10.12.2024

Die Stiftungsrechtsreform und ihre Folgen

Insbesondere für Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kommunale Stiftungen in Sachsen

Die Stiftungsrechtsreform und ihre Folgen

Insbesondere für Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kommunale Stiftungen in Sachsen

Ein Beitrag aus »Sächsische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Sächsische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV

Das Stiftungsrecht war bislang durch ein Nebeneinander von bundes- und landesrechtlichen Regelungen charakterisiert. Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat der Bund dieses Rechtsgebiet auf der zivilrechtlichen Seite im Jahr 2021 abschließend einheitlich geregelt. Lediglich für die öffentlich-rechtlichen Regelungen zu bestimmten Stiftungsformen sowie zur Anerkennung von Stiftungen und deren Aufsicht bleibt noch Raum für landesrechtliche Regelungen, den der Landtag mit dem neu gefassten Sächsischen Stiftungsgesetz vom 28.11.2023 genutzt hat. Die mit beiden Gesetzen einhergehenden Rechtsänderungen sollen hier näher betrachtet werden, insbesondere auch hinsichtlich der hieraus für Bestandsstiftungen erwachsenden Folgen.

I. Einführung

Das Stiftungszivilrecht, das die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt, beruhte bisher auf Bundesrecht und Landesrecht. Die insofern einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurden durch entsprechende Regelungen in den Stiftungsgesetzen von Sachsen1 und der weiteren Bundesländer ergänzt. Dies führte zu einem Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht und damit zu Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen.

Des Weiteren existiert bisher kein einheitliches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung. Bei der Landesdirektion Sachsen als zuständiger Stiftungsbehörde des Freistaates Sachsen wird ebenso wie in anderen Bundesländern lediglich ein Stiftungsverzeichnis geführt. Diesem Verzeichnis kommt allerdings weder eine Vermutung der Richtigkeit der Eintragungen noch eine es Stiftungsrecht bislang durch nebeneinander Publizitätswirkung zu. Dies führt in der Praxis der Stiftungen u. a. dazu, dass die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder durch – aus Gründen der Aktualität gegebenenfalls wiederholt – zu beantragende stiftungsbehördliche Vertretungsbescheinigungen dokumentiert werden muss.


II. Stiftungsrechtsreform

1. Inhalt des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Zwecks Beseitigung des Nebeneinanders von Bundes- und Landesrecht und Schaffung einer einheitlichen und abschließenden bundesrechtlichen Regelung des Stiftungszivilrechts hat der Bundesgesetzgeber das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (StiftRVEG) verabschiedet, das am 16.07.2021 verkündet worden ist. Das StiftRVEG findet seinen Niederschlag in den §§ 80 ff. BGB, indem es das dort verankerte Stiftungsrecht nunmehr umfassend und abschließend regelt. Den einzelnen Bundesländern verbleibt das öffentlich-rechtliche Stiftungsrecht, insbesondere die Anerkennung, die Genehmigung von Satzungsänderungen, das Recht der Stiftungsaufsicht einschließlich aller damit verbundenen Zuständigkeitsfragen.2

Der erste Teil des StiftRVEG ist bereits mit Wirkung zum 01.07.2023 in Kraft getreten; dessen zweiter Teil wird mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft treten.

Die bereits in Kraft getretenen Neuregelungen des StiftRVEG gelten grundsätzlich auch für bereits bestehende Stiftungen3 („Bestandsstiftungen“) und betreffen u. a. die erstmals gesetzlich vorgenommene Definition der Stiftung. Hiernach handelt es sich bei einer Stiftung um eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person („Ewigkeitsstiftung“). Allerdings kann die Stiftung nicht nur als Ewigkeitsstiftung und damit auf unbestimmte Zeit, sondern auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verbrauchen ist („Verbrauchsstiftung“).4

Die durch das StiftRVEG eingeführten Neuregelungen betreffen ferner den Namen und den Sitz der Stiftung. Es bestimmt ferner, dass das Stiftungsvermögen von Ewigkeitsstiftungen aus dem sog. Grundstockvermögen,5 das ungeschmälert zu erhalten ist,6 und dem sonstigen Vermögen besteht. Dem gegenüber verfügen Verbrauchsstiftungen lediglich über sog. sonstiges Vermögen, das dem Verbrauch für Zwecke der Stiftung unterliegt.7

Ferner sind durch die Neuregelungen des StiftRVEG die Voraussetzungen für Satzungsänderungen modifiziert worden. Das Gesetz sieht hierfür ein dreistufiges Verfahren vor, dessen Anforderungen umso strenger sind, je intensiver in die bisherige Stiftungssatzung eingegriffen wird.

