14.08.2025

An einer „unkritischen” Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben

Treue- sowie Mäßigungspflicht, Grundlagen und ausgewählte Rechtsprechung

An einer „unkritischen” Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben

Treue- sowie Mäßigungspflicht, Grundlagen und ausgewählte Rechtsprechung

Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV

In den letzten Jahren ist die beamtenrechtliche Neutralitätspflicht wieder stärker in den Fokus gerückt. Sei es ein Richter, der auf aufgrund seiner Vergangenheit oder aufgrund von Facebook-Posts Fragen zu seiner Eignung provoziert – sei es ein Lehrer, der aufgrund politischen Agitierens in den Fokus rückt. Wahlerfolge vom Verfassungsschutz beobachteter beziehungsweise als gesichert rechtsextrem eingestufter sowie auch neuer Parteien des linken und rechten Spektrums werfen die Frage auf, inwieweit beamtenrechtliche Treuepflicht sowie beamtenrechtliche Mäßigungspflicht gelten und Beamte binden. Im Folgenden soll neben verschiedenen Grundlagen auch auf jüngst ergangene Rechtsprechung eingegangen werden und es sollen Überlegungen für Reformvorschläge geäußert werden.

I. Kompetenz

Die Kompetenz für das Beamtenrecht ist zwischen Bund und Ländern verteilt, was einerseits zu einer gewissen Unübersichtlichkeit der Rechtsquellen1, andererseits zu möglichen regionalen Abweichungen führen kann.

Der Bund hat nach Art. 73 Nr. 8 GG für die Bundesbeamten die ausschließliche und umfassende Gesetzgebungskompetenz2. Für Beamte der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern hat der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung, für die die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder besteht3.


II. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Grundlegende Regelungen für Beamte finden sich zunächst im Grundgesetz und in den Landesverfassungen, wobei durchaus Unterschiede bestehen können.

1. Grundgesetz

Als Basisnorm4 und „Beamtenartikel”5 regelt Art. 33 GG den Zugang zu öffentlichen Ämtern zum öffentlichen Dienst in Bund und Ländern. Dort heißt es:

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln”.

Es werden also die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in den Fokus der Stellenbesetzung gerückt (Art. 33 Abs. 2 GG). Weitere Kriterien, denen ein entsprechender Rang zukäme, kennt das Grundgesetz hingegen nicht; was unter diese Begriffe fällt, ist nicht abschließend und umfassend geklärt6. Art. 33 Abs. 4 GG normiert, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Art. 33 Abs. 5 GG verweist schließlich darauf, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Die verfassungsrechtliche Norm des Art. 33 GG hat dabei auch in Landesverfassungen entsprechende Normierung gefunden, ohne dass diese wie auch Art. 33 GG nähere Einzelheiten enthalten.

Durch die in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen Trias an Kriterien7 sind alle öffentlichen Verwaltungen von Bund und Ländern gehalten, Stellen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Norm „nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen”8: Nach ständiger Rechtsprechung erfasst der Begriff der Befähigung die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung; fachliche Leistung zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab; Eignung im engeren Sinne erfasst schließlich Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften und auch gesundheitliche Eignung9. Unzweifelhaft bedarf es über die körperliche und intellektuelle Eignung hinaus noch weiterer persönlicher Eignung des Bewerbers, die auch in der Eignung gerade für ein bestimmtes Amt (bspw. mit Publikumsverkehr) bestehen kann10. Darüber hinaus beinhaltet Eignung daher im weiteren Sinne, die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten”11. Keine anerkannt relevanten oder berücksichtigbaren Kriterien sind politische Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu politischen Organisationen – ihnen steht im Auswahlprozess vielmehr grundsätzlich das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG entgegen12.

Aus Art. 33 Abs. 4 GG lässt sich folgern, dass das Beamtenverhältnis mehr ist als ein zivilrechtlicher Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Angestellten, da explizit auf den öffentlich-rechtlichen Charakter verwiesen wird13. Der besondere öffentlich-rechtliche Charakter des Beamtenverhältnisses erklärt sich aus der Organstellung des Beamten als Amtswalter. Prägend für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis ist seine Ausrichtung auf ein verantwortliches, verfassungs- und gesetzeskonformes sowie neutrales Verwaltungshandeln, worin die statusrechtliche Absicherung des Beamten ihre sachliche Rechtfertigung findet. Konstitutiv ist insbesondere die beiderseitige Treue als Hauptpflicht14.

Bayerische Verwaltungsblätter

Der Inhalt der durch Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums kann unterschiedlich ausfallen – je nach konkreter Tätigkeit und Dienstherr; auch existiert kein feststehender, abschließender Katalog der so definierten Grundsätze des Berufsbeamtentums15. Das BVerfG hat die hergebrachten Grundsätze als Kernbestand von Strukturprinzipien definiert, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind16. Erfasst sind allerdings nur diejenigen Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde17.

