11.08.2025

Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden

Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg

Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden

Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg

VG Regensburg stoppt sofortige Schließung einer Gaststätte trotz Unzuverlässigkeit der Betreiber. ©peterschreiber.media - stock.adobe.com
VG Regensburg stoppt sofortige Schließung einer Gaststätte trotz Unzuverlässigkeit der Betreiber. ©peterschreiber.media - stock.adobe.com

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einem Rechtsstreit um den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis trotz Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden die aufschiebende Wirkung der gegen den Widerruf gerichteten Klage wieder hergestellt, da bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten seien.

Eine GmbH begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Behörde, mit dem die der GmbH erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen und sie zur Schließung der Gaststätte unter Androhung unmittelbaren Zwangs verpflichtet wurde.

Gründe für Widerruf der Gaststättenerlaubnis

Mit Bescheid vom 22.10.2024 widerrief die Behörde die der GmbH am 21.01.2010 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Ihr wurde der Betrieb der Gaststätte untersagt und für die Abwicklung der Schließung des Betriebs eine Frist bis einschließlich 08.11.2024 (24:00 Uhr) eingeräumt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.


Zum Widerruf führten u. a. die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen 2022, Steuerrückstände i. H. v. 11.159,33 Euro, Kontopfändungen seit 2020 zur Beitreibung von Gewerbesteuer und Grundsteuer, fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, offene Forderungen bei der Berufsgenossenschaft, Rückstände bei Sozialversicherungsabgaben, Nichtbeachtung geltender Rechtsvorschriften (Hygienemängel, Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften durch Aufstellung eines Getränkeautomaten mit Alkohol, unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, Betrieb einer Autovermietung ohne Gewerbeerlaubnis sowie die Verschleierung des wirklichen Gewerbetreibenden).

Am 19.11.2024 ließ die GmbH Klage gegen den Bescheid erheben. Zugleich ließ sie um Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen.

Widerruf wegen nachträglich eingetretener Tatsachen

Nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG) ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Begriff der Unzuverlässigkeit i. S. d. Gaststättengesetzes stimmt mit dem des § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) überein.

Gründe für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung ergeben.

Prognose für zukünftiges Verhalten der Gewerbetreibenden

Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist eine Prognose anzustellen, im Rahmen derer aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Gaststättengewerbetreibenden zu schließen ist. Hier kommt es somit darauf an, ob die „… GmbH“ als juristische Person des Privatrechts zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses unzuverlässig war. Dabei muss sie sich ein Verhalten oder Unterlassen ihrer Geschäftsführerin zurechnen lassen.

(…)

Keine konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter

Zwar spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einiges dafür, dass die GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses unzuverlässig war. Gleichwohl fällt die gebotene Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus, da die Anordnung des Sofortvollzugs in nicht hinnehmbarer Weise in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreift.

Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des Gaststättenbetriebs während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.

Beschäftigungsverbot als milderes Mittel

Am schwersten wiegt der Umstand, dass die GmbH die Geschicke der Gesellschaft durch den unzuverlässigen Angestellten führen lässt. Dieser leitet faktisch die Gesellschaft. Insoweit ist der Behörde zuzugestehen, dass wohl auch während der Dauer des Hauptsacheverfahrens zu befürchten wäre, dass Herr G. weiterhin als faktischer Geschäftsführer tätig sein würde.

Allerdings kann dieser Gefahr durch ein für die GmbH milderes Mittel begegnet werden als der sofortigen Unterbindung des Geschäftsbetriebs durch den Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Insofern wäre es wohl möglich, ihr gegenüber ein Beschäftigungsverbot bezüglich des Herrn G. nach § 21 Abs. 1 GastG auszusprechen.

Danach kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Verwaltungsgericht Regensburg, Beschl. v. 13.01.2025 – RO 5 S 24.2733

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Hessen 14/2025, Rn. 128.

 

Claudia Tiller

Regierungsdirektorin, Erfurt
n/a