18.08.2026

Ein europäisches Parteiverbot?

Das Verfahren zur Überprüfung des Status der ESN als europäische politische Partei

Ein europäisches Parteiverbot?

Das Verfahren zur Überprüfung des Status der ESN als europäische politische Partei

Das ESN-Verfahren erinnert an die nationalen Möglichkeiten des Art. 21 Abs. 2 und 3 GG. | © vetre - stock.adobe.com
Das ESN-Verfahren erinnert an die nationalen Möglichkeiten des Art. 21 Abs. 2 und 3 GG. | © vetre - stock.adobe.com

Am 22. Mai 2026 übermittelte die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (kurz: APPF) dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ein wichtiges Dokument1Dieses Dokument ist bis dato nicht öffentlich zugänglich und liegt dem Autor nicht vor. In Medienberichten wird auf Ausschnitte des Dokuments Bezug genommen, vgl. Fn. 21.. Es führte Tatsachen auf, die Zweifel daran begründen, dass die Partei „Europa der Souveränen Nationen“ (kurz: ESN) die Voraussetzungen für eine Eintragung nach der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (im Folgenden: VO) weiterhin erfüllt.

Bei der ESN handelt es sich um eine europäische politische Partei, unter dessen Dach sich neun mitgliedstaatliche Parteien zusammengefunden haben. Zu diesen gehören neben der Alternative für Deutschland (AfD), etwa auch die französische Reconquête und die tschechische Svoboda a přímá demokracie. Unter der gleichen Bezeichnung – ESN – agiert die aktuell aus 27 Mitgliedern bestehende Fraktion im Europäischen Parlament.2EP, https://www.europarl.europa.eu/meps/de/search/advanced?euPoliticalGroupBodyRefNum=7151, zuletzt abgerufen: 13.08.2026. Zwar laufen beide – Partei und Fraktion – in Zusammensetzung und Zielen3Zur Fraktion: https://esn-group.eu/what-we-stand-for; Zur Partei: https://esn-party.eu/de/wofuer-wir-stehen/politisches-programm/, beide zuletzt abgerufen: 13.08.2026. parallel, rechtlich und funktional bleiben sie jedoch getrennt. Mit der Unterrichtung setzte die europäische Behörde APPF das Verfahren gem. Art. 13 Abs. 4 VO zur Überprüfung der ESN-Partei in Gang.

Daran anknüpfend folgte am 1. Juli 2026 ein Beschlussvorschlag von 247 Mitgliedern des Europäischen Parlaments mit dem Ziel eines Prüfverfahrens hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 lit. d) und e) VO.4EP, Vorschlag für einen Beschluss v. 01.07.2026, B10-0338/2026/rev. Angenommen wurde dieser Vorschlag am 7. Juli 2026 mit einer Mehrheit von 414 zu 224 Stimmen bei 18 Enthaltungen.5EP, Beschluss v. 07.07.2026, P10_TA(2026)0233.


Eintragung als europäische politische Partei

Über die Eintragung und Löschung von europäischen politischen Parteien und Stiftungen in das bzw. aus dem Register6Art. 9 Abs. 1 VO. entscheidet die eigens hierfür errichtete APPF als unabhängige Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Verfahren der Verordnung (Art. 8 Abs. 1 und 2 UAbs. 1 VO). Ein Antrag auf Aufnahme in das Parteienregister wird an diese Behörde gestellt, weitere formelle Anforderungen formuliert Art. 10 Abs. 2 VO. Notwendig ist eine erfolgreiche Prüfung durch die APPF und die Feststellung, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen gem. Art. 3 VO erfüllt und ihre Satzung die gem. den Art. 4 und 6 VO erforderlichen Bestimmungen enthält.7Art. 11 Abs. 1 und 2 VO.

„Ergebnis“ einer Eintragung ist eine registrierte, europäische politische Partei (Art. 2 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3 VO). Diese stellt ein politisches Bündnis dar, das durch strukturierte Zusammenarbeit politische Ziele verfolgt, diese in der gesamten Union verfolgen will und gemäß der Verordnung eingetragen ist.

