11.08.2026

Die Drohnenabwehr in Deutschland

Ein Thema so aktuell wie noch nie

Die Drohnenabwehr in Deutschland

Ein Thema so aktuell wie noch nie

Die Einführung des neuen § 12a SächsPVDG ist grundsätzlich zu begrüßen. © Mary - stock.adobe.com
Die Einführung des neuen § 12a SächsPVDG ist grundsätzlich zu begrüßen. © Mary - stock.adobe.com

Nicht erst seit dem Drohnenvorfall am Flughafen Leipzig/Halle Anfang August 2026 wird die Drohnenabwehr in Deutschland und im Freistaat Sachsen diskutiert. Das sächsische Kabinett hat am 2. Oktober 2025 dem Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften“ zugestimmt. Der Schwerpunkt der Änderungen betrifft das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG). Am 2. Februar 2026 hat das Kabinett einen novellierten Gesetzentwurf1LT-Drs. 8/6142. gebilligt, dieser wurde dem Sächsischen Landtag zugeleitet. Am 24. Juni 2026 hat der Sächsische Landtag das „Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften“ beschlossen. Dieses wurde am 30. Juni 2026 veröffentlicht2SächsGVBl., 190. und trat am 1. Juli 2026 in Kraft. Dieser Beitrag soll den neuen § 12a SächsPVDG im Kontext mit anderen bundesweiten Maßnahmen der Drohnenabwehr darstellen.

A. Einleitung

Spätestens nachdem das Bundeskriminalamt für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2025 850 Vorfälle mit insgesamt 1550 Drohnen im deutschen Luftraum registriert hat, nahm auch die Politik die deutlich zunehmende Bedrohung durch den Einsatz von Drohnen wahr. Neben der Gefahr, die von den Drohnen selbst ausgeht, ist die Nutzlast, die Drohnen transportieren können, eine relevante Bedrohung der Einrichtungen der Kritischen Infrastruktur (KRITIS). Dabei können klassische und bereits eingeführte Schutzmaßnahmen wie Perimeterschutz3Dieser umfasst alle physischen, elektronischen und organisatorischer Maßnahmen zur Sicherung äußerer Grundstücksgrenzen. oder Zonenmodelle einfach überwunden werden. Besonders schwer wiegt, dass bis jetzt weder erfolgreiche Versuche der Drohnenabwehr noch Ermittlungsverfahren bekannt wurden, in denen der Verursacher illegaler Drohnenflüge ermittelt wurden.4Vgl. Walter, Polizeiinfo-Report 3/2026, 2. In der Nacht zum 5. August 2026 wurde auf dem Flughafen Leipzig/Halle eine mit 800 Gramm militärischen Sprengstoff (nach Medienberichten Semtex) bestückte Drohne durch einen Mitarbeiter des Flughafens mit den Händen „abgefangen“. Zur Explosion kam es offensichtlich nur nicht, weil der Zünder beschädigt war. Der Vorfall ereignete sich in einem Bereich, auf dem Antonow-Frachtflugzeuge der Ukraine, die auch militärische Fracht in die Ukraine verbringen, abgestellt waren. Dabei soll die Drohne zumindest einen Flügel einer solchen Maschine berührt haben. Der Flughafen war daraufhin für viele Stunden gesperrt, anfliegende Flugzeuge wurden umgeleitet. Dabei stieß ein solches Flugzeug in der Luft mit einem Objekt – wahrscheinlich einer weiteren Drohne – zusammen. Ein Sprengstoffroboter der Bundespolizei konnte den Zünder später entfernen. Bundesinnenminister Dobrindt sprach von einem völlig neuen Bedrohungsszenario.5Vgl. Sächsische Zeitung vom 6.8.2026, 8 Die Möglichkeiten der Drohnendetektion wurden zwischenzeitlich auf dem Flughafen Leipzig/Halle verstärkt.

