Fahrerlaubnisentziehung wegen regelmäßigen Cannabiskonsums
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Fahrerlaubnisentziehung wegen regelmäßigen Cannabiskonsums
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat festgestellt, dass einer vor Inkrafttreten des Cannabisgesetzes wegen regelmäßigen Cannabiskonsums von der Fahrerlaubnisbehörde entzogenen Fahrerlaubnis die seit April 2024 geltende neue Rechtslage nicht entgegensteht.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm im Jahr 2022 erteilten Fahrerlaubnis. Nach einem Polizeibericht vom 7. August 2023 stellte ein Polizeibeamter anlässlich der Erstattung einer Anzeige am 18. Juli 2023 gegen 8:20 Uhr drogentypische Ausfallerscheinungen (unaufhörlicher Redefluss, deutlich und unnatürlich gerötetes Augenweiß) beim Kläger fest.
Sachverhalt
Bei der nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger an, er rauche aufgrund von Schmerzen jeden Abend Marihuana, da er ansonsten überhaupt nicht schlafen könne. Er sei am Morgen mit seinem Pkw zur Polizeiinspektion gefahren, habe sich dabei aber nicht berauscht gefühlt. In dem Polizeibericht ist darüber hinaus festgehalten, dass der Kläger eingeräumt hat, dieses nicht ärztlich verordnet bekommen zu haben.
Eine am selben Tag um 9:22 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab einen Wert von 0,5 ng/ml THC, einen negativen Befund auf 11-Hydroxy-THC und einen Wert von 10 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Mehrere neurologische Vortests wiesen auf einen Drogenkonsum hin.
Fahruntüchtigkeit zum Tatzeitpunkt nicht belegbar
Nachdem ein rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zu dem Ergebnis gekommen war, dass sich zwar ein Cannabiseinfluss annehmen, jedoch eine cannabisbedingte Fahruntüchtigkeit zum Tatzeitpunkt nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit belegen lasse, wurde das eingeleitete Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2023 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Kläger ausführen, die behördlichen Annahmen seien unzutreffend. Er habe Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid vom 3. Januar 2024 eingelegt. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die von der Polizei beobachteten Ausfallerscheinungen tatsächlich auf den Genuss von Betäubungsmitteln zurückzuführen seien.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Es sei nur eine sehr niedrige Konzentration THC in seinem Blut festgestellt worden. Mit Bescheid vom 21. Februar 2024 entzog das Landratsamt dem Kläger, gestützt auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV, die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen „am 25. November 2011“ ausgestellten Führerschein für die Klassen „A und BE und die darin enthaltenen Klassen“ unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids, zurückzugeben.
Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Der Kläger legte Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos
Der Kläger ließ Klage erheben, die das Verwaltungsgericht abwies. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Normen und Leitsatz
StVG – § 3 Abs. 1 Satz 1
FeV – § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 Satz 1
Einer vor Inkrafttreten des Cannabisgesetzes wegen regelmäßigen Cannabiskonsums von der Fahrerlaubnisbehörde entzogenen Fahrerlaubnis steht die seit April 2024 geltende neue Rechtslage nicht entgegen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung einer Fahrerlaubnisentziehung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung.
Eine Rückwirkung der für den Fahrerlaubnisinhaber günstigeren Neuregelung hat der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Sie ist angesichts der Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
(…)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 31.10.2024 – 11 ZB 24.1246
Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Neuen Polizeiarchiv 4/2025, Lz. 979.