verflechtungen ins Ausland, wo Präventionsfragen weniger wichtig sind? Orientierung nehmen Verpflichtete an den im Anhang zur AML-VO genannten risikoerhöhenden oder risikovermindernden Faktoren.

Wesentlich ist weiterhin die privatrechtliche Pflicht zur Kundenidentifizierung, welche durch die AML-VO risikoangemessen einen neuen Umfang annehmen kann. Hierbei ist insbesondere für ein Schritthalten der IT-gestützten Kundenbestandssysteme Sorge zu tragen.

Fazit

Die Autoren begrüßen die neuen EU-weiten und damit einheitlichen regulatorischen Vorgaben.

Die vereinheitlichten Regelungen sind für die Verpflichteten vor allem als Chance und Motor in der Digitalisierung zu sehen, Kundenbeziehungen noch transparenter zu gestalten. Aufsicht und Zentralstelle werden gestärkt und von der neuen europäischen Aufsicht aus koordiniert.

Einzelnen Flickenteppichen, die der Geldwäsche bisher Vorschub leisten konnten, ist damit entschieden der Kampf angesagt. Die Bundesrepublik Deutschland kann ihrem Status als Geldwäscheparadies entgegentreten und gleichzeitig die Einnahmenseite des staatlichen Haushalts erhöhen, wenn sie illegale Gelder ausfindig macht.

Wünschenswert wäre es allerdings, wenn die aufsichtsrechtlichen Vorgaben mit größerem zeitlichen Vorlauf bekanntgemacht würden, um den Verpflichteten einen effizienteren Ressourceneinsatz zu ermöglichen.

 

Hans-Martin Hayner

Rechtsanwalt, Neuss
 

Marco Schütz

Rechtsanwalt, Köln