Landtagsanhörung zum Gesetzentwurf zur Neufassung des Landesjagdgesetzes
Waldschutz stärken, Rotwildbewirtschaftung erhalten
Landtagsanhörung zum Gesetzentwurf zur Neufassung des Landesjagdgesetzes
Waldschutz stärken, Rotwildbewirtschaftung erhalten

Der Ausschuss für Umwelt und Forsten des Landtags hat am 17.06.2025 ein Anhörverfahren zum Gesetzentwurf zur Neufassung des Landesjagdgesetzes durchgeführt. Der Gemeinde- und Städtebund hat wie folgt Stellung genommen:
Kurzfassung
1. Der Gemeinde- und Städtebund begrüßt die Neufassung des Landesjagdgesetzes und spricht sich für eine zügige Beschlussfassung des Landtags aus. Der vorliegende Gesetzentwurf ist das Ergebnis eines mehrjährigen, intensiven Dialogprozesses.
2. Der Gemeinde- und Städtebund begrüßt den zentralen Ansatz des Gesetzentwurfs, Wald und Wild vermehrt in Einklang zu bringen. Die über 2 000 waldbesitzenden Gemeinden und Städte in Rheinland-Pfalz, weit überwiegend Ortsgemeinden, un-ternehmen heute im Interesse künftiger Generationen erhebliche Anstrengungen, klimastabile Wälder aufzubauen. Übergeordnete gesellschaftliche Zielsetzung ist die dauerhafte Gewährleistung aller Ökosystemleistungen des Waldes. Dies erfordert, zumindest regional und temporär, verringerte Schalenwildbestände, insbesondere von Rehwild und Rotwild. Vorort-Kontrollen unabhängiger Zertifizierungsunternehmen i. R. d. Förderprogramms „Klimaangepasstes Waldmanagement“ zeigen, dass anderenfalls auch eine Rückforderung gewährter Fördermittel droht.
3. Der Gemeinde- und Städtebund lehnt die Absicht Landesregierung, die Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild vollständig aufzuheben, ab. Dies würde dazu führen, dass sich diese Wildart in ganz Rheinland-Pfalz ausbreitet, auch weil Jagdpächter an einer „Anreicherung und Aufwertung“ ihrer Jagdbezirke interessiert sein dürften. Bezogen auf die übergeordnete Zielsetzung, nämlich Wildschäden am Wald zu vermeiden, sind Bewirtschaftungsbezirke als „jagdliche Raumordnung“ unverändert erforderlich.
4. Der Gemeinde- und Städtebund spricht sich gegen den Ansatz aus, die Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer – neben den Jagdausübungsberechtigten – als Pflichtmitglieder in die Bewirtschaftungsgemeinschaften (Hegegemeinschaften) für Rotwild zu integrieren. Dies stellt keine Stärkung des Grundeigentums dar. Insbesondere ehrenamtlich tätige Jagdvorstände in den Jagdgenossenschaften sind im Regelfall weder fachlich noch zeitlich zu einer entsprechenden Mitwirkung in der Lage. Mit der gesetzlich geregelten Mitgliedschaft wären auch neue Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, bis hin zu Umlageforderungen, verbunden.
Zur näheren Begründung
1. Zum Gesetzgebungsverfahren
Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung vom 09.05.2025 hat bereits einen langen Weg zurückgelegt. Eckpunkte der Entwicklung waren
– das Evaluierungsverfahren in den Jahren 2021/2022 mit abschließendem Evaluierungspapier,
– ein erster Gesetzentwurf vom 04.07.2023,
– ein überarbeiteter Gesetzentwurf vom 06.08.2024,
– die Befassung des Kommunalen Rats am 02.09.2024.
Das fachlich zuständige Ministerium hat alle Beteiligten zu Informationsveranstaltungen (10.11.2023, 11.06.2024) eingeladen. Es fanden zahlreiche Gespräche zwischen Ministerium und einzelnen Verbänden statt. Die berührten Verbände haben sich bilateral abgestimmt.