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nach allgemeiner Ansicht auch die Regelung des Beamtenverhältnisses durch Gesetz18, wobei dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt wird und die Meinungen darüber, was im Einzelnen ein hergebrachter Grundsatz ist, recht unterschiedlich ausfallen19.

Zur Beendigung eines öffentlichen Amts wird hingegen im Grundgesetz keine Aussage getroffen. Sie soll aber als actus contrarius von Art. 33 Abs. 2 GG erfasst werden20, mithin Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, wobei diese keinen Entlassungsgrund bilden, wenn sie unterhalb der Schwelle der Dienstunfähigkeit bleiben21. In Betracht kommt dabei insbesondere die mangelnde Eignung – gesundheitlicher, aber auch persönlicher Natur –, die die Möglichkeit zum Entzug der Beamtenrechte bietet. Jedoch wird Näheres dazu durch die Grundsätze des Berufsbeamtentums und den Gesetzgeber geregelt.

 

2. Eine kurze Entstehungsgeschichte der beamtenrechtlichen Regelungen im Grundgesetz

Das Berufsbeamtentum und die darauf abzielenden Regelungen entwickelten sich erst im 18. Jahrhundert. So beinhaltete der zweite Teil des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten von 1794 insbesondere ab § 68 des zehnten Titels (Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staats) Regelungen zu den Civilbeamten – insbesondere werden die Eignung, Ernennung und Entlassung derselben sowie ihre Rechte und Pflichten geregelt. § 104 lautet beispielsweise:

Civilbediente [= Alle Beamte des Staates, welche zum Militairstande nicht gehören, § 68] werden in ihren Privatangelegenheiten nach eben den Gesetzen und Rechten, wie andre Bürger des Staats, beurtheilt”.

Nach § 337 des zwanzigsten Titels (Von den Verbrechen und deren Strafen) enthält weiterhin Regelungen, wann Verbrechen, die mit dem übertragenen Amt nicht in Beziehung stehen, zu einer Entfernung aus dem Dienst führen.

Das Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs22 vom 16. April 1871, enthielt zu den Reichsbeamten im Wesentlichen folgende Regelung in Art. 18:

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten”.

Das anschließend erlassene Reichsbeamtengesetz vom 31. März 187323 galt nur für die relativ wenigen Reichsbeamten und nicht für die Landesbeamten. Beamtenrechtliche Regelungen der Länder blieben von seinem Inkrafttreten unberührt24. In § 2 Reichsbeamtengesetz wurde das Lebenszeitprinzip der Beamten geregelt, und § 10 enthielt die Verpflichtung des Reichsbeamten, „das ihm übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen”. § 72 Reichsbeamtengesetz normierte schließlich, dass ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§ 10) verletzt, ein Dienstvergehen begehe und aus dem Dienst entfernt werden könne.

Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) hatte dann ab Art. 128 ausführliche Regelungen zu den Beamten getroffen. So lautete Art. 128 WRV:

Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zu zulassen.

Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.

Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind durch Reichsgesetze zu regeln”.

Weiterhin enthielt – im Hinblick auf den vorliegenden Untersuchungsgegenstand – Art. 130 WRV folgende Regelung:

Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet”.

Die einschlägige Kommentarliteratur begründete diese ausdrückliche Freiheitsbekundung wie folgt25:

Die Beamten sind Diener des Staates, der Gesamtheit, nicht Diener einer Partei oder der herrschenden Partei. Daher wird ihnen die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet (Art. 130)”.

Es wurde in Bezug auf die politische Mäßigung folgende aus dem Treuegebot hergeleitete Vorgabe gemacht26:

In dieser Treueverpflichtung liegt bei voller Wahrung der Freiheit der politischen Gesinnung und der Vereinigungsfreiheit, welche die Verfassung den Beamten zusichert, die Pflicht zur Unterlassung aller politischen Betätigungen, die der Verfassung und den Reichsgesetzen zuwiderlaufen, jedoch nur innerhalb der amtlichen Tätigkeit”.

Die Weimarer Reichsverfassung unterschied danach bezüglich der Verfassungstreuepflicht klar zwischen dem Beamten als Amtsträger einerseits und dem Beamten als Privatperson andererseits. Dennoch beschloss das Preußische Staatsministerium der Justiz 1930, dass nach der Entwicklung, die die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei und die Kommunistische Partei Deutschlands genommen hatten, beide Parteien als Organisationen anzusehen seien, deren Ziel der gewaltsame Umsturz der bestehenden Staatsordnung ist. Ein Beamter, der an einer solchen Organisation teilnehme, sich für sie betätige oder sie sonst unterstütze, verletze dadurch die aus seinem Beamtenverhältnis sich ergebende besondere Treuverpflichtung gegenüber dem Staate und mache sich eines Dienstvergehens schuldig. Allen Beamten sei demnach die Teilnahme an diesen Organisationen, die Betätigung für sie oder ihre sonstige Unterstützung verboten27. Diese Verfügung wurde jedoch zwei Jahre später wieder aufgehoben – jedenfalls die NSDAP betreffend28.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde schließlich einfachgesetzlich die Treueverpflichtung explizit auf Adolf Hitler erstreckt29. Mit § 1a Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I, S. 433) wurde das Weimarer Verständnis des Beamtentums wesentlich geändert. So lautet § 1a Abs. 1:

Als Reichsbeamter darf nur berufen werden, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige besondere Eignung für das ihm zu übertragende Amt besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit ruckhaltlos für den nationalen Staat eintritt”.