Hiernach kann ein anderer Stiftungszweck oder dessen erhebliche Beschränkung nur dann durch Satzungsänderung vorgenommen werden, wenn der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.8 Kann der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden, kommt ebenfalls eine Umgestaltung von der Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung in Betracht.9

Des Weiteren kann der Stiftungszweck in anderer als in vorgenannter Weise (Änderung des Zwecks resp. erhebliche Beschränkung des Zwecks) durch Satzungsänderung ebenso wie andere prägende Bestimmungen der Stiftungssatzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen.10

Sonstige Bestimmungen der Stiftungssatzung, die nicht den vorgenannten Satzungsänderungsmöglichkeiten unterfallen, können geändert werden, sofern dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.11

Über diese gesetzlich normierten Möglichkeiten der Änderung von Stiftungssatzungen kann der Stifter im Stiftungsgeschäft12 die gesetzlichen Satzungsänderungsmöglichkeiten beschränken oder Organe der Stiftung zur Vornahme von Satzungsänderungen ermächtigen. Allerdings muss diese Änderungsermächtigung in der Satzung hinreichend bestimmt festgelegt sein.13

Des Weiteren betrifft die Neuregelung die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen.14 Bei der Zulegung handelt es sich um die Übertragung des Stiftungsvermögens als Ganzes von einer übertragenden Stiftung auf eine bereits bestehende Stiftung.15 Dem gegenüber handelt es sich bei der Zusammenlegung dem Grunde nach um die Errichtung einer neuen Stiftung und die damit verbundene Übertragung des Stiftungsvermögens von mindestens zwei Stiftungen auf die neu errichtete Stiftung.16

2. Zentrales Stiftungsregister

Mit Wirkung vom 01.01.2026 wird durch das StiftRVEG ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung beim Bundesamt der Justiz eingeführt. Hierdurch soll Transparenz im Stiftungswesen und Rechtssicherheit in einer Art und Weise geschaffen werden, wie dies gegenwärtig etwa durch das Handelsregister und das Vereinsregister gewährleistet ist. Der Vorteil eines solchen Stiftungsregisters ist insbesondere auch darin zu sehen, dass sich die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstandes in praxisorientierter Weise durch das Stiftungsregister dokumentieren und nachweisen lässt. Einer gegebenenfalls regelmäßig einzuholenden behördlichen Vertretungsbescheinigung bedarf es nach Inkrafttreten des auf dem StiftRVEG beruhenden Stiftungsregistergesetzes (StiftRG) nicht mehr. Vielmehr werden sich u. a. die Namen und die Vertretungsmacht der Mitglieder des Vorstands der jeweiligen Stiftung aus dem Stiftungsregister17 ergeben, in das jedem die Einsichtnahme gestattet ist.18

Nach der Anerkennung sind die Stiftung und ihre Vorstandsmitglieder unverzüglich in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.19 In der Anmeldung ist die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder anzugeben; etwaige Änderungen sind gleichfalls zur Eintragung anzumelden. Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen.

Stiftungen, die vor dem 01.01.2026 entstanden sind, müssen spätestens bis zum 31.12.2026 zur Eintragung in das Register angemeldet werden.20 Aufgrund dieser Regelung kann sich im Einzelfall die Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung21 aus Sicht einzelner Stiftungen relativieren. Dies kann des Weiteren dazu führen, dass die vor dem 01.01.2026 entstanden Stiftungen in ihrer Gesamtheit frühestens zum Jahreswechsel 2026/2027 im Register erfasst sein werden, was dessen Aussagekraft im Einzelfall verringern kann.

Nach Eintragung der Stiftung im Stiftungsregister hat diese ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ oder mit der entsprechenden Abkürzung „e. S.“ zu führen. Entsprechendes gilt für Verbrauchsstiftungen, die den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ resp. „e. VS.“ zu führen haben.22

III. Sächsisches Stiftungsgesetz

Von der Beseitigung des Nebeneinanders von Bundes- und Landesrecht durch das StiftRVEG ist im Ergebnis auch das bisherige Sächsische Stiftungsgesetz23 betroffen, da der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Folglich kommt dem Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz mehr zu, soweit nunmehr bundesgesetzlich abschließende Regelungen bestehen.

