10.07.2026

Rechtsprechung zum StARModG

Neue Entwicklungen im Einbürgerungsrecht

Rechtsprechung zum StARModG

Neue Entwicklungen im Einbürgerungsrecht

Ein Beitrag aus »Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)1 hat der Bund das Einbürgerungsrecht grundlegend reformiert. Der Gesetzgeber hat den für die Einbürgerung erforderlichen Inlandsaufenthalt von acht auf fünf Jahre verkürzt und nimmt Mehrstaatigkeit nunmehr generell hin. Andererseits hat er die Anforderungen an die Verfassungstreue und an den Lebensunterhalt verschärft. Der Beitrag fasst die Rechtsprechung zusammen, die seit der Veröffentlichung des StARModG im BGBl. zu den Neuregelungen ergangen ist.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich freue mich sehr, Ihnen im Anschluss an die Erläuterungen von Herrn Dr. Bačkonja aus dem Bundesministerium des Innern (BMI) zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (6. StAÄndG)2 und zu den Anwendungshinweisen des BMI zum StAG, Stand: 01.05.2025 (AH-StAG 2025), nunmehr eine kleine Zusammenfassung der wichtigsten Gerichtsentscheidungen zum StARModG geben zu dürfen, welche seit dessen Veröffentlichung im März 2024 ergangen sind und Aussagen zu diesem neuen Gesetz treffen. Ich hoffe, Ihnen damit in den Kernproblemen eine Hilfestellung bei der Anwendung des neuen Rechts in der täglichen Praxis geben zu können.

A. Drei kurze Vorbemerkungen

Erstens: Knapp 15 Monate sind jetzt seit der Veröffentlichung des StARModG im BGBl. vergangen und noch kein Jahr seit seinem Inkrafttreten. Da überrascht es wenig, dass die Gerichtsentscheidungen, die ich Ihnen hier vorstellen kann, überwiegend von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten stammen. Immerhin haben wir aber auch schon die ersten obergerichtlichen Entscheidungen. Die Gerichte haben also erfreulicherweise recht schnell über das neue Recht entschieden. Einige wichtige Entscheidungen sind leider unveröffentlicht. Vor allem lösen die Gerichte fast immer nur den Einzelfall. Ganz weitgehend vermeiden sie allgemeine Aussagen zu den Grundfragen des neuen Rechts, insbesondere zu den Bekenntnissen und zum Lebensunterhalt. Bitte haben Sie Verständnis, dass auch ich deshalb hier die Grundfragen nur anspreche, soweit ein Gericht dazu Aussagen macht.


Zweitens: Das StARModG hat das materielle Einbürgerungsrecht grundlegend verändert, aber insbesondere die VwGO unberührt gelassen, obwohl es im Gesetzgebungsverfahren auch hierfür sehr sinnvolle rechtspolitische Änderungsvorschläge gab.3 Außerhalb meines Themas liegt deshalb die Rechtsprechung zu prozessualen Fragestellungen, insbesondere die Rechtsprechung zu Untätigkeitsklagen auf Einbürgerung, namentlich zu den Fragen eines zureichenden Grunds im Sinn des § 75 Satz 1 und 3 VwGO und einer angemessenen Dauer des behördlichen Einbürgerungsverfahrens.4 Hierzu wird im Übrigen Herr Rechtsanwalt Riemenschneider, der heute Nachmittag zum neuen Verantwortungsbekenntnis referieren wird, in drei Wochen erstmals ein neues KBW-Webinar durchführen.

