21.05.2025

Kostenersatz für Feuerwehreinsatz auf Wasserstraße

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Kostenersatz für Feuerwehreinsatz auf Wasserstraße

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Im Jahr 2015 beseitigte die Feuerwehr einer bayerischen Gemeinde eine Mineralölverunreinigung des Mainwassers im Bereich einer Schleuse. | ©    Robert Kneschke - stock.adobe.com
Im Jahr 2015 beseitigte die Feuerwehr einer bayerischen Gemeinde eine Mineralölverunreinigung des Mainwassers im Bereich einer Schleuse. | © Robert Kneschke - stock.adobe.com

In seinem Urteil vom 18.12.2024 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit der Frage nach dem Kostenersatz des Bundes für den Feuerwehreinsatz einer Gemeinde zur Beseitigung einer Öllache auf einer Bundeswasserstraße.

Im Jahr 2015 beseitigte die Feuerwehr einer bayerischen Gemeinde eine Mineralölverunreinigung des Mainwassers im Bereich einer Schleuse. Der Verursacher der Gewässerverunreinigung konnte nicht festgestellt werden. Die Gemeinde machte die nach Maßgabe ihrer Feuerwehr-Gebührensatzung berechneten Kosten in Höhe von 6842,59 € durch Leistungsbescheid gegenüber der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geltend.

Bund zum Ersatz der Kosten verpflichtet

Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof (VGH) mit Urteil vom 20.7.2022, über das wir ausführlich in Randnummer 45/2023 berichteten, im Ergebnis zurückgewiesen.


Der Bund sei nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes verpflichtet. Die Gemeindefeuerwehr habe mit notwendigen Aufwendungen im öffentlichen Interesse technische Hilfe bei einem Unglücksfall geleistet. Sie habe eine objektiv bestehende Umweltgefahr behoben, deren Beseitigung dem Bund oblegen habe.

Zustandsverantwortlichkeit des Bundes

Zum einen sei der Bund im polizei- und sicherheitsrechtlichen Sinne zustandsverantwortlich gewesen. Er sei nach Art. 89 Abs. 1 GG Eigentümer dieser Bundeswasserstraße und habe zivilrechtlich das alleinige Eigentum an dem umweltgefährdenden Öl-Wasser-Gemisch erworben.

Diesem Eigentumserwerb habe § 4 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), wonach das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers nicht eigentumsfähig ist, nicht entgegengestanden. Die Vorschrift könne aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Bundeswasserstraßen keine Anwendung finden.

Wasserrechtliche Unterhaltungslast des Bundes

Zum anderen umfasse die wasserrechtliche Unterhaltungslast des Bundes nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des jeweiligen Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen und damit auch die Beseitigung von Verunreinigungen, die durch Öl entstanden seien.

Das BVerwG hat die gegen das Urteil des VGH eingelegte Revision der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zurückgewiesen. Die unten vermerkte Pressemitteilung des BVerwG vom 19.12.2024 fasst das Urteil wie folgt zusammen:

Gewässereigentum

„Der VGH hat zwar bei der Herleitung einer Zustandsverantwortlichkeit des Bundes revisibles Recht durch die Annahme verletzt, der in § 4 Abs. 2 WHG bestimmte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit der sog. fließenden Welle sei auf Bundeswasserstraßen nicht anwendbar.

Der Bundesgesetzgeber hat durch diese Vorschrift das Gewässereigentum allumfassend vereinheitlichend ausgestaltet. Er war hieran, was die Bundeswasserstraßen anbelangt, nicht durch Art. 89 Abs. 1 GG gehindert.

Ökologisierung der Gewässerunterhaltung

Das Berufungsurteil beruht jedoch nicht auf diesem Bundesrechtsverstoß. Denn bundesrechtsgemäß ist die das Urteil selbständig tragende Einschätzung des VGH, dass die wasserrechtliche Unterhaltungslast des Bundes für die in seinem Eigentum stehenden Bundeswasserstraßen über die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss hinausgeht.

Seit dem Inkrafttreten des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG im Jahr 2010 und der mit dieser Vorschrift verbundenen Ökologisierung der Gewässerunterhaltung umfasst diese jedenfalls auch die Verpflichtung zur Beseitigung von konkreten, durch Ölunfälle entstandenen Gefahren für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers. Eine derartige Gefahr hat im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des VGH bestanden.“

Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18.12.2024 – 6 C 13.22

Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 19.12.2024 – Nr. 67/2024

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 7/2025, Rn. 73.

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