Die Partei besitzt mit Tag der Veröffentlichung der Eintragungsentscheidung europäische Rechtspersönlichkeit und genießt in allen Mitgliedstaaten rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit (Art. 17 f., 20 Abs. 1 VO). Im Falle der ESN wurde der Beschluss zum 30. September 2024 getroffen, die Veröffentlichung im Amtsblatt folgte am 9. Oktober 2024.8APPF, Entscheidung v. 30.9.2024, C/2024/6005. Der eingetragenen Partei steht unter weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit offen, aus dem Gesamthaushaltsplan der Union Finanzierung zu erhalten.9Art. 22 ff. VO.

Das Überprüfungsverfahren der VO (EU, Euratom) 2025/2445

Die APPF prüft regelmäßig, ob die Eintragungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und tritt bei Nichteinhaltung in Dialog mit den registrierten Parteien und Stiftungen (Art. 12 Abs. 1 VO). Durch Art. 13 VO gesondert bedacht werden mögliche Verstöße gegen Art. 2 EUV und die Werte, auf die sich die Union gründet. So kann die Behörde bei Zweifeln bezüglich der Einhaltung ebendieser Werte Parlament, Rat oder Kommission der EU unterrichten (Art. 13 Abs. 4 S. 1, 3 Abs. 1 lit. d) und e) VO). Diesen steht im Anschluss eine Aufforderungsmöglichkeit zur Überprüfung durch die APPF innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der Informationen zu. Ebenfalls können die vorgenannten Organe auf eigene Initiative ein solches Verfahren in Gang setzen (Art. 13 Abs. 1 VO).

In der aktuellen Lage nach dem Beschluss des Parlaments vom 7. Juli 2026 prüft, beschließt und begründet die APPF, ob eine Löschung vorgenommen wird – eine Frist zur Entscheidung ist nicht vorgesehen (Art. 13 Abs. 6 VO). Jedoch ist der fraglichen Partei zuvor angemessen rechtliches Gehör zu gewähren. Gem. Art. 41, 13 Abs. 1 und 2 VO

  • unterrichtet die Behörde die betroffene Partei unverzüglich von der Überprüfung,
  • fordert sie auf, Stellung zu nehmen,
  • und gibt ihr Gelegenheit, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Unterstützt wird die Behörde im Anschluss durch den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten (Art. 13 Abs. 3, 16 VO). Dieses sechsköpfige Gremium aus Nicht-EU-Bediensteten bzw. -Mandatsträgern formuliert innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen durch die APPF eine bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigende Stellungnahme. Hierfür kommen ihm recht umfassende Ermittlungsmaßnahmen zu, insbesondere Anhörungsrechte und das Recht zur Anforderung und Einsicht von Dokumenten.10Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 S. 1 VO.

Ein auf Löschung gerichteter Beschluss ist anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln, diese haben die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten Einwände zu erheben (Art. 13 Abs. 8 S. 1 und 2 VO). Im Falle eines Einwands durch den Rat und das Europäische Parlament bleibt die Partei eingetragen, Einwände dürfen jedoch lediglich aus Gründen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erhoben werden.11Art. 13 Abs. 8 S. 3 und Abs. 9 VO.

Materielle Anforderungen an eine Löschung aus dem Register

Voraussetzung für eine Löschung ist materiell ein offensichtlicher und schwerwiegender Verstoß gem. Art. 13 Abs. 7 S. 1, 3 Abs. 1 lit. d) und e) VO. Dieser muss sich auf die Werte des Art. 2 EUV, auf die sich die Union gründet, beziehen: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte.