B. Bewertung der neuen Regelung des § 12a SächsPVDG

Aktuelle technische Entwicklungen schaffen regelmäßig neue Gefahrenlagen. Zweck dieser neuen Regelung ist eine spezifische Befugnisnorm, die den Einsatz von technischen Mitteln zum Erkennen und zur Abwehr von unbemannten Land-, Luft- und Wasserfahrzeugsystemen erlaubt; Hauptanwendungsfall des § 12a SächsPVDG soll die Drohnenabwehr sein. Zum Zweck der Abwehr einer konkreten Gefahr (für die öffentliche Sicherheit)6Die öffentliche Ordnung dürfte hier nicht relevant sein. durch unbemannte Fahrzeugsysteme darf die Polizei technische Mittel wie beispielsweise Laser, Einsatz elektronischer Störsender (Jamming), Übernahme der Steuerung (Spoofing) oder sonstige GPS-Störung einsetzen sowie durch physische Mittel (Netzwerfer, Rammen oder Abschuss) auf die unbemannten Fahrzeugsysteme einwirken (Satz 1). Während Satz 1 diese Abwehrmaßnahmen erst bei Vorliegen einer konkreten Gefahr erlaubt, jedoch bei einer heranfliegenden Drohne der Übergang von einer gefahrlosen Situation hin zur konkreten Gefahr äußerst kurz erfolgt, ermöglicht Satz 2 ein polizeiliches Handeln bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr, jedoch nicht unmittelbar zur Abwehr dieser Gefahr, sondern zur Erforschung zum Vorliegen einer solchen. Satz 2 setzt damit einen sog. Gefahrenverdacht voraus, der Gefahrerforschungseingriffe ermöglicht, sofern besonders wichtige Rechtsgüter bedroht werden können. Zu diesem Zweck kann die Polizei Technik einsetzen, die das Heranfliegen einer Drohne bereits dann detektiert, wenn diese noch räumlich von potenziellen Anschlagszielen oder Aufklärungsorten entfernt ist und noch bevor das menschliche Auge dazu in der Lage ist.7Vgl. LT-Drs. 8/6142, 82. Die Übergänge von (schon) Gefahrenabwehr und (noch) Gefahrerforschung sind fließend. Satz 3 erlaubt die Maßnahmen auch dann, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Drittbetroffenheit aufgrund einer polizeilichen Interventionsmaßnahme kann dadurch entstehen, dass entweder die eingesetzte Sensortechnik zu Störungen von im Einzugsgebiet des Störsenders befindlichen (Tele-)Kommunikationsgeräten führt oder indem die Drohne unkontrolliert zum Absturz gebracht wird und dadurch Personen- und/oder Sachschäden eintreten können.8Vgl. LT-Drs. 8/6142, 83. In solchen Fällen wird der Freistaat Sachsen als Träger der sächsischen Polizei nach den §§ 47 ff. SächsPVDG entschädigungspflichtig.


Detektionssysteme sind spezielle Radarsysteme, akustische Sensoren und optische Kameras zur Erkennung und Ortung von Drohnen am Himmel; sie gehören zur Grundausstattung einiger Polizeieinheiten in den Bundesländern. Damit können Drohnen frühzeitig identifiziert und beobachtet werden. Störsender (sog. Jammer) blockieren die Funkverbindung zwischen Drohne und Fernsteuerung sowie die GPS-Signale. Das Stören kann dazu führen, dass die Drohne die Verbindung verliert, das Flugverhalten ändert oder kontrolliert landet, was die Polizei in bestimmten Fällen nutzen kann. Beim GPS-Spoofing wird der Drohne ein falsches GPS-Signal übermittelt. Hinzu kommt das Hacking, wobei die Fernsteuerung der Drohne übernommen wird. Diese Techniken eignen sich dazu, die Drohne in eine sichere Umgebung zu führen und dort ggf. zu landen. Zu Abfangdrohnen gibt es Ansätze, spezielle Drohnen einzusetzen, die feindliche Drohnen mit Netzen einfangen können, um sie unbeschadet sicherzustellen. Dies ermöglicht neben der Gefahrenabwehr auch Ermittlungen zum Ursprung der Drohne. Netzwerfer bedeutet physische Abwehr durch Netzwurfgeräte, die Drohnen aus der Luft fangen und zum Absturz bringen können, es ist eine weitere praktische Möglichkeit, insbesondere wenn es um den kurzfristigen Schutz bei Veranstaltungen oder KRITIS geht. Zu Laserwaffen: erste Tests mit Lasersystemen zur Drohnenabwehr laufen, da sie schnell und präzise Drohnen neutralisieren können, ohne Schrottteile zu verursachen, mit Reichweiten- und Präzisionsgrenzen behaftet sind und sie werden eher für den stationären Schutz von Flughäfen oder Militäranlagen diskutiert. Ein Abschießen von Drohnen ist nur in geringer Höhe möglich.9Vgl. Reuter, Polizeiinfo-Report 3/2026, 11 m. w. N.; Tesar GSZ 2026, 135 m. w. N.