Drittens: Auch im Übrigen werde ich mich auf die Rechtsprechung zum Kern des StARModG beschränken, also zur Einbürgerung. Nur kurz hingewiesen sei deshalb hier auf die neueste Rechtsprechung zu den Einschränkungen einer negativen Staatsangehörigkeitsfeststellung in § 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 StAG, mit denen das StARModG der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)5 zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorgegriffen hat.6 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)7 hat die genannten gesetzlichen Einschränkungen für unionsrechtskonform gehalten, während das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf sie als unionsrechtswidrig ansieht und trotz der seit April 2024 vorliegenden anders lautenden Klärung durch den EuGH an seiner seit Anfang 2022 vertretenen Rechtsauffassung von der Unionsrechtswidrigkeit auch des § 25 Abs. 1 StAG 2000 festhält.8

B. Geklärte Staatsangehörigkeit

Zu Beginn stelle ich Ihnen aktuelle Rechtsprechung vor, die meint, aus den grundlegenden Änderungen des StARModG, hier der generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit, Rückschlüsse auf das Verständnis auch von unverändert gebliebenen Einbürgerungsvoraussetzungen ziehen zu können: Konkret geht es um die Voraussetzung der geklärten Identität „und Staatsangehörigkeit”, an die seit dem 09.08.2019 ausdrücklich alle Rechtsgrundlagen des StAG die Einbürgerung eines Ausländers knüpfen (vor allem § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, aber auch § 13 StAG sowie die Verweisungsnormen „unter den Voraussetzungen des …” in § 9 Abs. 1, § 14 StAG).9 Das StARModG hat diese Einbürgerungsvoraussetzung unverändert gelassen, aber mit seiner generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit die Frage aufgeworfen, ob eine Einbürgerung nach einer der genannten Rechtsgrundlagen auch weiterhin die Klärung auch der bisherigen Staatsangehörigkeit des Antragstellers voraussetzt.

Diese Frage ist mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen: Auch auf der Grundlage des StARModG setzt eine Einbürgerung sowohl nach § 10 StAG als auch nach § 8 StAG weiterhin die geklärte bisherige Staatsangehörigkeit des Antragstellers voraus. Daran hat insbesondere die generelle Hinnahme dieser Staatsangehörigkeit durch die ersatzlose Aufhebung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG 2007 nichts geändert. In diesem Sinn hat das OVG NRW10 genau heute vor zwei Monaten über die Einbürgerung eines Klägers entschieden, der im Juni 1975 in der Libanesischen Republik geboren wurde. Für ihn hat das Gericht es einzelfallbezogen für erforderlich gehalten, dass er „im Rahmen der gesetzlich gebotenen Mitwirkung alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Klärung einer … möglichen libanesischen Staatsangehörigkeit” unternimmt. Damit liegen das OVG NRW und auch das VG Gelsenkirchen11 als Vorinstanz in diesem Fall auf der Linie des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG).12 Kurz nach Verkündung des StARModG hat dieses Gericht entschieden und vor zwei Wochen noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass auch unter Geltung des StARModG „die Klärung der Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers eine Grundvoraussetzung [ist], um die unverändert notwendigen Status- und Sicherheitsprüfungen vornehmen zu können, beeinflussen sich doch Staatsangehörigkeit und Identität einander wechselseitig”. Das Gericht hat hiermit an die systematisch gleichwertige Stellung der beiden Einbürgerungsvoraussetzungen der geklärten Identität einerseits und der geklärten Staatsangehörigkeit andererseits angeknüpft, die auch schon vor der Verkündung des StARModG sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung13 als auch in der Praxis der Bundesregierung14 anerkannt war. Auch hat sich der Gesetzgeber des StARModG ebenso bewusst für die Aufrechterhaltung der Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten Staatsangehörigkeit entschieden, wie er sich für die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit entschieden hat.15 Denn die Forderung nach deren Streichung im Zuge dieser generellen Hinnahme war ausdrücklicher Diskussionsgegenstand im Gesetzgebungsverfahren.16

