01.08.2025

Wirkungsfelder der kommunalen Spitzenverbände in der Bundesrepublik

Professorengespräch 2025 zur Rolle, Belastung und Handlungsfähigkeit der Kommunen in Zeiten struktureller Unterfinanzierung

Wirkungsfelder der kommunalen Spitzenverbände in der Bundesrepublik

Professorengespräch 2025 zur Rolle, Belastung und Handlungsfähigkeit der Kommunen in Zeiten struktureller Unterfinanzierung

Ein Beitrag aus »Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg« | © emmi - Fotolia / RBV

Seit 1994 führt der Deutsche Landkreistag alljährlich ein Professorengespräch durch, über das in einem Tagungsbericht1 berichtet und das in einem Tagungsband2 dokumentiert wird, was auf großen Widerhall stößt3. In all den Jahren ist dabei noch nie über die Rolle und die Wirkungsfelder der kommunalen Spitzenverbände gesprochen worden, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass die Teilnehmer an diesem Gespräch nicht für bestimmte verbandliche Zielsetzungen vereinnahmt werden sollen. Die Unabhängigkeit der Teilnehmer ist dem Ausrichter sehr bedeutsam, was auch einschließt, dass manche Positionierungen weh tun können, wie insbesondere gleich wiederzugebende Beiträge im diesjährigen Professorengespräch gezeigt haben.

Erfolgt ist die Ausleuchtung der Wirkungsfelder der kommunalen Spitzenverbände vor dem Hintergrund jüngerer Rechtsprechung ebenso wie vor einer Finanzsituation der Kommunen, die für die Gesamtheit der Städte, Kreise und Gemeinden noch nie so desolat war wie 2024. Hinzu tritt eine Intensivierung der Diskussion über die Schaffung eines handlungsfähigeren Bundesstaates und der rasch zunehmenden Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, an der die kommunalen Spitzenverbände jedenfalls bis zum Frühjahr 2025 nicht angemessen beteiligt worden sind.

Eingeleitet wurde das diesjährige Professorengespräch im Landratsamt des baden-württembergischen Rhein-Neckar-Kreises indes durch einen Vortrag des gebürtigen Heidelbergers und dort promovierten Juristen und späteren dreimal (2009, 2013 und 2017) direkt gewählten Bundestagsabgeordneten des Wahlkreises Rhein-Neckar und heutigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, zu „Demokratie und Rechtsstaat im Angesicht von Polykrise und komplexer Realität”4, womit u. a. ein Bogen zur Thematik des DLT-Professorengesprächs 2023 geschlagen wurde.


I.Die kommunale Aufgabenerfüllung und ihre Grenzen

Eingangs hob Prof. Dr. Hans-Günter Henneke (Berlin/Osnabrück) hervor, dass die Gesamtheit der Kommunen in den 13 Flächenländern nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes 2024 ein Finanzierungsdefizit von 24,285 Mrd. € erzielt hätten, wobei die höchsten Defizite in Nordrhein-Westfalen (–6,24 Mrd. €), Bayern (–5,15 Mrd. €), Niedersachen (–3,76 Mrd. €, Baden-Württemberg (–3,04 Mrd. €), Hessen (–2,93 Mrd. €), gefolgt von Schleswig-Holstein (–806 Mio. €) und Sachsen (–687 Mio. €) erwirtschaftet worden seien. Das seien im Durchschnitt 63 Mio. € pro Kreis (einschließlich seiner Gemeinden) bzw. kreisfreier Stadt. Dabei habe es 2024 keinen Einnahmerückgang gegeben. Die Steuereinnahmen seien gegenüber dem Vorjahr um 1,9 Mrd. Euro bzw. um 1,5 %, die Gesamteinnahmen der Kommunen um 11,4 Mrd. € bzw. 3,5 % gestiegen.

Die Probleme der Kommunen lägen stattdessen auf der (Pflicht-)Ausgabenseite, und dabei handele es sich weitestgehend um strukturelle, sich in den Folgejahre erneut niederschlagende Entwicklungen. Die kommunalen Ausgaben seien 2024 gegenüber dem Vorjahr um 29,3 Mrd. € und damit um 9,3 % gestiegen, wobei die entscheidenden Steigerungsraten um 9,2 Mrd. bzw. 7,2 Mrd. € bei den Sozialausgaben (+11,7 %) bzw. den Personalausgaben (+8,9 %) zu verzeichnen seien – und neue Tarifverhandlungen geführt würden und weitere Tariferhöhungen bevorstünden.