Ergänzt wurde dies weitergehend durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums30, der mit § 4 explizit die Entlassung aus dem Dienst vorsah:

Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden”.

In der zeitgenössischen Kommentarliteratur wurde angemerkt, dass die Beamten die Pflicht zum politischen Handeln haben. „Es gibt ja leider immer noch Gegner und Volksgenossen, die noch nicht oder doch nicht völlig von dem neuen Ideengut durchdrungen sind. Der Beamte darf sich daher nicht darauf beschränken, Anhänger des neuen Staates zu sein, das heißt mit ihm zu sympathisieren: vielmehr muß er für den Staat kämpferisch tätig sein31”.

Letztlich bestand für Beamte in der Zeit des Nationalsozialismus – entgegen der Verfassung – wieder ein Zustand wie zur Zeit des Preußischen Allgemeinen Landrechts, in der dem Monarchen als Repräsentanten des Staates Treue und Gehorsam geschuldet wurde, nur dass diese einem diktatorischen Reichskanzler geschuldet wurden32.

Art. 33 GG beruht maßgeblich auf dem Chiemseer Entwurf (CE), der durch den Hauptausschuss abgeändert wurde. Ursprünglich enthielt Art. 13 CE folgende Regelungen zu den Beamten:

Die öffentlichen Ämter stehen jedem nach Maßgabe seiner Befähigung und Eignung offen”.

Hinzu treten die Vorgaben des Art. 43 CE:

(1) Im Dienste des Bundes sind Beamte und sonstige Bedienstete aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Beamte, die nicht bei den obersten Bundesbehörden beschäftigt sind, sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Auf ihren Wunsch sind Beamte und sonstige Bedienstete des Bundes nach Möglichkeit in ihrem Heimatgebiet zu verwenden, wenn nicht Erfordernisse der Ausbildung oder des Dienstes entgegenstehen”.

Diese wurde durch Art. 119 CE ergänzt:

Die Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten und der sonstigen Bundesbediensteten einschließlich der Bediensteten der bundesunmittelbaren Selbstverwaltungen werden durch Bundesgesetz geregelt”.

Weitergehende Regelungen, zum Beispiel zur politischen Betätigung, enthielt der Entwurf nicht.

Bei der Beratung der 18. Sitzung des Hauptausschusses am 4. Dezember 1948 wurde folgende Fassung angenommen: „Jeder Deutsche hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Vorbildung und nach seiner charakterlichen Eignung, seiner Befähigung und seinen Leistungen zu jedem öffentlichen Amt gleichen Zugang.” Ebenfalls zugestimmt wurde folgender Regelung: „Die dauernde Ausübung hoheitlicher Aufgaben ist in der Regel Berufsbeamten zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis stehen”, und: „Den hergebrachten Grundsätzen über die Rechtsstellung der Berufsbeamten ist Rechnung zu tragen”.

In der 44. Sitzung des Hauptausschusses am 19. Januar 1949 wurde das Erfordernis der Vorbildung gestrichen, um zu verhindern, dass durch gesetzliche Bestimmungen über die Vorbildung etwas wie ein Privileg für einen bestimmten Bildungsgang geschaffen werden könne, und die Bedingung der „charakterlichen” Eignung entfernt und klarstellend das Attribut der „fachlichen” Leistungen hinzugefügt33. Maßgeblich auf Antrag des Abgeordneten Dr. Schmid wurde bezüglich der Eignung das Adjektiv „charakterlich” fortgelassen. Entscheidend dafür war auch, dass in der Zeit des Nationalsozialismus mit dem Wort „charakterliche Eignung” viel Unfug angerichtet worden sei. Im Wort Eignung stecke der ganze Komplex von Voraussetzungen. Natürlich müsse ein Beamtenanwärter auch bestimmte charakterliche Vorbedingungen erfüllen, um in ein Amt zu kommen34.

Damit blieb das Grundgesetz hinter den Regelungen der WRV zurück. Die Deutsche Demokratische Republik kannte hingegen weder ein eigenständiges öffentliches Dienstrechtssystem noch ein Berufsbeamtentum35. Anwendung fand daher das allgemeine Arbeitsrecht mit besonderer Abwandlung für den Staatsdienst36.

Entnommen aus den BayVBl. Heft 10/2025.

 

Emanuel Bauer

Regierungsdirektor, Nürnberg
 

Dr. Toni Kapfelsperger

Regierungsdirektor, München
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