Aus diesen Gründen verdient die abweichende Auffassung keine Zustimmung, die Teile der Literatur17 und vereinzelt auch die erstinstanzliche Rechtsprechung18 zu dieser Frage vertreten. Danach habe das Erfordernis der Klärung auch der bisherigen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Identitätsprüfung infolge der generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit durch das StARModG „keine” oder nur noch eine „stark verringerte Bedeutung” oder sei „funktionslos” geworden, weil es ohnehin nur für die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 2007 relevant gewesen sei.19 Seine Beibehaltung nach Inkrafttreten des StARModG sei „unverhältnismäßig”20, „wenig konsequent”21, „angesichts der Reform überflüssig” oder sogar „systemwidrig”.22 Ohnehin änderten sich mit der Einbürgerung auch das Personalstatut und die Namensführung, die durch das Hinzutreten einer weiteren Staatsangehörigkeit unberührt blieben.23 Gerade dieses letztgenannte Argument spricht indessen mehr für die hier vertretene Auffassung als für die Gegenauffassung, die es für sich in Anspruch nimmt. Das hat insbesondere das NdsOVG überzeugend herausgearbeitet.24 Das Argument benennt zutreffend die sehr weitreichenden Rechtsfolgen der Einbürgerung auch im internationalen Privatrecht. Diese weitreichenden Rechtsfolgen rechtfertigen und gebieten entsprechend hohe Anforderungen an die Einbürgerungsvoraussetzungen, während die Gegenauffassung aus ihnen deren Abschwächung herleiten will.

C. Grundfragen der Erklärungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 1 a StAG

I. Verantwortungsbekenntnis nach Nr. 1 a auch bei einem schon anhängigen Einbürgerungsantrag

Sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte kurz vor Weihnachten schon Veranlassung zu einer Eilentscheidung über das StARModG:25 Ein Mann hatte Anfang 2024 seine Einbürgerung beantragt und das Verfassungstreuebekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben. Nach dem Inkrafttreten des StARModG kam die Einbürgerungsbehörde zum Ergebnis, dass er alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und nur noch das Verantwortungsbekenntnis nach der neuen Nr. 1 a abgeben muss. Als Termin zur Urkundenaushändigung nach § 16 StAG teilte sie ihm den 13.01.2025 mit. Er erhob Verfassungsbeschwerde gegen die neue Nr. 1 a und beantragte Anfang November 2024 zugleich eine einstweilige Anordnung. Er wollte diesen Termin wahrnehmen, ohne vorher auch das Verantwortungsbekenntnis abgeben zu müssen.

Dieses Ansinnen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG zurückgewiesen. Sie hat den Mann vor die Wahl gestellt, entweder das Verantwortungsbekenntnis abzugeben oder auf einen späteren Einbürgerungstermin nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu warten. Die Kammer hat die beantragte vorläufige Außervollzugsetzung des neuen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a StAG abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe keine „konkrete[n] und besonders gewichtige[n] Nachteile … geltend gemacht”. Es bestünden auch „keine besonders schwerwiegenden Gründe, die ausnahmsweise die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen hindern könnten, bevor geklärt ist, ob sie vor der Verfassung Bestand haben”. „Im Gegenteil” könne „die Außervollzugsetzung zahlreiche andere Einbürgerungsverfahren verzögern und damit den mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts verbundenen Zielen zuwiderlaufen”.26

II. Materieller Charakter der Erklärungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 1 a StAG

Mehrere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte haben sich in den letzten Monaten auf der Grundlage des StARModG zu der seit Jahrzehnten in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Grundfrage geäußert, ob die Erklärungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG materiell oder nur formell zu verstehen sind, ob sie also inhaltlich zutreffend sein müssen oder ob es genügt, dass der Ausländer sie als rein verbal-formale Äußerungen und auch nur per unterschriebenes Formblatt zur Akte gibt. Zu diesen Erklärungen gehören das Verfassungstreuebekenntnis, das die innere Einstellung des Ausländers betrifft, und die Loyalitätserklärung, die sein äußeres Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart zum Gegenstand hat. Diesen beiden Erklärungen hat das StARModG als weitere Erklärung das Verantwortungsbekenntnis nach Nr. 1 a hinzugefügt (verkürzend auch als sog. Antisemitismusbekenntnis bezeichnet) und zugleich den Ausschluss jeder Art von Einbürgerung normiert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine dieser Erklärungen „inhaltlich unrichtig ist”.27 Das ist die Formulierung des neuen § 11 Satz 1 Nr. 1 a StAG.

