Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Motorsägenentschädigung
Einigung auf Übergangsregelung in Rheinland-Pfalz
Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Motorsägenentschädigung
Einigung auf Übergangsregelung in Rheinland-Pfalz

Kommunale Waldarbeiter stellen i. d. R. selbst die Motorsäge für Holzerntearbeiten. Nach der tarifvertraglichen Vereinbarung wird ihnen dafür eine Motorsägenentschädigung gezahlt. In einer seit langem etablierten und im Grundsatz von der Finanzverwaltung akzeptierten Praxis wird diese als steuer- und sozialabgabefreies Werkzeuggeld i. S. d. § 3 Nr. 30 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) eingeordnet. Hierzu teilt das Ministerium der Finanzen nunmehr mit:
„Im Rahmen verschiedener Lohnsteueraußenprüfungen wurde die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 30 EStG in Rheinland-Pfalz geprüft und festgestellt, dass Erstattungen auf Basis der jeweiligen tarifvertraglichen Vereinbarung für die betriebliche Nutzung von eigenen Motorsägen des Waldarbeiters die entsprechenden Aufwendungen des Waldarbeiters offensichtlich übersteigen.“
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurden über diese Feststellungen informiert und es wird nun nach einer belastbaren bundesweiten Lösung gesucht. Aus diesem Anlass wurde in Rheinland-Pfalz ein Gespräch zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), dem kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz (KAV RP), dem Ministerium für Finanzen (FM) und dem Landesamt für Steuern (LfSt) geführt. Im Ergebnis des Gesprächs wird von der Finanzverwaltung mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 akzeptiert, dass die waldbesitzenden Mitglieder
– die Motorsägenentschädigung weiterhin so berechnen wie bislang,
– dabei jedoch nur noch 50 % der jeweils abgerechneten Beträge als steuerfreies Werkzeuggeld gem. § 3 Nr. 30 EStG bewerten und
– die weiteren 50 % dieser Beträge dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.
Sofern die Arbeitgeber einschl. Landesforsten ab sofort so verfahren, wird die Finanzverwaltung diese Praxis – vorbehaltlich einer abweichenden bundesweiten Regelung – bis zum 31.12.2026 nicht beanstanden.
Die technische Umsetzung erfolgt für die Verlohnung der staatlichen Bediensteten durch eine Änderung der Auszahlung der Motorsägenentschädigung beim Landesamt für Finanzen (LfF). Zunächst werden jedoch die Ergebnisse der aktuell beim LfF laufen-den Lohnsteueraußenprüfungen abgewartet.
Für die Verlohnung der kommunal Beschäftigten sind die entsprechenden Anstellungskörperschaften zuständig. Jene wurden über ein Rundschreiben durch den KAV RP entsprechend informiert und werden in eigener Zuständigkeit für die technische Umsetzung sorgen müssen.
Die Regelung kann auch auf von der Lohnsteueraußenprüfung aufgegriffene zurückliegende Fälle angewandt werden. Es ist den Beschäftigten ferner unbenommen, im Rahmen ihres Lohnsteuerjahresausgleichs gegenüber dem zuständigen Finanzamt höhere tatsächliche Aufwendungen für gestellte Motorsägen nachzuweisen und in Ansatz zu bringen. Die Beratung bzgl. entsprechender Verjährungsfristen und möglicher Nachweisungen der tatsächlichen Aufwendungen ist den steuerberatenden Berufen vorbehalten.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland-Pfalz folgt der Auslegung unter Vorbehalt einer Änderung der Rechtslage. Demnach sind vorerst, bis zum 31.12.2026, gezahlte Motorsägenentschädigungen im Rahmen der Betriebsprüfung nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bewertet, soweit diese lohnsteuerfrei sind. Soweit Lohnsteuerfreiheit nicht gegeben sei, unterliegt die Motorsägenentschädigung hingegen der Beitragspflicht.
Für die Zukunft ist geplant, dass die kommunalen Arbeitgeber den Beschäftigten die Motorsägen, einschl. der Betriebsmittel und der Werkzeuge, zur Verfügung stellen. Die tarifvertragliche Regelung soll schrittweise entfallen. Bezogen auf die staatlichen Wald-arbeiter ist dieser Umstellungsprozess bereits seit geraumer Zeit im Gange.
Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz Heft 18/2025.