Dem entsprechend hat der Sächsische Landtag am 28.11.2023 das Gesetz zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften beschlossen.24 Gegenstand dieses Gesetzes war auch in dessen Art. 1 die Neufassung des Sächsischen Stiftungsgesetzes (SächsStiftG)25, das am 30.12.2023 verkündet worden und am Tag darauf in Kraft getreten ist.26 Es beschränkt sich im Kontext mit den durch das StiftRVEG eingeführten neuen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 80 bis 88 BGB im Wesentlichen auf das Verfahren, die Anerkennung und Genehmigung sowie die Überwachung von Stiftungen.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des SächsStiftG ist das bisherige Gesetz27 außer Kraft getreten.28

1. Geltungsbereich

Das SächsStiftG gilt weiterhin für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.29

Inhaltlich unterscheidet das SächsStiftG zwischen rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, Stiftungen öffentlichen Rechts, kommunalen Stiftungen und kirchlichen Stiftungen.

Das Gesetz definiert Stiftungen des öffentlichen Rechts weiterhin als solche, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organisatorischen Zusammenhang stehen.30 Stiftungen öffentlichen Rechts entstehen grundsätzlich durch ein Errichtungsgesetz und unterliegen als solche nicht dem Stiftungszivilrecht. Die im BGB nunmehr für Stiftungen enthaltenen Regelungen finden daher keine unmittelbare Anwendung; dementsprechend bestimmt das SächsStiftG die entsprechende Geltung der §§ 80 bis 87 c BGB für Stiftungen des öffentlichen Rechts.31

Das Gesetz beschreibt ferner kommunale Stiftungen weiterhin als solche Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Bereich einer kommunalen Gebietskörperschaft hinauswirkt und die von dieser kommunalen Gebietskörperschaft verwaltet werden.32 Abweichend von der Entstehung von sonstigen Stiftungen des öffentlichen Rechts bedarf es zur Gründung einer kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts des Satzungsbeschlusses einer kommunalen Gebietskörperschaft und der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde.33

Für diese kommunalen Stiftungen gelten die §§ 80 bis 87 c BGB entsprechend. Handelt es sich bei der kommunalen Stiftung um eine solche des öffentlichen Rechts, ist über § 2 Abs. 3 SächsStiftG der Anwendungsbereich der §§ 80 bis 87 c BGB eröffnet.

Handelt es sich hingegen bei der kommunalen Stiftung um eine solche des bürgerlichen Rechts, finden bereits kraft Gesetzes die §§ 80 bis 88 BGB Anwendung. Zwar ist insofern auch der Anwendungsbereich des § 88 BGB eröffnet; dieser bestimmt allerdings lediglich, dass die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen unberührt bleiben. Folglich findet § 88 BGB auf kommunale Stiftungen grundsätzlich keine Anwendung.

Als kirchliche Stiftungen definiert das SächsStiftG weiterhin Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen und von einer Kirche errichtet oder organisatorisch mit einer Kirche verbunden sind oder in der Satzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind.34

Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähige kirchliche Stiftung, deren Aufhebung sowie deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung obliegt der Stiftungsbehörde und bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde.35 Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck der kirchlichen Stiftung berühren, bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Übrigen unterliegen kirchliche Stiftungen keiner staatlichen Aufsicht.36

Für kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten hingegen nicht die Regelungen des SächsStiftG, sondern ausschließlich die kirchlichen Vorschriften und die Staatskirchenverträge.37

Neu ist die Definition der steuerbegünstigten Stiftungen in § 5 SächsStiftG. Hierbei handelt es sich um Stiftungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.38 Ob eine Stiftung diese Zwecke gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung verfolgt, kann anhand der Satzung resp. durch Feststellungsbescheid bestimmt werden.

Dem Schutz des Stifterwillens, des Erhalts des Grundstockvermögens und der satzungsgemäßen Mittelverwendung kommt hinsichtlich steuerbegünstigter Stiftungen das besondere Augenmerk der Stiftungsaufsicht zu. Dem liegt zugrunde, dass diese Stiftungen Zwecke verfolgen, die im Interesse der Allgemeinheit gefördert werden. An die Unterscheidung zwischen steuerbegünstigten Stiftungen und derjenigen Stiftungen, die keine steuerbegünstigten Zwecke i. S. d. § 5 SächsStiftG verfolgen, knüpft das SächsStiftG daher auch differierende Rechtsfolgen.39

2. Anerkennung und öffentliche Bekanntmachung

Das SächsStiftG bestimmt, dass die Anerkennung einer Stiftung dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen ist, wobei die Anerkennung nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden darf.40 Inhaltlich entspricht diese Regelung der bisherigen Fassung des SächsStiftG.