Mit dieser Formulierung – so haben es zuletzt das VG Bremen im Fall eines algerischen Kinderzahnarztes28 und das VG Braunschweig im Fall eines libanesischen Reinigungshelfers29 ausgedrückt – „hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass es sich bei dem Bekenntnis des § 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 StAG um eine materielle Einbürgerungsvoraussetzung handelt”. Das Bekenntnis müsse inhaltlich zutreffen, also der wirklichen inneren Überzeugung des Antragstellers entsprechen. Unzureichend sei hingegen ein reines Lippenbekenntnis, weil die Nr. 1 keine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung sei.

Schon zuvor hatte das VG Stuttgart30 für das Verantwortungsbekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a StAG in demselben Sinn entschieden. Auch dieses müsse „inhaltlich zutreffen, das heißt von einer inneren Überzeugung getragen sein”. Ein solches, von einer inneren Überzeugung getragenes Bekenntnis setze voraus, dass der Einbürgerungsbewerber ein grundsätzliches Wissen über die historischen Zusammenhänge der Zeit des Nationalsozialismus und über die Verbrechen an den Juden besitze, welche die Nationalsozialisten in dieser Zeit verübt haben.

Auf derselben Linie liegt die Rechtsprechung des VG Regensburg.31 Dieses hat Anfang Oktober für die Einbürgerung eines staatenlosen Palästinensers aus Syrien den neuen Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 a StAG als erfüllt angesehen. Nicht nur sein Verantwortungsbekenntnis betreffend das Existenzrecht Israels sei unrichtig („Es gibt kein Israel”), sondern (selbstständig tragend) auch sein Verfassungstreuebekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Auch dieses müsse „von einer tatsächlichen inneren Überzeugung getragen” sein. Der Sache nach ordnet damit auch das VG Regensburg die Erklärungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 1 a StAG als materielle Einbürgerungsvoraussetzungen ein. Was das VG Regensburg in seinem sehr interessanten rechtskräftigen Urteil darüber hinaus zu den Auswirkungen dieser grundsätzlichen Einordnung auf den praktischen Umgang mit diesen Erklärungen gesagt hat, lasse ich hier weg (Katalog der gestellten Fragen, Tonbandaufzeichnung, inhaltliche Würdigung der Antworten, Antisemitismusbegriff). Dazu können Sie sich alle auf den Vortrag von Herrn Riemenschneider heute Nachmittag freuen, der diesen spannenden und bunten Strauß praktischer und juristischer Fragen mit besonderer Betonung seiner anwaltlichen Perspektive darstellen wird.

Dieser Einordnung der Erklärungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 1 a StAG als materielle Einbürgerungsvoraussetzungen durch die zitierte erstinstanzliche Rechtsprechung ist zuzustimmen. Der Gesetzgeber des StARModG hat in der Tat ausdrücklich „ergänzend klargestellt, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes keine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung ist, sondern inhaltlich zutreffen, das heißt von einer inneren Überzeugung getragen sein muss”.32 Hiermit hat der Gesetzgeber der teilweise anders lautenden erstinstanzlichen Rechtsprechung aus der Zeit vor 2024 die Grundlage entzogen.33 Zugleich hat er damit aus guten Gründen einer unter Sicherheitsaspekten fahrlässigen Behördenpraxis einen Riegel vorgeschoben, die sich damit begnügt, unterschriebene Formblatterklärungen abzuheften. Stattdessen hat der Gesetzgeber die Einbürgerungsbehörden jedenfalls jetzt zu einer grundsätzlichen Richtigkeitsprüfung sowohl von Verfassungstreuebekenntnis und Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG als auch des neu ins Gesetz eingefügten Verantwortungsbekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a StAG verpflichtet.