Gefordert wird ein tatsächliches Einhalten der gemeinsamen Werteordnung in Programmen und Tätigkeiten der Partei. So spricht die APPF davon:

(…) it is the deeds that matter (programme, activities,…). The European political party or European political foundation is liable for the reality of values compliance of member parties and member organisations, not just paperwork. In case a member party or member organisation does not comply with the values upon which the Union is founded, the European political party or European political foundation must have a mechanism to expel such member as a matter of corrective measure, otherwise the European political party or European political foundation itself risks being de-registered (…).12APPF, https://www.appf.europa.eu/appf/de/guidance/new-regulation, zuletzt abgerufen: 13.08.2026.

Ein bloßer Verweis auf die Eigenständigkeit der unter der Dachorganisation vereinten, nationalen Parteien entlastet also die ESN nicht. Maßgeblich für die Prüfung der APPF ist vielmehr eine Gesamtschau der ESN und ihrer Mitgliedsparteien in Ausrichtung und Verhalten.

Doch nicht jeder Verstoß im Rahmen der Partei(familie) kann zu einer Löschung führen. Das Prüf- und Löschungsverfahren muss der besonderen Rolle politischer Parteien13Art. 10 Abs. 4 EUV; Art. 12 Abs. 2 GRCh; ErwGr Nr. 2 und 6 ff. VO. bei der Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des europäischen Bürgerwillens gerecht werden. So betont die Verordnung selbst, dass bei allen Entscheidungen in vollem Maße die Vereinigungsfreiheit und auch die Notwendigkeit eines Parteienpluralismus in Europa zu gewährleisten ist.14Art. 8 Abs. 2 UAbs. 3, 16 Abs. 3 UAbs. 3 VO Umgesetzt wurde dies gerade durch die einschränkende Formulierung eines „offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes“. Gleichsam bleiben die Kriterien in der Verordnung unbestimmt, ein vorheriger, die Rechtsbegriffe konkretisierender Anwendungsfall fehlt.

Klarheit durch Primärrecht und Rechtsprechung?

Durch einen Vergleich mit verwandten Rechtsbegriffen, anderen Vorschriften und Rechtsprechung lässt sich jedoch zumindest eine Eingrenzung vornehmen, wobei abweichende Zielsetzungen zwingend in der Auslegung zu berücksichtigen sind.

Zunächst verschafft die Rechtsprechung der unionalen Gerichte keine Klarheit. Das Begriffspaar der Verordnung wird nur vereinzelt durch Gericht und Parteien aufgeworfen, jedoch weder in vergleichbaren Fällen noch mit konkretisierenden Ausführungen im Urteil.15Etwa EuG, Urteil v. 23.11.2004, Rs. T-166/98, Ls. 9.

Jedoch kann in Anlehnung an die „schwerwiegende Verletzung“ gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 EUV der geforderte Verstoß näher bestimmt werden – beide Rechtsgrundlagen nehmen ausdrücklich auf die Verletzung der Werteordnung Bezug und verwenden den gleichen Rechtsbegriff, unterscheiden sich jedoch bezüglich des Adressaten und der Folgen. So ist unter Berücksichtigung dessen als schwerwiegend anzusehen, wenn der Verstoß über eine geringfügige Verletzung hinausgeht und eine finale Beeinträchtigung des Art. 2 EUV darstellt, die die Grundausrichtung der Partei auf die europäische Integration in Frage stellt.16Formulierung angelehnt an Schorkopf, in Grabitz/Hilf/Nettesheim: Das Recht der Europäischen Union, 88. EL 2026, Art. 7 EUV Rn. 32. Dabei reicht bereits die hinreichend schwere Verletzung nur eines der vorgenannten Werte17Pechstein, in Streinz: EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 7 EUV Rn. 14., sofern die Stufe einer bloßen Gefahr eines Verstoßes überschritten wurde.

Abgrenzend ist jedoch ebenfalls mit einzubeziehen, dass kein „klassisches“ Parteiverbot, wie es der deutsche Art. 21 Abs. 2 GG vorsieht, etabliert wurde. Für ein solches wären als enormer Eingriff in Art. 12 GRCh zwingende und überaus gewichtige Gründe notwendig18Jarass, in Jarass: Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 12 GRCh, Rn. 30., die die Anforderungen der Verordnung nochmals übersteigen. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 S. 1 VO dürfen somit auch nicht überhöht werden.