Für den Schutz, auch vor Drohnen, von militärischen Einrichtungen bis zu einer Verlängerung von 100 m um das Areal ist die Bundeswehr originär zuständig; für den unmittelbaren Schutz von Flughäfen, Bahnanlagen usw. die Bundespolizei; ansonsten die Landespolizei. Hinzu kommt, dass nach § 29 Abs. 1 LuftVG die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherheitsorganisation ist. Insofern kann es Überschneidungen im Rahmen der Zuständigkeit bei der Drohnenabwehr geben. Des Weiteren ist EU-Recht zu beachten; EU-Verordnungen reformierten das pp54nationale „Drohnenrecht“. Mit Eröffnung des Gemeinsamen Drohnenabwehrzentrums (GDAZ) im Dezember 2025 bündeln Bund und Länder erstmals ihre Kräfte bei der Abwehr von Drohnen. Das GDAZ ist als gemeinsame Koordinierungsstelle der Polizeien von Bund und Ländern sowie der Bundeswehr eingerichtet. Das GDAZ wird rund um die Uhr betrieben und ist darauf ausgelegt, kurzfristig und koordiniert auf Gefährdungen der Sicherheitslage zu reagieren. Es soll die fachliche Expertise von Bund und Ländern bündeln und einen festen Rahmen für einen kontinuierlichen Austausch, gemeinsame Lagebewertung und abgestimmtes Handeln in der Drohnenabwehr schaffen. Die Entscheidungskompetenzen der beteiligten Behörden bleiben dabei unberührt; das Zentrum setzt vielmehr auf ein kooperatives Zusammenwirken. Angesichts der kurzen Innovationszyklen im Drohnenbereich verfolgt das GDAZ eine technologieoffene und zukunftsorientierte Beschaffungs- und Entwicklungsstrategie. Zugleich fördert das GDAZ die enge Vernetzung mit relevanten Partnerinstitutionen, Forschungseinrichtungen sowie Sicherheitsakteuren und bringt sich aktiv in nationale, europäische und internationale Netzwerke ein.10Vgl. Walter (Fn. 4).

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes“ (LuftSiG) vom 11. März 202611BGBl. I Nr. 68. – in Kraft getreten am 17. März 2026 – wurde § 15a „Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge“ in dieses eingefügt. Bereits nach der bisherigen Rechtslage konnten die Streitkräfte die Behörden des Bundes und der Länder nach Art. 35 Abs. 1 GG bei der Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge unterstützen, indem sie unterhalb der sog. Einsatzschwelle technische Amtshilfe leisteten. So leistet die Bundeswehr personelle und materielle, sog. technische Amtshilfe gegenüber Behörden der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung im Rahmen verfügbarer Ressourcen. Bei der Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge kommen hierfür insbesondere Maßnahmen der ergänzenden Luftraumüberwachung sowie die Bereitstellung von Einsatzmitteln zur Drohnendetektion/-abwehr in Betracht, einschließlich der Übermittlung dabei erhobener Standortdaten von unbemannten Luftfahrzeugen und von deren Bedienpersonal. Im Rahmen von Art. 35 Abs. 1 GG kann die Bundespolizei diese sog. technische Amtshilfe bei der Bundeswehr anfordern. Diese Möglichkeit der Inanspruchnahme seitens der Bundespolizei von technischer Amtshilfe durch die Bundeswehr wird durch den neuen § 15a Abs. 1 LuftSiG explizit aufgenommen. Dabei kann die Bundeswehr bei ihrer Unterstützungsleistung auch militärische Mittel oder Organisationsstrukturen nutzen, sofern diese technisch unterstützen und nicht als Droh- und Einschüchterungsmittel gebraucht werden. Die Bundeswehr kann nur Hilfe leisten, soweit sie nicht den eigenen Auftrag zur Landes- und Bündnisverteidigung gefährdet.12Vgl. BT-Drs. 21/3252, 14.