III. Verfahrensrechtlich: persönliche Befragung immer zulässig oder nur bei Indizien?

Wenn wir also jetzt Klarheit darüber haben, dass eine Einbürgerung die inhaltliche Richtigkeit der genannten Erklärungen voraussetzt, dann stellt sich als Nächstes die Frage, wie wir das herausfinden. Vor allem werden Sie von mir wissen wollen, ob Sie den Antragsteller stets zu einer persönlichen Befragung auffordern dürfen oder nur im Einzelfall, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit seiner Formblatterklärung bestehen, etwa weil er sich an irgendeinem Punkt „verplappert” oder der Verfassungsschutz uns Erkenntnisse über ihn mitgeteilt hat.

Viele von Ihnen werden dazu vom vorhin schon erwähnten Urteil des VG Braunschweig34 gehört haben, welches eine persönliche Befragung nur im letztgenannten Fall für zulässig hält. Die Einbürgerungsbehörde sei auf der Grundlage des StAG „nicht ermächtigt”, ohne tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 a StAG über den bestandenen Einbürgerungstest hinaus „eine derartige eigene Prüfung vorzunehmen”. Wäre das richtig, wäre die abweichende und inzwischen ständige Behördenpraxis in mehreren anderen Bundesländern außerhalb von Niedersachsen rechtswidrig (vgl. etwa Nr. 5.2 VVStaVerf Hessen).

Dieser Rechtsauffassung des VG Braunschweig ist zu widersprechen: Sie führt schon im Ansatz in die Irre, weil sie in ihrem Ausgangspunkt zugrunde legt, die Behörde bedürfe einer „Ermächtigung” für eine persönliche Befragung. Sollte das VG Braunschweig damit eine Ermächtigungsgrundlage im Sinn des Gesetzesvorbehalts meinen35, wäre schon diese Prämisse verfehlt, weil die Einbürgerung kein belastender Verwaltungsakt ist. Sie ist vielmehr (nur) eine antragsabhängige Begünstigung, deren materielle Voraussetzungen die Behörde im Grundsatz von Amts wegen festzustellen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG). Bei der Identität und der Straffreiheit ist dementsprechend für uns alle selbstverständlich und zum Teil bekanntermaßen auch höchstrichterlich geklärt, dass wir deren Überprüfung unabhängig von „Verdachtsmomenten” vornehmen.36 Im Rahmen der Amtsermittlung trifft den Antragsteller für seine „persönlichen Verhältnisse” die Mitwirkungspflicht aus § 34 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG. Zu diesen persönlichen Verhältnissen gehören zweifelsohne auch die Gegenstände der Erklärungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 1 a StAG. Wenn diese Erklärungen nach dem nunmehr eindeutigen Willen des Gesetzgebers materielle Einbürgerungsvoraussetzungen sind, ergibt sich die verfahrensrechtliche Befugnis der Behörde für eine anlassunabhängige persönliche Befragung des Antragstellers zwangsläufig aus § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG (Anhörung Beteiligter, in Niedersachsen i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG). Dass § 11 Satz 1 Nr. 1 a StAG „tatsächliche Anhaltspunkte” für den dort normierten Ausschlussgrund fordert, ist eine ganz andere Frage. Sie betrifft nicht die hier in Rede stehenden verfahrensrechtlichen Befugnisse der Behörde zur Feststellung der vom Antragsteller nachzuweisenden Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG, sondern die Voraussetzungen des Ausschlussgrunds nach § 11 StAG, die im Zweifel von der Behörde nachzuweisen sind.37 Diesen Nachweis will § 11 StAG der Behörde erleichtern, indem er „tatsächliche Anhaltspunkte” genügen lässt. Das Merkmal hat also jedenfalls in seinem Kern die genau entgegengesetzte Zielrichtung als diejenige, die das VG Braunschweig ihr beilegt. Der Ausschlussgrund nach § 11 StAG erfasst zudem jede Art der Einbürgerung, reicht also deutlich über die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG hinaus. Er lässt daher weder einen zwingenden noch einen auch nur naheliegenden Rückschluss auf das dort anzuwendende Verfahren zu. Dasselbe gilt erst recht für den rein wissensbegrenzten Einbürgerungstest nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG.