Es sieht ferner vor, dass die Stiftungsbehörde im Sächsischen Amtsblatt den Tag der Anerkennung einer Stiftung, den Namen, die Rechtsform, den Sitz und den Stiftungszweck sowie mit Einwilligung des Stifters oder der Stifterin auch dessen oder deren Namen öffentlich bekannt macht. Das Gleiche gilt für die Änderung dieser Angaben sowie die Auflösung und Aufhebung einer Stiftung.41 Allerdings gelten diese Regelungen zur Bekanntmachung vor dem Hintergrund des ab 2026 verfügbaren Stiftungsregisters im Ergebnis nur bis Ende 2025. Denn das Gesetz zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften bestimmt, dass diese durch § 6 Abs. 2 SächsStiftG normierten Regelungen aufgrund der Neufassung dieses Paragrafen mit Wirkung vom 01.01.2026 entfallen.42

3. Grundstockvermögen

Das SächsStiftG regelt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs,43 dass das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten ist.44 Es sieht ferner in Übereinstimmung mit der den Landesgesetzgebern durch das Bürgerliche Gesetzbuch eingeräumten Befugnis vor,45 dass die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens zulassen kann, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. In dem entsprechenden Antrag sind die Notwendigkeit und die Dauer der Inanspruchnahme sowie das in Anspruch genommene Grundstockvermögen darzulegen; ferner soll der Antrag auch Angaben darüber enthalten, auf welche Art und Weise und in welchem Zeitraum der in Anspruch genommene Teil des Grundstockvermögens wieder zurückgeführt werden kann.46

Allerdings stellt sich die Frage, was ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens konkret bedeutet. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch das SächsStiftG konkretisieren diese Verpflichtung. Mangels Konkretisierung kommt daher sowohl eine reale als auch nominale Werterhaltung oder eine Kombination aus beiden Ansätzen in Betracht. Insofern unterliegen die Stiftungsorgane einem entsprechenden Ermessensspielraum.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit empfiehlt es sich in diesem Kontext den Organen der Stiftung eine Orientierung hinsichtlich der ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens zu geben. Dementsprechend sollte die Stiftungssatzung eindeutige Regelungen zu dem von dem Stifter beabsichtigten und von der Stiftung zu verfolgenden Vermögenserhaltungskonzept, das sich innerhalb des vorgenannten Rahmens bewegt, enthalten.

Aus dem Umstand, dass sich das SächsStiftG insofern lediglich mit dem Grundstockvermögen und nicht dem sonstigen Vermögen befasst, folgt, dass diese Regelungen ausschließlich für sog. Ewigkeitsstiftungen und nicht für Verbrauchsstiftungen gelten. Diese sind ohnedies nunmehr abschließend, ebenso wie die Ewigkeitsstiftungen, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.47

4. Stiftungsverwaltung

Das SächsStiftG verpflichtet den Stiftungsvorstand, der Stiftungsbehörde Änderungen u. a. hinsichtlich der Anschrift der Stiftung, der Vertretungsberechtigung einschließlich der persönlichen Angaben wie Name, Vorname und Anschrift des Vertretungsberechtigten, Vorsitz- und Stellvertreterfunktionen der Organe der Stiftung sowie der Zusammensetzung der Organe der Stiftung unverzüglich mitzuteilen.48

Des Weiteren enthält das SächsStiftG Vorgaben dazu, dass die Stiftung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu führen hat.49 Der Vorstand ist ferner verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde einen Nachweis über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Tätigkeitsbericht) und einen Rechnungsabschluss, bestehend aus einem Nachweis über die wertmäßige Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, zu erbringen.

Unter den im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen kann die Stiftungsbehörde ferner auf Kosten der Stiftung die Vorlage eines Prüfungsberichts verlangen.

Nicht steuerbegünstigte Stiftungen erbringen die Nachweise über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie den Rechnungsabschluss durch einen entsprechenden Bericht und durch einen Prüfungsbericht einer verwaltungseigenen Stelle der staatlichen Rechnungsprüfung, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin, eines Prüfungsverbandes oder einer anderen zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft. Die Stiftungsbehörde ist ferner berechtigt, auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht zuzulassen.50

Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie unseren SächsVBl. Heft 4/2024.

 

Jörg-Dieter Battke

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht, Dresden
n/a