Neuregelung zum Abschuss von Wölfen

Neuregelung zum Abschuss von Wölfen

In Deutschland leben immer mehr Wölfe. Im Wolfsjahr 2017/2018 wurden 75 Wolfsrudel, 30 Wolfspaare und drei territoriale Einzeltiere gezählt. Auch die Schäden nehmen deshalb zu, vor allem das Reißen von Weidetieren, wie die Schadensstatistik der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf zeigt (siehe hier). Am 22.5.2019 wurde deshalb vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes mit der Ergänzung des § 45a Umgang mit dem Wolf beschlossen. Unter anderem werden mit dem Entwurf die Bedingungen geregelt, unter welchen die lokalen Naturschutzbehörden Ausnahmen vom Artenschutz machen dürfen.

Weitere Regelungen wie das Fütterungsverbot dienen der Prävention: Wölfe sollen ihre Scheu vor den Menschen nicht verlieren. Für eine Abschussgenehmigung durch die zuständigen Umweltministerien der Länder reicht es, wenn der Weidetierhalter einen „ernsten“ Schaden durch Wölfe erleidet, der Schaden muss nicht die wirtschaftliche Existenz gefährden, wie in der Rechtsprechung teilweise verlangt wurde. Abgeschossen werden dürfen nur Wölfe, die Herdenschutzzäune mehr als einmal überwinden. Das ist bereits gängige Praxis in den Bundesländern, die in jedem Einzelfall den Abschuss anordnen müssen. Zudem ist vorgesehen, dass sog. „Wolf-Hund-Hybride“, durch die zuständige Behörde entnommen werden, da die Einbringung von Haustiergenen eine Gefahr für die wilde Wolfspopulation darstellt.  (cw)

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