Auf den Umgang mit handelsüblichen Drohnen ist die sächsische Polizei nach Angaben des sächsischen Innenministers gut vorbereitet. Vor einigen Jahren wurde bereits begonnen, entsprechende Technik anzuschaffen und Beamte daran auszubilden. Es handelt sich hierbei um Ortungssysteme und Störsender, die die Funksteuerung unterbinden und „feindliche Flugobjekte“ letztlich außer Betrieb setzen können. Diese Drohnen stürzen dann entweder ab oder sinken, wie im Fall von handelsüblichen Quadrokoptern, langsam zu Boden. Der Einsatz dieser sog. Jammer wurde unter anderen vor der Fußball-EM in Leipzig 2024 geprobt. Im Jahr 2024 wurde die Drohnenabwehr der sächsischen Polizei auch bei Bundesligaspielen in Leipzig, einem Staatsbesuch, Terminen des Bundeskanzlers im Freistaat Sachsen sowie im Fall eines Polizeieinsatzes gegen eine Diebesbande in Sebnitz eingesetzt. Hinsichtlich einer möglichen Bedrohung durch militärische – und ggf. bewaffnete – Fluggeräte müsste die sächsische Polizei diese Kompetenz erst aufbauen sagte Innenminister Schuster Anfang Oktober 2025.13Vgl. Sächsische Zeitung v. 8.10.2025, 7.

C. Fazit

Die Einführung des neuen § 12a SächsPVDG ist grundsätzlich zu begrüßen. Wie die Neuregelung in Literatur und Rechtsprechung bewertet wird und sich insbesondere in der polizeilichen Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten. Weiter unklar, aber dringend geboten ist die bundesweite und systematische Analyse des aktuellen Standes bei der Drohnenabwehr zu Land, zu Wasser und in der Luft sowie die Etablierung eines bundesweiten und umfassenden Konzepts zur Drohnenabwehr. Die bisherige Novellierung des LuftSiG kann hierzu nur ein erster Schritt sein. Es besteht weiterhin das Problem, dass gesetzgeberisch der Bund und 16 Bundesländer zuständig sind. Einige Bundesländer – darunter auch der Freistaat Sachsen – haben richtigerweise Spezialermächtigungen im Polizeirecht geschaffen (in den anderen Ländern greift die Generalklausel), wie zu erwarten, mit unterschiedlicher Ausgestaltung. Im novellierten Bundespolizeigesetz wurde § 39 BPolG hierzu eingefügt. Die rechtlichen Befugnisse von Bund, Ländern und Unternehmen müssen in diesem Bereich geordnet und aufeinander abgestimmt werden. Auf der ausführenden Ebene sind die Bundeswehr, die Bundespolizei und 16 Landespolizeien, weitere Hoheitsträger sowie privatrechtliche Akteure, wie z. B. Betreibergesellschaften von Flughäfen, involviert.14Vgl. hierzu auch Reuter (Fn. 9) und Walter (Fn. 4).

 

Hartwig Elzermann

Polizeidirektor a. D., war langjähriger Dozent für Öffentliches Recht mit den Schwerpunkten Polizei- und Versammlungsrecht an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg/O.L.; seit dem 1.10.2020 befindet er sich im (Un)Ruhestand.
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  • 1
    LT-Drs. 8/6142.
  • 2
    SächsGVBl., 190.
  • 3
    Dieser umfasst alle physischen, elektronischen und organisatorischer Maßnahmen zur Sicherung äußerer Grundstücksgrenzen.
  • 4
    Vgl. Walter, Polizeiinfo-Report 3/2026, 2.
  • 5
    Vgl. Sächsische Zeitung vom 6.8.2026, 8
  • 6
    Die öffentliche Ordnung dürfte hier nicht relevant sein.
  • 7
    Vgl. LT-Drs. 8/6142, 82.
  • 8
    Vgl. LT-Drs. 8/6142, 83.
  • 9
    Vgl. Reuter, Polizeiinfo-Report 3/2026, 11 m. w. N.; Tesar GSZ 2026, 135 m. w. N.
  • 10
    Vgl. Walter (Fn. 4).
  • 11
    BGBl. I Nr. 68.
  • 12
    Vgl. BT-Drs. 21/3252, 14.
  • 13
    Vgl. Sächsische Zeitung v. 8.10.2025, 7.
  • 14
    Vgl. hierzu auch Reuter (Fn. 9) und Walter (Fn. 4).