Der Begriff der „Offensichtlichkeit“ geht mit der beschriebenen Schwere des Verstoßes Hand in Hand. Der Verstoß muss derart klar sein, dass er sich bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände geradezu aufdrängt und für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt.19Formulierung angelehnt an die Begriffe „Offenkundigkeit“ in EuGH, Urteil v. 06.10.2021, Rs. C-561-19, Rn. 66 und „Offensichtlichkeit“ in BVerwG, Urteil v. 25.08.2005, Rs. 7 C 25.04, Rn. 17. Die nationale Entscheidung dient lediglich dazu den Wortlaut der VO als Formulierungshilfe zu verdeutlichen; eine andere Wirkung ist infolge des unionalen Anwendungsvorrangs und dem Grundsatz autonomer Auslegung ausgeschlossen. Dies wird bei schwerwiegenden Verstößen regelmäßig problemlos anzunehmen und dem Merkmal wie im Rahmen von Art. 340 Abs. 2 AEUV und des „hinreichend qualifizierten Verstoßes“ keine übermäßig eigenständige Bedeutung zuzusprechen sein. Vielmehr unterliegen beide Begriffe einer einheitlichen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei der APPF ein Einschätzungsspielraum zuzusprechen ist.20Jacob/Kottmann, in Grabitz/Hilf/Nettesheim: Das Recht der Europäischen Union, 88. EL 2026, Art. 340 AEUV Rn. 87.

Im Fall der ESN hatte die APPF, Medienberichten zu Folge21Politico, https://www.politico.eu/article/eu-watchdog-moves-ban-afd-far-right-party-over-breach-eu-values/; Correctiv: https://correctiv.org/aktuelles/afd/2026/07/07/eu-parlament-bringt-verbotsverfahren-von-afd-europapartei-esn-auf-den-weg/, beide zuletzt abgerufen: 13.08.2026., in ihrem Dokument zunächst Belege in Form von Gerichtsurteilen, Bildschirmaufnahmen und Social-Media-Beiträgen von Europaabgeordneten und Abgeordneten der Partei vorgelegt, die eine einwanderungsfeindliche, antisemitische und LGBT-feindliche Rhetorik enthalten. So wurde auch die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistische Bewegung durch das BfV miteinbezogen, auch wenn dies laut Urteil des VG Köln (vom 26.02.2026, Rs. 13 L 1109/25) bis zur Hauptsacheentscheidung unterlassen werden muss.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Überprüfung und Begründung auf entsprechende Bereiche des ursprünglichen Dokuments vom 22. Mai 2026 konzentrieren wird, ergänzt durch neue Entwicklungen und Erkenntnisse aus der Stellungnahme des Ausschusses der unabhängigen Persönlichkeiten.

Folgen einer Löschung für die ESN

Sollte eine Löschung erfolgen ist der Beschluss an die ESN zu richten und zu übermitteln, sowie im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen (Art. 21 Abs. 3 VO). Der ESN steht gegen den Beschluss gem. Art. 42, 8 Abs. 11 VO i.V.m. Art. 263 Abs. 4 AEUV der Rechtsweg offen.

Mit Löschung aus dem Register würde die ESN ihren Parteienstatus und europäische Rechtspersönlichkeit gem. Art. 21 Abs. 1, 17 VO verlieren, Gleiches gilt für die hieran geknüpfte rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit (Art. 18 VO).

