Prostituierte müssen sich künftig anmelden

Prostituierte müssen sich künftig anmelden

Am 7. Juli 2016 wurde das neue Prostitutionsschutzgesetz verabschiedet. Damit liegt erstmals eine umfassende Regelung der Prostitution in Deutschland vor. Betroffen sind neben den Prostituierten, für die Melde- und Beratungspflichten eingeführt werden, vor allem die Behörden auf kommunaler Ebene. Soweit die Prostitution nach Landesrecht zulässig ist (Gemeinden ab 25.000 bzw. 35.000 Einwohnern) können sich dort die Prostituierten anmelden.

Im Zuge dieser Anmeldung ergeben sich nicht nur administrative Anforderungen, vielmehr ist die Anmeldung mit einer eingehenden Beratung der Prostituierten zur rechtlichen Situation verbunden. Ferner wurde eine verbindliche Gesundheitsberatung etabliert und zahlreiche Regelungen zum Schutz vor Menschenhandel und Zwangsprostitution verankert. Für Betreiber von Bordellen usw. bestehen durch das ProstSchG zahlreiche Pflichten wie etwa die grundlegende Erlaubnispflicht für entsprechende Betriebe.

Die Regelungen treten im Wesentlichen ab dem Juli 2017 unter Einführung von Übergangsregelungen in Kraft. Nachdem bestehende gewerbliche Tätigkeiten, sowohl auf Seiten der Prostituierten als auch auf Seiten der Bordellbetreiber usw, stichtagsbezogen unter das Gesetz fallen werden, wird es für die Beteiligten erforderlich sein, sich bereits zeitlich erheblich vor dem Inkrafttreten der Regelungen mit dem ProstSchG auseinander zu setzen. (jb)

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