Prostituiertenschutzgesetz in Kraft

Prostituiertenschutzgesetz in Kraft

Am 1. Juli 2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft. Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hatte der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erhalten Prostituierte nun auch weitergehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll.

Das Gesetz nimmt vor allem die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Betreiber treffen daher verschiedene Pflichten etwa hinsichtlich der Arbeitsbedingungen sowie der persönlichen Situation der Prostituierten. Auch müssen sie ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen. Indessen haben nicht nur Bordellbetreiber, sondern auch Prostituierte und Freier Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingelegt. Sie befürchten eine Totalüberwachung und sehen im Gesetz einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit.

 

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