Beteiligte Verbände und Institutionen haben i. S. einer Kompromissfindung Abstriche von ihren Positionen vornehmen müssen. Nur der Landesjagdverband, der den Gesetzentwurf jetzt vehement ablehnt, reklamiert für sich, hinsichtlich der eigenen Positionen besonders erfolgreich gewesen zu sein („23 Erfolge und noch 3 dicke Bretter!“, Pressemitteilung vom 11.06.2024). Wie auch immer: Im Laufe der Zeit hat der Gesetzentwurf maßgebliche Veränderungen erfahren.
Nach nunmehr vierjähriger Diskussion, einer Vielzahl von Gesprächen und Abstimmungen kann nicht von einem unangemessenen Zeitdruck hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens gesprochen werden. Das beabsichtigte Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2027 ist dem Umstand geschuldet, dass ein zeitgleiches Inkrafttreten aller nachgelagerten jagdrechtlichen Vorschriften ermöglicht wird. Diese sollen auf Basis des beschlossenen Gesetzes in der Folge erarbeitet werden. Ohne die Landesjagdverordnung, das Besondere Gebührenverzeichnis, die Verwaltungsvorschrift sowie die diversen Mustersatzungen ist eine Anwendung des neuen Rechts in der Praxis nicht möglich.
2. Zur Thematik „Wald und Wild“
Die bestehenden wald- und jagdrechtlichen Vorgaben (§ 5 Abs. 1 LWaldG, § 25 Abs. 2 LWaldG, § 31 Abs. 1 LJG) besagen, dass die Wilddichte durch die Ausübung der Jagd auf einem waldverträglichen Niveau gehalten werden muss. Die Schalenwildbestände sind auf ein Maß zu regulieren, das die waldbaulichen Betriebsziele grundsätzlich ohne Maßnahmen zu Wildschadensverhütung erreichbar macht. Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben.
Heute ist der Wald in Teilen von Rheinland-Pfalz als Folge des Klimawandels massiv geschädigt. Der Aufbau klimastabiler Wälder stellt die zentrale Herausforderung dar, die jetzt im Interesse künftiger Generationen gestaltet werden muss. Naturnahe Mischwälder, die sich vornehmlich aus heimischen Laub- und Nadelbaumarten unterschiedlichen Alters zusammensetzen und natürlich verjüngen, sind das Ziel.
Der Erhalt des Waldes mit seinen vielfältigen Ökosystemleistungen liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Aus diesem Grund werden die laufende Wiederbewaldung und der Waldumbau in erheblichem Umfang mit öffentlichen Mitteln gefördert. Die Ökosystemleistungen des Waldes umfassen den Klimaschutz, die Luftreinhaltung, den Wasser- und Bodenschutz, die Sicherung der Biodiversität, den Schutz vor Erosion, Lawinen und Hochwasser, die Erholung der Menschen, den Tourismus, die nachhaltige Rohstofflieferung sowie die Stärkung der regionalen Wirtschaft und der Arbeitsplätze. Es geht in diesem Kontext nicht, wie behauptet, um „finanzielle Interessen der Waldbesitzer“ oder um „wirtschaftliche Profite zu Lasten der Wildtiere“ (Pressemeldungen des Landesjagdverbands vom 09. und 10.05.2025).
Die jagdrechtlichen Vorschriften müssen aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes, wo notwendig, an die Erfordernisse einer klimaresilienten Waldentwicklung angepasst werden. Der Aufbau klimastabiler Wälder darf nicht an überhöhten Schalenwildbeständen scheitern. Zäune und Plastikhüllen allein sind keine probaten Mittel. Niemals gab es so viel Schalenwild wie heute. Die Freiflächen infolge von Borkenkäfer und Dürre, die seit dem Jahr 2018 großflächig auftreten, bieten nochmals verbesserte Lebens- und Vermehrungsbedingungen.