Nur am Rand erwähne ich in diesem Zusammenhang noch die mehr als abenteuerliche Rechtsprechung des VG Magdeburg38, das für einen am 30.07.2024 eingebürgerten Kläger nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt hat, obwohl diese Einbürgerung wegen Fehlens des Verantwortungsbekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a StAG offensichtlich rechtswidrig war. Das VG Magdeburg behilft sich mit der zuversichtlichen Hoffnung, es sei „davon auszugehen”, dass der Kläger dieses Bekenntnis auf entsprechende Aufforderung der Behörde abgeben werde. Das klingt danach, als genüge dem Gericht das Formblatt. Von einem persönlichen Gespräch und einer Überzeugungsbildung der Behörde ist keine Rede.

IV. Verfahrensrechtlich: Auswirkungen unzureichender Sprachkenntnisse

Zu den Erklärungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 1 a StAG gibt es schließlich noch neuere Rechtsprechung, welche die Auswirkungen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse betrifft. Das OVG NRW39 hat entschieden, dass der Antragsteller diese Erklärungen auch dann abgeben muss, wenn er einen der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG erfüllt, wenn er also wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt außerstande ist, ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 GER im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG nachzuweisen. Er kann und muss jene Erklärungen dann mithilfe eines Dolmetschers abgeben. Die genannten Ausnahmetatbestände finden keine analoge Anwendung auf die Erklärungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 1 a StAG, weil die hiervon ausgenommenen Personenkreise abschließend in § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG geregelt sind.40

Selbst bei nachgewiesenem Sprachniveau B 1 GER kann sich die Frage ergeben, ob dieses für eine persönliche Befragung zu den genannten Erklärungen ausreicht. In diesem Zusammenhang hat das VG Braunschweig41 zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Sprachniveau bei der Bewertung von Antworten mit zu berücksichtigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW)42 und das VG Stuttgart43 behaupten in nicht tragenden Begründungselementen (obiter dicta) ihrer Entscheidungen sogar pauschal, dass „das Gespräch über die Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung … den Umfang des geforderten Sprachniveaus B 1” übersteige. Diese Behauptung hätte, wenn sie in dieser Allgemeinheit zuträfe, ganz erhebliche praktische Konsequenzen: Jeder Antragsteller mit B 1, den die Einbürgerungsbehörde persönlich anhört, müsste dann einen Dolmetscher hinzuziehen. Tatsächlich dürfte dies aber maßgeblich vom Schwierigkeits- und Abstraktheitsgrad der gestellten Fragen abhängen, noch mehr von den intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers. Bei dieser Andeutung der Folgeprobleme muss ich es hier aus Zeitgründen belassen.

D. Lebensunterhaltssicherung als Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG)

Die mit Abstand größten Probleme für die Behördenpraxis haben die Änderungen des StARModG zur Einbürgerungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG aufgeworfen. Das gilt insbesondere für den weitestgehenden Wegfall der Ausnahme des Nichtvertretenmüssens eines Sozialleistungsbezugs nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StAG 2007, an deren Stelle nunmehr die neuen Ausnahmetatbestände in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. a bis c StAG getreten sind.

I. Nachhaltigkeitsprognose auch bei den Ausnahmetatbeständen des Halbsatzes 2

Die Kernfrage zu diesen Ausnahmetatbeständen des Halbsatzes 2 betrifft deren Rechtsfolge, die das Gesetz mit der seinem Wortlaut nach umfassenden Formulierung im Einleitungssatz „von dieser Voraussetzung wird abgesehen” umschreibt. Die Frage lautet, ob diese Formulierung die für Halbsatz 1 anerkannte Nachhaltigkeitsprognose auch für die Ausnahmetatbestände des Halbsatzes 2 zulässt und gebietet, wie es das BMI insbesondere für Buchst. b vorgibt (Nr. 10.3.2.2.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise von Juni 2024, VAH 2024).

