Verbandsklagen im Tierschutzrecht

Verbandsklagen im Tierschutzrecht

Tierschützer, Amtstierärzte und Politiker weisen zunehmend darauf hin, dass es den zuständigen Landesbehörden an Personal, Sachkunde sowie finanziellen Mitteln fehlt, um die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften flächendeckend zu gewährleisten. Dabei rückt das Problem des Vollzugsdefizits im Tierschutzrecht seit einigen Jahren immer mehr in die Öffentlichkeit und war etwa Gegenstand der Tagung „Die tierschutzrechtliche Verbandsklage“ im Sommer 2016 in Berlin. Mit einer Verbandsklage – ähnlich wie im Umweltrecht – sollen die Interessen der zu schützenden Tiere über Tierschutzverbände und -organisationen durchgesetzt werden.

Zu einem allgemeinen Umdenken im Umweltrecht kam es im Jahr 1988, als mehrere Natur- und Umweltschutzverbände gegen mehrere Genehmigungen Widerspruch einlegten. Damals hatte die Bundesrepublik Deutschland verschiedenen Unternehmen gestattet, Abfallstoffe in die Nordsee einzubringen. Die Verbände legten den Widerspruch zugleich auch als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Seehunde in der Nordsee ein, da besonders die Seehunde die Leidtragenden waren und viele an dem Müll verendeten. In dem ablehnenden Beschluss des VG Hamburg (Beschluss vom 22.09.1988, Az. 7 VG 2499/88) kam bereits 1988 der Missstand zum Ausdruck, dass Tiere nicht rechtsfähig und deshalb nicht klagebefugt sind.

Ebenso mit Blick auf die im Jahr 2002 erfolgte Aufnahme des Tierschutzes in die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG wird die Beseitigung des Vollzugsdefizits im Tierschutzrecht mittels einer Verbandsklage gefordert. Auf Bundesebene wurde allerdings bis heute ein solches Verbandsklagerecht abgelehnt, weshalb mehrere Bundesländer auf Landesebene Verbandsklagerechte schufen. Es sind die Länder Bremen (2007), Nordrhein-Westfalen (2013), Saarland (2013), Hamburg (2013), Rheinland-Pfalz (2014), Baden-Württemberg (2015) und Schleswig-Holstein (2015). In Niedersachsen wird die Einführung derzeit diskutiert. Alternativ oder auch daneben wären andere Institutionen denkbar, um das Vollzugsdefizit zu beseitigen, so z.B. Tierschutzbeauftragte des Staates, Tierschutzanwälte, Tierschutzombudsmänner oder -frauen, Tierschutzkommissionen des Staates sowie Konkurrentenklagen im Tierschutzrecht.  (cw)

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