Insbesondere die Schalenwildarten verursachen zwangsläufig Schädigungen am Wald. Entscheidend ist die tolerierbare Schadensschwelle. Viele Gemeinden und Städte in Rheinland-Pfalz beteiligen sich am Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundes. Die Vorort-Kontrollen unabhängiger Zertifizierungsunternehmen belegen, dass die Förderziele infolge überhöhter Schalenwildbestände teilweise nicht erreicht werden und die Rückforderung gewährter Fördermittel droht. Diese Feststellung korrespondiert mit den Ergebnissen der forstbehördlichen Stellungnahmen, die in der Hälfte oder in mehr als der Hälfte der begutachten Jagdbezirke eine Gefährdung bzw. eine erhebliche Gefährdung der waldbaulichen Betriebsziele durch Rehwild und Rotwild belegen. Zumindest regional und temporär sind verringerte Schalenwildbestände dringend erforderlich.
Verbesserungen, die der Gesetzentwurf vorsieht, um Wald und Wild vermehrt in Einklang zu bringen, sind insbesondere:
– Verkürzung der gesetzlichen Mindestpachtdauer von Jagdpachtverträgen auf fünf Jahre,
– Festlegung von konkreten Maßnahmen zu Schalenwildbewirtschaftung beim Abschluss von Jagdpachtverträgen,
– Verpflichtung bei übermäßigen Wildschäden zur Vorlage einer Jagdkonzeption seitens des Jagdpächters, die der Zustimmung des Verpächters bedarf,
– Vereinfachung der Abschussregelungen,
– Anlage von Weiserflächen zur Verdeutlichung des Wildeinflusses auf die Waldentwicklung,
– Zuständigkeit der oberen Jagdbehörde für alle mit dem Rotwild zusammenhängenden jagdrechtlichen Regelungen.
Waldbesitzende, Jagdausübungsberechtigte und Forstleute stehen in einer Verantwortungsgemeinschaft, die ein konsequentes Miteinander erfordert. Vielerorts identifizieren sich die Jäger mit dem Schutz des Waldes als übergeordneter gesellschaftlicher Anforderung. Sie leisten aus innerer Überzeugung und mit hohem Engagement ihren unverzichtbaren Beitrag. Wo dies nicht der Fall ist und objektive Bestandsaufnahmen (fachbehördliche Stellungnahmen) nachhaltige Defizite ausweisen, sind aber auch Konsequenzen (insbesondere Mindestabschussplan, behördliche Anordnung zur Regulie-rung des Wildbestands) erforderlich. Die Instrumente sind im Kern bereits im heutigen Jagdgesetz vorgesehen (vgl. § 31 LJG, § 38 LJG; ferner § 27 BJagdG) und werden nun nachgeschärft. Die aktuelle Kampagne des Landesjagdverbands gegen diesen Teil des Gesetzentwurfs (Stichwort: Jäger werden zu „Auftragskillern“ und zum „Spielball von übergriffigen Behörden“) geht an der Sache vorbei, ist demagogisch und der angesprochenen Verantwortungsgemeinschaft abträglich.
3. Zu Bewirtschaftungsbezirken für Rotwild
Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild stellen nach dem geltenden Jagdgesetz eine Art von „jagdlicher Raumordnung“ dar. Sie sind nach Auffassung des Gemeinde- und Städtebundes aus Gründen der Vermeidung von Wildschäden heute (vgl. § 13 Abs. 1 LJG) und auch in der Zukunft erforderlich. Bewirtschaftungsbezirke auf der einen Seite und Gebiete auf der anderen Seite, in denen ein Erlegungsgebot gilt, stellen aus kommunaler Sicht einen sachgerechten Ansatz dar. Erforderlich erscheint allerdings, dass der Verordnungsgeber künftig einen konsequenten Vollzug des Erlegungsgebots außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke gewährleistet.
Bereits heute nehmen die Rotwildbewirtschaftungsbezirke in Rheinland-Pfalz eine Gesamtfläche von über 32 % der bejagbaren Landesfläche ein (LT-Drs. 17/9761, S. 13). Dies trägt zur artgerechten Lebensweise des Rotwildes bei und dient der Sicherstellung der genetischen Vielfalt. In Bundesländern wie Baden-Württemberg, Hessen und Bayern sind die Rotwildgebiete hingegen deutlich kleiner.