Auch die Zinsausgaben entwickelten sich rasant mit einer Steigerungsrate von 32,1 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2023. Das werfe die Frage nach einer strukturellen Verbesserung der kommunalen Einnahmen etwa durch eine signifikante Erhöhung des kommunalen Umsatzsteueranteils ebenso auf wie die nach wirksamen Ausgabenrückführungs- bzw. Begrenzungsmaßnahmen der Gesetzgeber in Bund und Ländern. Der Deutsche Landkreistag habe dazu detaillierte Vorschläge vorgelegt5.

Die Frage sei allerdings, in welchem Format solche strukturellen Veränderungen vorbereitet und vorgenommen werden könnten. Er selbst habe seit 2002 vier großen Reformkommissionen angehört: Die in der Sache richtigen Ergebnisse der Föderalismuskommission I seien später nicht nur weitestgehend rückabgewickelt, sondern dabei – etwa mit Blick auf Art. 104 c und 104 d GG – noch verschlimmbessert worden. Die mit der Föderalismusreform II eher zu spät eingeführte Schuldenbremse werde jetzt ebenfalls wieder zur Disposition gestellt. Die beiden Kommissionen zur Reform der Kommunalfinanzen unter Rot/Grün bzw. Schwarz/Gelb hätten auf der Einnahmeseite zu keinen signifikanten Ergebnissen geführt, auf der Ausgabenseite sei immerhin die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe vereinbart und sodann auch umgesetzt worden. Beim beabsichtigten Aufgaben- und Standardabbau in der Zeit der christlich-liberalen Koalition ab Ende 2009 sei man demgegenüber nach der Identifikation von fast 400 Aufgaben mit Änderungspotential schon an den Fachressorts gescheitert, sodass die Umsetzungsrate bei null gelegen habe.

Nach diesem Befund gab Henneke zum Aufzeigen von rechtlichen wie politischen Lösungsansätzen den Stab weiter an Prof. Dr. Janbernd Oebbecke (Münster) und Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (Freiburg).

Um es vorwegzunehmen: Oebbecke machte den Kommunen wenig Hoffnung auf eine Verbesserung ihrer Finanzsituation durch Inanspruchnahme verfassungsrechtlicher Instrumente, sondern verwies vorrangig auf politische Lösungen und den Grundsatz: „Hilf Dir selbst, sonst hilft Dir keiner” bzw. die Aufsicht. Angesichts der bestehenden Geldnot der Kommunen sei zu fragen, warum diese entstanden sei, sowie was man tun könne, um die Lage zu verbessern und künftige Not zu verhindern. Außerdem sei die Frage zu beantworten, wie eine Kommune individuell damit umgehen könne, solange die Geldnot gegeben sei.

Oebbecke ging davon aus, dass sich die dezentrale Ordnung in Deutschland in einer immer digitaler werdenden Welt zunehmend als dysfunktional erweise. Außerdem sei eine nur auf die jeweilige Wahlperiode fixierte eingeschränkte Problemwahrnehmungs- und Problemlösungsbereitschaft der demokratischen Organe auf allen Ebenen zu diagnostizieren. Im Übrigen sei die Fragestellungen nicht neu, wofür er als Beweis einen eigenen Beitrag zur unterfinanzierten Kommunalverwaltung aus dem Jahre 19966 anführte. Praktisch müsse eine Kommune, die nicht mehr allen rechtlichen Vorgaben entsprechen könne, selbst entscheiden, wie sie die Prioritäten setze und was sie wegen der fehlenden Mittel weglasse. Gerade für solche Prioritätenentscheidungen seien ihre Organe demokratisch gewählt und dazu legitimiert. Wenn man es so sehe, gewähre die finanzielle Überforderung sogar neue Spielräume. Gesetzliche Pflichtaufgaben genössen dabei nicht ohne Weiteres Vorrang vor freiwilligen Aufgaben. Dass der Gesetzgeber eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft nicht als regelungsbedürftig angesehen habe, sage realiter nichts über deren Bedeutung aus. Und selbst da, wo Pflichtaufgaben mit individuellen Ansprüchen bewehrt seien, gebe es Spielräume etwa beim Tempo der Bearbeitung. Rechtlich notwendig sei in jedem Fall eine verantwortliche und begründete Entscheidung, wie mit der Knappheit umgegangen werden solle. Diese Antwort könne je nach Kommune unterschiedlich ausfallen.

