Veränderter Umgang mit dem Wolf
Veränderter Umgang mit dem Wolf

Nach seiner gänzlichen Ausrottung im 19. Jahrhundert ist der Wolf in Deutschland zwischenzeitlich wieder heimisch geworden. Die meisten Wolfsrudel leben in Branden-burg, gefolgt von Niedersachsen und Sachsen. Im Jahr 2012 erfolgte die erste Sichtung in Rheinland-Pfalz, seit dem Jahr 2016 ist der Wolf im Land dauerhaft präsent.
Wachsende Konflikte im Miteinander von Mensch und Wolf
Die Rückkehr des Wolfs als wild lebende Tierart findet dank seiner hohen Anpassungsfähigkeit und der weiten Wanderbewegungen der Jungwölfe auf natürliche Art und Weise statt. Es haben sich dynamisch wachsende Populationen entwickelt, die vornehmlich auf eine Ausbreitung aus Polen zurückgehen. Das Bundesumweltministerium stellt in seinem Bericht zum Status und zum Management des Wolfs in Deutschland (2015) im Rahmen einer bundesweiten Habitatanalyse fest, dass auch die waldreichen Mittelgebirgslagen eine gute Habitateignung aufweisen (LT-Drs. 17/2830). Demgemäß dürften künftig auch nach Rheinland-Pfalz vermehrt Wölfe einwandern.
Aus der Sicht des Natur- und Artenschutzes ist die Rückkehr des Wolfs nach Deutschland eine Erfolgsgeschichte. Diese Rückkehr in die heutige, intensiv genutzte Kulturlandschaft ist aber nicht konfliktfrei, da es sich bei Wölfen um Großraubtiere handelt. Sorgen bzgl. der Sicherheit der Menschen sowie bzgl. einer Gefährdung der traditionellen Weidetierhaltung in der Landwirtschaft nehmen zu. Weidetiere sind elementar für die Erhaltung der Kulturlandschaft und wichtiger Grünlandbiotope mit zahlreichen Tier- und Pflanzenarten. Auch wenn Wildtiere die weit überwiegende Nahrung für Wölfe darstellen, kommt es vermehrt zu Wolfsrissen an Weidetieren.
Das Wolfsmanagement ist im Wesentlichen eine Sache der Länder. Seit dem Jahr 2016 besteht die „Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf“, welche die Naturschutzbehörden von Bund und Ländern fachlich unterstützt. Das Wolfsmanagement dient dazu, die Rückkehr des Wolfs möglichst konfliktarm zu gestalten, indem die voraussehbaren Konflikte proaktiv adressiert, Mittel für vorrangige Präventionsmaßnahmen sowie nachrangige Kompensationsmaßnahmen bereitgestellt und auch Handlungsszenarien für den Umgang mit sog. „Problemwölfen“ erarbeitet werden.
Die Parlamente auf Bundes- und Landesebene, die berührten Verbände, die Medien und auch die Gerichte sind zunehmend mit der Thematik einer Bestandsregulierung befasst. Der Bundesrat verabschiedete in seiner Sitzung am 11.04.2025 auf Antrag der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen eine Entschließung (BR-Drs. 119/25/Beschluss) zum künftigen Umgang mit dem Wolf in Europa und Deutschland. Auch der Koalitionsvertrag auf Bundesebene für die 21. Legislaturperiode (Mai 2025) trifft Festlegungen.
Neubewertung des europarechtlichen Schutzstatus
Der Wolf genießt nach dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensgrundlagen (Berner Konvention) aus dem Jahr 1979 völkerrechtlichen Schutz. Im Dezember 2024 hat der Ständige Ausschuss der Berner Konvention dem Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt, den Schutzstatus des Wolfs von „streng geschützt“ auf „geschützt“ zu ändern. Diese Änderung ist zum 07.03.2025 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Wolf völkerrechtlich lediglich eine geschützte Tierart und keine streng geschützte Tierart mehr.
In der Folge beabsichtigt die EU-Kommission eine Herabstufung des Wolfes im europäischen Recht. Derzeit handelt es sich beim Wolf um eine in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistete streng zu schützende Tierart. Für die streng zu schützenden Tierarten ist gemäß Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie ein strenges Schutzsystem zu etablieren, wobei Abweichungen nur nach Art. 16 FFH-Richtlinie möglich sind. Die nunmehr zu erwartende Herabstufung des Schutzstatus führt dazu, dass der Wolf künftig als in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführte Art von gemeinschaftlichem Interesse behandelt wird, deren Entnahme aus der Natur unter Art. 14 FFH-Richtlinie fallen würde.
Die st. Rspr. des EuGH bezieht sich bislang auf den strengen Schutzstatus des Wolfs nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Bezogen auf die iberische Wolfspopulation setzt sich der EuGH (Urt. vom 29.07.2024 – C 436/22 –, NVwZ 2025 S. 164 m. Anm. von Roth-Weiß, NuR 2024 S. 617) erstmals mit dem Schutz nach Anhang V der FFH-Richtlinie auseinander. Hintergrund ist, dass in Spanien nicht sämtliche Wolfspopulationen denselben rechtlichen Schutz genießen. In Anbetracht der zu erwartenden Herabstufung des Schutzstatus in der FFH-Richtlinie dürfte diese Entscheidung des EuGH für die Zukunft von Relevanz sein.
Den gesamten Beitrag entnehmen Sie der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz Heft 18/2025.