Das VG Köln44 hat diese Frage im Grundsatz bejaht, die anzustellende Nachhaltigkeitsprognose im Rahmen des Ausnahmetatbestands für vollzeitbeschäftigte „Aufstocker” nach Halbsatz 2 Buchst. b aber darauf beschränkt, „ob die aktuelle Vollzeittätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft voraussichtlich fortdauern wird”. Den deutlich weiter gehenden Prognoseansatz des BMI, das eine prognostisch „weitestgehend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts” fordert, lehnt das VG Köln ausdrücklich ab.45 Seine Auffassung einer grundsätzlich gebotenen Nachhaltigkeitsprognose auch bei den Ausnahmetatbeständen des Halbsatzes 2 leitet das VG Köln aus der systematischen Eingliederung dieser Ausnahmetatbestände in die Gesamtregelung des Lebensunterhalts, aus deren Sinn und Zweck und aus ihrer Entstehungsgeschichte ab.

Diese Argumentation des VG Köln gebietet letztlich die vom BMI vorgegebene uneingeschränkte Nachhaltigkeitsprognose auch bei vollzeitbeschäftigten „Aufstockern”. Das VG Köln verweist zu Recht auf den „Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Ausnahmeregelung”, vernachlässigt aber den Zweck der Neuregelung insgesamt, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern und dabei den Grundsatz einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration „nun stärker” zu verankern als in der zuvor geltenden Fassung.46

Aus diesen Gründen erst recht abzulehnen ist daher die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V) und des VG Greifswald, die bei den Ausnahmetatbeständen nach Halbs. 2 gar keine Prognose für zulässig hält.47

II. Begriff der Vollzeiterwerbstätigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG)

Für den Begriff der Vollzeiterwerbstätigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG ist auf § 2 TzBfG48 zurückzugreifen. Das hat das OVG M-V Anfang April für einen mit 36 Wochenstunden beschäftigten 30-jährigen syrischen Elektroanlagenbauer entschieden.49 Das Gericht stellt damit auf den tarifvertrags- oder wirtschaftszweigabhängigen Maßstab des „vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers” nach § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 TzBfG ab, der weitgehend dem vom BMI vorgegebenen Maßstab der regelmäßig üblichen oder tarifvertraglich oder gesetzlich festgelegten Arbeitszeit entspricht.50 Der Sache nach abgelehnt hat das OVG M-V hiermit den Vorschlag aus der Kommentarliteratur, den Begriff aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung bundesland- und branchenübergreifend einheitlich mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden oder mehr zu bestimmen.51

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW52 bleiben beim Begriff der Vollzeiterwerbstätigkeit unverschuldete Umstände wie temporäre Arbeitslosigkeit und nachweisbare Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ein Nichtvertretenmüssen ist im Gegensatz zur Vorgängerfassung unerheblich. Das Nichtvertretenmüssen nach dem neuen Ausnahmetatbestand des Halbsatzes 2 Buchst. a sei auf die dort genannten Gastarbeiter/Vertragsarbeitnehmer beschränkt.

Unabhängig von diesen fallübergreifenden Fragen nach der Maßstabsbildung hat das VG Köln in seinem vorhin bereits erwähnten Urteil einzelfallbezogen eine Vollzeiterwerbstätigkeit für einen Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma mit „einer wöchentlichen Arbeitszeit von rund 40 Stunden” innerhalb der letzten 24 Monate bejaht.53 Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (SächsOVG)54 und das VG Dresden55 haben die genannten generellen Fragen offengelassen und das Vorliegen des Ausnahmetatbestands unabhängig hiervon verneinen können, weil die 55-jährige russische Klägerin, deren Einbürgerungsantrag Streitgegenstand war und die als Hauptgewerbe einen Handel mit Souvenir- und Geschenkartikeln angemeldet hatte, bei regelmäßigem Sozialleistungsbezug seit 2003 keine hinreichend aussagekräftigen Belege für eine tatsächliche Gewerbeausübung im Vollzeiterwerb beigebracht hatte. Bestätigt hat das SächsOVG gleichwohl die Klarstellung in der Gesetzesbegründung zum StARModG, dass der Ausnahmetatbestand auch auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit Anwendung findet, wenn deren Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.56 Die abhängige Beschäftigung syrischer Eheleute mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 30 Stunden hat das VG Magdeburg als Teilzeitbeschäftigung qualifiziert und auf dieser Grundlage schon den prognostisch gesicherten Lebensunterhalt nach Halbsatz 1 bejaht, sodass es keine Veranlassung zu einer Erörterung auch des Ausnahmetatbestands in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG hatte.57