In der Unterfinanzierung gehe die Zuständigkeit zur politischen Prioritätensetzung also von den Parlamenten teilweise auf die Kommunen als Exekutive über, die dabei nicht nur den Mangel kommunizieren dürften, sondern auch erklären müssten, wie sie angesichts des Mangels die Prioritäten setzten. Im Übrigen sei es gar nicht so einfach, ob und wann überhaupt von kommunalindividueller Unterfinanzierung die Rede sein könne. Bei rechtmäßigem Verhalten von Gemeinden könne sie praktisch nicht eintreten. Bei den Kreisen sei die Rechtslage allerdings „nicht ganz dieselbe”.

Gemeinden seien gesetzlich verpflichtet, ihren Haushalt auszugleichen, wozu ihnen auf der Einnahmeseite diverse Deckungsmittel zur Verfügung stünden. Bei den Einnahmen aus Entgelten gebe es rechtliche Unter- und Obergrenzen. Die Gewerbesteuer kenne eine Untergrenze für den Hebesatz. Rechtliche Obergrenzen für Steuern seien demgegenüber nicht ersichtlich.

Normative Vorgaben bestünden auch auf der Ausgabenseite. Es sei aber nur manches gesetzlich der Höhe nach fixiert. Anderes sei dem Grunde, nicht aber der Höhe nach vorgegeben. Insoweit gebe es Raum für Verwaltungskunst und politische Prioritätensetzungen. Es gebe also sowohl auf der Einnahme- wie auf der Ausgabenseite Spielräume, wobei rechtlich zwingend ein Ausgleich vorgegeben sei. Bezogen auf Nordrhein-Westfalen fügte Oebbecke an, dass die Landespolitik dort seit Jahrzehnten immer neue Buchungstricks zugelassen und damit künftigen Generationen Lasten aufgebürdet habe, was an der aufsichtsrechtlich durchsetzbaren Ausgleichspflicht als solcher allerdings nichts ändere. Rechtlich sei es also möglich, den Haushaltsausgleich durchzusetzen, was auch schon geschehen sei, wenngleich dem Gesetz nicht eine einzig richtige Lösung entnommen werden könne. Daher sei die Unterfinanzierung bei Gemeinden also rechtlich betrachtet ausgeschlossen.

Bei den Landkreisen sei die Antwort komplizierter. Vordergründig laute sie, dass die Gemeinden Steuern erheben könnten, um ihre Haushalte auszugleichen, während die Kreise verpflichtet seien, das über die Kreisumlage zu tun. Oebbecke verwies insoweit auf die maßgebliche Entscheidung des BVerfG v. 21.05.19687. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es nicht als selbstverwaltungsfeindlich angesehen werden könne, wenn das Betätigungsfeld der Gemeinden durch eine finanzielle Belastung im Interesse des Kreises eingeschränkt werde. Sollte eine Gemeinde wegen unerwartet plötzlich sinkender Steuereinnahmen in einem Haushaltsjahr in unvorhergesehene Schwierigkeiten geraten, sei es Sache des Landes, hier etwa über den sog. Ausgleichsstock zu helfen. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung könne es eine rechtliche Diskussion nur über zwei Punkte geben, nämlich wo die Eingriffsschwelle für Landeshilfen liege und ob der Kreis bei seiner Aufgabenerfüllung die Zuständigkeitsgrenzen beachtet habe.

Sodann setzte sich Oebbecke – in Anwesenheit des für die Entscheidung maßgeblich verantwortlichen früheren Bundesverwaltungsgerichtspräsidenten Rennert – kritisch mit der Malbergweich-Entscheidung des BVerwG v. 31.01.20138 auseinander. Oebbecke fragte insoweit kritisch, warum die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 23, 353 vom Bundesverwaltungsgericht nicht einmal erwähnt worden sei und warum das Bundesverwaltungsgericht die unmissverständlich klare gesetzliche Regelung über die Kreisumlage im rheinland-pfälzischen Gesetz nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt habe, wenn es sie für unvereinbar mit Art. 28 Abs. 2 GG gehalten habe. Wenn man aber dieser aus Oebbeckes Sicht verfehlten neueren Rechtsprechung folgte, könne es bei den Kreisen dazu kommen, dass der individuelle Haushaltsausgleich mangels hinreichender Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nicht möglich sei. Dann öffne sich in der Tat die von Henneke so bezeichnete finanzpolitische Gletscherspalte9, in die die Kreise sich gestürzt sähen.