Ein Beschluss zieht ebenfalls die Löschung der an die ESN angeschlossene und am 17. Juli 2025 gegründete „Sovereignty Foundation“ (Kurz: SF) nach sich (Art. 21 Abs. 2 VO). In Konsequenz werden für beide die Finanzierungsbedingungen des Art. 22 Abs. 1 und 2 VO nicht mehr erfüllt. Konkret bezog die ESN in den Jahren 2025 1.992.976 € und 2026 2.069.306 € über das Europäische Parlament.22EP, Funding from the European Parliament to European political parties per party and per year, Stand: März 2026. Der Sovereignty Foundation flossen im Jahr 2026 noch 1.100.000 € zu.23EP, Grants from the European Parliament to European political foundations per foundation per year, Stand: März 2026. Für Partei und Stiftung stehen somit aktuell insgesamt ca. drei Millionen Euro auf dem Prüfstand.

Der nationale Status der ESN als eingetragener Verein24Europa der Souveränen Nationen e.V., AG Berlin (Charlottenburg), VR 41308 B. bliebe hingegen unangetastet, ebenso die Mandate der Abgeordneten im Europäischen Parlament und der Status der nationalen Mitgliedsparteien. Nichts anderes gilt für die Fraktion des Europaparlamentes. Der Verlust des Parteistatus wirkt sich weder rechtlich noch funktionell oder finanziell auf die Rechte der ESN-Fraktion aus.

Fazit: Symbolische und finanzielle Folgen, aber kein „echtes“ Parteiverbot

Das ESN-Verfahren erinnert an die nationalen Möglichkeiten des Art. 21 Abs. 2 und 3 GG. Auch wenn die finanziellen Folgen einer Löschung unbestreitbar sind, liegt hierin doch kein „echtes“ Parteiverbotsverfahren wie es das Grundgesetz vorsieht. So wird gem. Art. 21 Abs. 2 GG mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit nicht nur die Partei aufgelöst, sondern auch das Verbot von Ersatzorganisationen mitausgesprochen (§ 46 Abs. 3 S. 1 BVerfGG). Gleichsam zieht das Urteil unmittelbar den Verlust des Mandats der Abgeordneten der für verfassungswidrig erklärten Partei nach sich (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 BWG, § 22 Abs. 2 Nr. 5 EuWG).25M.w.N. auf Landesebene Koch, in Sachs: Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 21 GG Fn. 511 f.

Auf EU-Ebene fehlt es an über die finanziellen Aspekte hinausgehenden Rechtsfolgen, insbesondere sieht die Verordnung auch nicht die Endgültigkeit der Löschung oder zeitliche Grenzen für einen Neuantrag vor – anders Art. 21 Abs. 3 GG und § 46a Abs. 1 BVerfGG. Somit kann allenfalls von einem „de facto“ Parteiverbot gesprochen werden, das seine Wirkung aus den finanziellen, gesellschaftlichen und politischen Konsequenzen herleitet. Sollte ein solches jedoch erfolgen, ist die damit verbundene Symbolwirkung durch die Erstanwendung der Vorschriften und der Feststellung eines Verstoßes gegen die unionale Werteordnung nicht zu unterschätzen.26Vgl. bisherige Löschungen aus anderen Gründen APPF, https://www.appf.europa.eu/appf/de/parties-and-foundations/removed-from-the-register, zuletzt aufgerufen am: 13.08.2026.

APPF: Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

Die APPF wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 1141/2014 vom 22. Oktober 2014 zum Zweck der Eintragung, Kontrolle und Sanktionierung von europäischen politischen Parteien und Stiftungen eingerichtet (ErwGr. 8, Art. 6 Abs. 1 VO (EU, Euratom) 1141/2014). Ihr Status bleibt nach der Neuregelung durch die Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 unverändert. Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit und wird durch ihren Direktor, den Juristen Pascal Schonard, vertreten. Sie befindet sich in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und unterhält Büros in Brüssel und Straßburg.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Verwaltung des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen mitsamt Eintragungen und Löschungen, sowie die Überprüfung der Erfüllung der Verpflichtungen i. Z. m. Spenden, Zuwendungen, selbst generierten Mittel, Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der EU und anderen Quellen.