 

E. Unverschuldete Unterhaltsunfähigkeit als besondere Härte (§ 8 Abs. 2 StAG)

Zur besonderen Härte nach § 8 Abs. 2 StAG haben wir besonders die Forderung des Gesetzgebers aus dem StARModG vor Augen, „bei der künftigen Auslegung … zu berücksichtigen”, dass die Bestimmung nunmehr auch für Angehörige derjenigen einzelnen Personengruppen „zum Tragen kommen” kann, die jetzt wegen des Wegfalls des Nichtvertretenmüssens in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StAG 2007 aus der Anspruchseinbürgerung herausfallen („etwa Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, pflegende Angehörige, Alleinerziehende, Schüler/Auszubildende/Studierende”), „wenn sie alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern”.58 Hiermit fordert der Gesetzgeber für diese Personen der Sache nach eine Erweiterung des engen Härtebegriffs der früheren Rechtsprechung. Danach kennzeichnete den besonderen Härtefall im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG, dass er durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein, gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können muss.59

Die spannende Frage lautet also nun: Hat die Rechtsprechung auf den Gesetzgeber gehört? Ist sie seiner Aufforderung zu einer erweiterten Auslegung des Härtebegriffs gefolgt? Die Antwort ist leider ernüchternd: Seit dem Inkrafttreten des StARModG hat nur das OVG NRW den erweiterten Härtebegriff zugrunde gelegt („alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen”) und diese Voraussetzungen einzelfallbezogen für eine alleinerziehende Mutter verneint, weil sie nur substanzlose Ausführungen zu ihren Erkrankungen und ihren Erwerbsbemühungen gemacht hatte.60 Alle anderen Gerichte haben ihre Prüfung auf den engen Härtebegriff der früheren Rechtsprechung beschränkt.61 Die genannte gesetzgeberische Aufforderung zu einer erweiterten Auslegung des Härtebegriffs in § 8 Abs. 2 StAG haben diese Gerichte vollständig außer Betracht gelassen.

F. Neue Härtefallklausel beim Spracherwerb (§ 10 Abs. 4 a StAG)

Nach § 10 Abs. 4 a StAG kann die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zur Vermeidung einer Härte darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach Abs. 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist.

Für die Anwendung dieser neuen Härteklausel hat das OVG NRW keinen Raum gesehen im Fall einer Klägerin, die 2019 erfolglos an einer Sprachprüfung der Stufe B 1 GER teilgenommen hatte.62 Wer sich auf die neue Härteklausel nach § 10 Abs. 4 a StAG beruft, muss jedenfalls nachweisen, dass er sich im Alltagsleben in deutscher Sprache auf B 1-Niveau mündlich verständigen kann.63 Unzureichend ist es, wenn ein 90-jähriger russischer Professor aus Odessa hierfür ausschließlich eine Bescheinigung seines Hausarztes vorlegt, er sei „mit dem Praxispersonal kommunikativ, wenn er auf Deutsch” spreche, und er habe in der Kommunikation mit ihm, dem Hausarzt, nie einen Dolmetscher in Anspruch genommen.64

Entnommen aus den NWVBl. Heft 12/2025.

 

Bernd Kampmann

Vors. Richter am OVG NRW a.D.