Aber selbst wenn man eine Pflicht der Länder zur Gewährleistung einer Mindestfinanzausstattung annehme, sei damit noch nicht gesagt, dass ein einzelner Landkreis einen entsprechenden Anspruch geltend machen könne und wie man sich den Haushaltsausgleich in einer solchen Lage praktisch vorzustellen habe. Unbestreitbar sei allerdings, dass die gewährleistete Selbstverwaltung der Gemeinden und Kreise ohne finanzielle Ressourcen leerlaufe. Dabei falle es aber für die Gemeinden schwer anzunehmen, ihre Mindestausstattung sei irgendwann nicht mehr gewährleistet. Steuererhöhungen seien schließlich bis auf unabsehbar Weiteres möglich. Es bleibe nämlich offen, wieso ein zur Finanzierung der rechtmäßigen kommunalen Verwaltungstätigkeit erforderlicher Hebesatz überhaupt unangemessen sein könne. Die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Kreisumlage schütze die Finanzhoheit der Gemeinden, indem sie der kreislichen Umlageerhebung Grenzen setze, formuliere aber allenfalls sehr zurückhaltende Erwartungen an die gemeindliche Hebesatzanspannung.

Letztlich gehe es um die Frage, ob ein Gericht mit rechtlichen Argumenten eine komplexe Verteilungsfrage beantworten könne oder ob diese nicht politisch beantwortet werden müsse. Die Entscheidung über die Verteilung des Geldes zwischen Land und Kommunen und die damit möglicherweise implizierte Zumutung von Steuererhebungen durch die Gemeinden sei politischer Natur. Dass auf allen politischen Ebenen das Geld fehle, sei ein politisches Problem, das mit politischen Mitteln gelöst werden müsse.

Politisch werde mit dem beschriebenen Mangel in den Ländern recht unterschiedlich umgegangen. Sodann stellte Oebbecke auf seine in Nordrhein-Westfalen gemachten Erfahrungen ab. Wenn es beim Haushaltsausgleich in der Kommune um größere Beträge gehe, sei so oder so mit Widerständen zu rechnen. Härten seien dann unvermeidbar und das Geschrei sei groß. Angesichts dessen sei es zwar rechtlich nicht zu billigen, aber menschlich verständlich, wenn ehrenamtliche Kommunalpolitiker sich der Anstrengung entzögen, den Haushalt auszugleichen und gewählte Hauptverwaltungsbeamte davon absähen, solche Beschlüsse über unausgeglichene Haushalte pflichtgemäß zu beanstanden.

Man könne sich aber auch nicht darauf verlassen, dass das geltende Recht aufsichtlich durchgesetzt werde. Bestünde eine sichere Erwartung aufsichtsbehördlichen Einschreitens, erleichtere dies die kommunalpolitische Willensbildung außerordentlich. Daher habe sich in Nordrhein-Westfalen vor einiger Zeit eine breite Allianz von Kommunen für ein Legalitätsprinzip in der Finanzaufsicht über die Kommunen ausgesprochen. Festzustellen sei mithin, dass es an der Aufsicht hapere. So liege die Entscheidung über die im Ernstfall unumgängliche Bestellung eines Beauftragten in Nordrhein-Westfalen nicht bei einer Behörde, sondern bei der Politik. Wegen der Bedeutung der Sache entscheide de facto jedenfalls bei größeren Kommunen die Landesregierung, die unter Berufung auf das aufsichtliche Opportunitätsprinzip auf ein Einschreiten wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten regelmäßig verzichte. Lieber interpretiere man die eigene Rolle als Landesvater oder -mutter weniger fürsorglich-streng als verständnisvoll mitfühlend und hoffe darauf, dass die Zahlungsunfähigkeit einzelner Kommunen zumindest noch nicht in der eigenen Amtszeit eintreten werde.

Abschließend wandte sich Oebbecke der Frage zu, was denn über den Bundesrat oder über ein Agieren der kommunalen Spitzenverbände zugunsten der Gesamtheit der Kommunen erreicht werden könne. Dafür benötige man politische Kapazitäten und Bundesgenossen, die nicht immer zur Verfügung stünden. Die Forderung, dass der Bund handeln müsse, sei wohlfeil, es sei allerdings schwierig zu sagen, was er jenseits der Forderung nach der Darreichung von Umsatzsteuerpunkten tun solle. In der ihm eigenen Diktion fügte Oebbecke wörtlich hinzu: „Finanzierungsfragen kann man argumentativ eine Zeitlang dadurch aus dem Weg gehen, dass man ihre Lösung etwa den Bürgergeldbeziehern oder den Milliardären aufbürdet. Über den Kreis der geistig Anspruchsloseren unter den Insassen der eigenen politischen Blase hinaus lässt sich das aber schon aus rechnerischen Gründen nicht lange durchhalten.”