Die vollständige Aufhebung der Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, die der Gesetzentwurf vorsieht, hätte zur Konsequenz, dass sich das Rotwild in ganz Rheinland-Pfalz ausbreiten würde. Dies läuft insbesondere den berechtigten Ansprüchen der Forstwirtschaft zuwider. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erlegungspflicht von Rotwild in Sonderkulturen (vgl. § 22 Abs. 5 LJG-E i. V. m. § 3 Abs. 10 LJG-E) hilft nach Auffassung des Gemeinde- und Städtebundes, bezogen auf den Wald, nicht weiter.
4. Zu Bewirtschaftungsgemeinschaften (Hegegemeinschaften) für Rotwild
Die derzeitige Einbindung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in die Hegegemeinschaften bzw. in die künftigen Bewirtschaftungsgemeinschaften für Rotwild ist aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes ausreichend und bedarf keiner Veränderung. Nach § 13 Abs. 3 LJG wirken sie in allen Fragen der Wildbewirtschaftung mit beratender Stimme mit. Aus der Beschränkung „auf alle die Wildbewirtschaftung betreffenden Fragen“ wird ersichtlich, dass insbesondere Belange der inneren Organisation der Hegegemeinschaft (Wahl des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung, Erhebung und Verwendung von Umlagen etc.) nicht der beratenden Mitwirkung unterfallen.
Nach Auffassung des Gemeinde- und Städtebundes führt die in § 17 Abs. 1 LJG-E vorgesehene gesetzlich geregelte Mitgliedschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in den Bewirtschaftungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentli-chen Rechts allenfalls auf dem Papier zu einer Stärkung ihrer Interessen, nicht aber in der Realität. Insbesondere die ehrenamtlich tätigen Jagdvorstände in den Jagdgenossenschaften sind im Regelfall weder fachlich noch zeitlich in der Lage, engagiert in den Bewirtschaftungsgemeinschaften mitzuwirken. Die in § 17 Abs. 3 LJG-E vorgesehene Möglichkeit der Vertretung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in den Bewirtschaftungsgemeinschaften durch waldbesitzende Jagdgenossen, die Forstbetriebsgemeinschaft oder die zuständige Forstrevierleitung dürfte an der grundlegenden Problematik nichts ändern. Mit der Pflichtmitgliedschaft in den Körperschaften des öffentlichen Rechts wären auch neue Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, bis hin zu Umlageforderungen, verbunden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 d und e LJG-E).
Dies alles vor dem Hintergrund, dass sich die Erwartungen, die mit der Etablierung der Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Zuge der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2010 verbunden waren, ausweislich der Ergebnisse des Evaluierungspapiers nur unzureichend erfüllt haben. Unverändert spielt in einem Teil der Hegegemeinschaften die zahlenmäßige Hege, insbesondere von Trophäenträgern, gegenüber dem Ansatz einer revierübergreifenden Bejagung eine dominierende Rolle. Teilweise wird systematisch der Versuch unternommen, maßgebliche Zielsetzungen, die Landtag und Landesregierung mit den jagdrechtlichen Vorschriften verfolgen, durch interne Regelungen (insbesondere Bejagungs- und Fütterungskonzepte, Disziplinarordnungen) zu konterkarieren.
Nicht übersehen werden darf auch, dass die Anforderungen insgesamt, denen sich Jagdgenossenschaften, ehrenamtlich tätige Jagdvorstände und Ortsbürgermeisterinnen wie Ortsbürgermeister stellen müssen, bereits in den letzten Jahren deutlich gewachsen und inhaltlich schwieriger geworden sind. Insofern besteht tendenziell die Gefahr, dass die (gute) Absicht des Gesetzgebers, die Jagdrechtsinhaber zu stärken, in der Realität die Erwartungen nicht erfüllen kann.
Entnommen aus der GvRP Heft 17/2025.