 

 

Matthias Grundei

Rechtsreferendar, Richard Boorberg Verlag
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  • 1
    Dieses Dokument ist bis dato nicht öffentlich zugänglich und liegt dem Autor nicht vor. In Medienberichten wird auf Ausschnitte des Dokuments Bezug genommen, vgl. Fn. 21.
  • 2
    EP, https://www.europarl.europa.eu/meps/de/search/advanced?euPoliticalGroupBodyRefNum=7151, zuletzt abgerufen: 13.08.2026.
  • 3
    Zur Fraktion: https://esn-group.eu/what-we-stand-for; Zur Partei: https://esn-party.eu/de/wofuer-wir-stehen/politisches-programm/, beide zuletzt abgerufen: 13.08.2026.
  • 4
    EP, Vorschlag für einen Beschluss v. 01.07.2026, B10-0338/2026/rev.
  • 5
    EP, Beschluss v. 07.07.2026, P10_TA(2026)0233.
  • 6
    Art. 9 Abs. 1 VO.
  • 7
    Art. 11 Abs. 1 und 2 VO.
  • 8
    APPF, Entscheidung v. 30.9.2024, C/2024/6005.
  • 9
    Art. 22 ff. VO.
  • 10
    Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 S. 1 VO.
  • 11
    Art. 13 Abs. 8 S. 3 und Abs. 9 VO.
  • 12
    APPF, https://www.appf.europa.eu/appf/de/guidance/new-regulation, zuletzt abgerufen: 13.08.2026.
  • 13
    Art. 10 Abs. 4 EUV; Art. 12 Abs. 2 GRCh; ErwGr Nr. 2 und 6 ff. VO.
  • 14
    Art. 8 Abs. 2 UAbs. 3, 16 Abs. 3 UAbs. 3 VO
  • 15
    Etwa EuG, Urteil v. 23.11.2004, Rs. T-166/98, Ls. 9.
  • 16
    Formulierung angelehnt an Schorkopf, in Grabitz/Hilf/Nettesheim: Das Recht der Europäischen Union, 88. EL 2026, Art. 7 EUV Rn. 32.
  • 17
    Pechstein, in Streinz: EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 7 EUV Rn. 14.
  • 18
    Jarass, in Jarass: Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 12 GRCh, Rn. 30.
  • 19
    Formulierung angelehnt an die Begriffe „Offenkundigkeit“ in EuGH, Urteil v. 06.10.2021, Rs. C-561-19, Rn. 66 und „Offensichtlichkeit“ in BVerwG, Urteil v. 25.08.2005, Rs. 7 C 25.04, Rn. 17. Die nationale Entscheidung dient lediglich dazu den Wortlaut der VO als Formulierungshilfe zu verdeutlichen; eine andere Wirkung ist infolge des unionalen Anwendungsvorrangs und dem Grundsatz autonomer Auslegung ausgeschlossen.
  • 20
    Jacob/Kottmann, in Grabitz/Hilf/Nettesheim: Das Recht der Europäischen Union, 88. EL 2026, Art. 340 AEUV Rn. 87.
  • 21
    Politico, https://www.politico.eu/article/eu-watchdog-moves-ban-afd-far-right-party-over-breach-eu-values/; Correctiv: https://correctiv.org/aktuelles/afd/2026/07/07/eu-parlament-bringt-verbotsverfahren-von-afd-europapartei-esn-auf-den-weg/, beide zuletzt abgerufen: 13.08.2026.
  • 22
    EP, Funding from the European Parliament to European political parties per party and per year, Stand: März 2026.
  • 23
    EP, Grants from the European Parliament to European political foundations per foundation per year, Stand: März 2026.
  • 24
    Europa der Souveränen Nationen e.V., AG Berlin (Charlottenburg), VR 41308 B.
  • 25
    M.w.N. auf Landesebene Koch, in Sachs: Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 21 GG Fn. 511 f.
  • 26
    Vgl. bisherige Löschungen aus anderen Gründen APPF, https://www.appf.europa.eu/appf/de/parties-and-foundations/removed-from-the-register, zuletzt aufgerufen am: 13.08.2026.