Auch habe sich gezeigt, dass man die Probleme nicht durch Verfassungsrecht verlässlich in den Griff bekommen habe. Die nordrhein-westfälischen Kommunen hätten zum einen lernen müssen, dass die Durchsetzung des Konnexitätsprinzips rechtlich durchaus anspruchsvoll und mit Risiken verbunden sei. Außerdem hätten sie Erfahrungen mit Ausweichmanövern des Landes gemacht und gelernt, dass Insistieren die Sache nicht in jedem Fall besser mache. Außerdem sei kaum jemand bereit, die politischen Kosten der Rechtsdurchsetzung im Verhältnis zum Land und in der eigenen Kommune zu übernehmen, da sich insoweit das ebenenübergreifende Wirken der Parteien als Hemmschuh erweise.

Abschließend verwies Oebbecke auf die Möglichkeit der Einschaltung der Öffentlichkeit durch ein konzertiertes Vorgehen der einzelnen Kommunen bei publizistischer Unterstützung durch die kommunalen Spitzenverbände. Insoweit könne die Frage des individuellen Haushaltsausgleichs einer Kommune einen Beitrag zur Lösung des generellen Ausstattungsproblems leisten, weil der Ausgleich letztlich vor allem über die Grundsteuer erfolgen müsse. Insoweit würden nämlich die Wähler gebieterisch Abhilfe von Bund und Land verlangen, wenn ihre Belastungsschwelle überschritten werde. Allerdings bedeute der Vorschlag, die Grundsteuer zu verdoppeln, keineswegs automatisch den „politischen Selbstmord” eines Bürgermeisters.

Sollte es bei einem Kreis tatsächlich zur Unterfinanzierung kommen, müsse er die Aufgabenerfüllung durch entsprechende Prioritätensetzung reduzieren und das deutlich machen. Auch dabei könnten die kommunalen Spitzenverbände mit ihrem Zugang zur Öffentlichkeit helfen. Dass diese Sicht der Dinge in der Diskussion deutliche Reaktionen auslöste, kann nicht überraschen.

II.Initiative für einen handlungsfähigen Staat

Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (Freiburg) erläuterte die Zielsetzung und Arbeitsweise der Initiative für einen handlungsfähigen Staat10. Ein Zwischenbericht11 sei für Mitte März, der Endbericht für Juni/Juli vorgesehen, wobei etwa 30 Empfehlungen formuliert werden sollten. Im Folgenden ging Voßkuhle dann mit Blick auf die zu reformierende Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Digitalisierung auf acht Punkte näher ein. Diese Fragestellung sei verbunden mit der Gestaltung von Gesetzen. Dabei sei dafür zu plädieren, die Regelfristen für Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren wieder einzuhalten. Das sei auch für die kommunalen Spitzenverbände von erheblicher Bedeutung. Die zu verzeichnende Entwicklung sei prekär, weil gute Gesetze nur durch gute Beratung zustande kämen. Außerdem müsse das Element des Praxistauglichkeitstests gestärkt werden. In der Vergangenheit habe es vier solcher Tests gegeben, die aufwendig seien, wenn sie im Anschluss an Gesetzgebungsverfahren durchgeführt würden. Weniger aufwendig seien sie, wenn sie während eines Gesetzgebungsverfahrens durchgeführt würden, wobei sie es erleichterten abzuschätzen, wie sich der Erfüllungsaufwand darstellt und ob die mit dem Gesetz verfolgten Zielsetzungen auch tatsächlich erreicht werden können.

Zudem komme es auf die Visualisierung von Normen und Organisationsstrukturen an. Dies sei in Deutschland bisher wenig unternommen worden. Durch eine stärkere Visualisierung könne man die Komplexität der Regelungen erkennen und man werde in die Lage versetzt, unsere Dogmatik und unsere Strukturen wieder auf eine robuste, pragmatische und einfache Form zurückzuführen.

Eine wesentliche Rolle beim Gesetzgebungsverfahren komme schließlich dem Nationalen Normenkontrollrat zu, die es noch im Sinne der Einführung einer Veto-Position zu stärken gelte. Das bedeute, wenn bestimmte zentrale Elemente des Gesetzgebungsverfahrens nicht eingehalten oder bestimmte Maßgaben nicht berücksichtigt worden seien, könne der Normenkontrollrat dies mit der Folge monieren, dass dann das federführende Ministerium im Plenum oder in einem Ausschuss dazu Stellung nehmen müsse, bevor das Gesetzgebungsverfahren fortgesetzt werde. Kurzum laute die Botschaft, dass man dem Nationalen Kontrollrat Zähne einziehen müsse. Die Variante auf europäischer Ebene, der Europäische Normenkontrollrat, habe ein ähnliches Veto-Recht.

Außerdem werde man empfehlen, im Gesetzgebungsverfahren künftig drei Checks vornehmen zu müssen, die für die Gestaltung unserer Rechtsordnung zentral seien, nämlich einen Digital-Check, einen Sozial-Check und einen Klima-Check. Beim Sozial-Check müsse dargelegt werden, wer bei einem Gesetzesvorhaben die eigentlichen Lasten trage und wer Vorteile von einer solchen Regelung habe. Das könne man nur, wenn man einen wirklich ernsthaften Sozial-Check mache. In der Regel versuche die Politik bisher zu verdrängen und zu verschleiern, wer die eigentlichen Kosten und Belastungen trage. Schließlich müsse man, wenn man den Klimawandel ernst nehme, bei den klimarelevanten Regelungen wissen, welche Auswirkungen sie auf Energie, Wirtschaft und Klima hätten.

Des Weiteren sei bemerkt worden, dass viele Gesetzesvorhaben am Grundsatz der materiellen Diskontinuität gescheitert seien und man in der nächsten Legislaturperiode nicht mehr die Kraft gehabt habe, wieder von vorne anzufangen. Deshalb werde man vorschlagen, in der nächsten Legislaturperiode Gesetzgebungsvorhaben dort fortzusetzen, wo sie durch den Grundsatz der materiellen Diskontinuität eingebrochen seien.

Schließlich müsse man Rechtsnormen insgesamt flexibler gestalten, was aufgrund der sehr ausdifferenzierten Dogmatik allerdings nicht einfach sei. Dabei handele es sich um ein kulturelles Phänomen. Man werde also lange Zeit benötigen, um wieder zu einer etwas robusteren Form der Dogmatik zurückzukehren. Deshalb müsse man an der Gesetzesschraube drehen, und zwar durch verstärkte Experimentiergesetze in Verbindung mit Reallaboren. Außerdem könne man eine allgemeine Abweichungskompetenz der Gestalt in die Kommunalverfassungen aufnehmen, dass Kommunen von Regelungen, die sich als schwer vollzugsfähig oder offenkundig unsinnig erwiesen hätten, für einen bestimmten Zeitraum abweichen könnten. Dabei müsse natürlich gesichert sein, dass Grundrechte dadurch nicht beeinträchtigt würden.

Außerdem unterbreitete Voßkuhle den grundsätzlichen, indes äußerst heiklen Vorschlag, dass man, um die Digitalisierung durchzusetzen und gleichzeitig Verwaltungsreformen durchzuführen, ein Bundesministerium für Digitalisierung und Verwaltungsmodernisierung mit Budgethoheit benötige, das auch die Möglichkeit von Durchgriffskompetenzen auf die kommunale Ebene erhalte, um die entsprechenden Vereinheitlichungsprozesse durchzuführen. Ansonsten werde die Digitalisierung nicht stattfinden. Hier müsse man einen Top-down-Ansatz haben. Deutschland benötige eine starke Bundesbehörde, bei der die Fäden zusammenliefen, wobei diese Behörde nicht nur die Digitalisierung im technischen Bereich im Blick haben dürfe, sondern gleichzeitig auch Verwaltungsreformprozesse und die Personalsteuerung im Blick haben müsse.

Zusammenfassend betonte Voßkuhle, dass es enorm wichtig sei, in den nächsten zwei bis drei Monaten nach der Präsentation erster Vorschläge einen entsprechenden Druck aufzubauen, um die Dinge zu verändern. Er sei der Auffassung, dass das, was jetzt nicht unverzüglich auf den Weg gebracht werde, künftig nicht mehr realisiert werde, weil man dann zu sehr mit dem beschäftigt sei, was man sich konkret vorgenommen habe. Auch dieser Beitrag löste zahlreiche Wortmeldungen aus, wobei insbesondere die Durchgriffskompetenzen eines Digitalministeriums kritisch bewertet wurden12.

Den gesamten beitrag entnehmen Sie den VBlBW Heft 7/2025.

 

Prof. Dr. Hans-Günter Henneke

Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages und Honorarprofessor an der Universität Osnabrück