Mountainbiking im Wald
Hinweise von Landesforsten
Mountainbiking im Wald
Hinweise von Landesforsten

Die Hinweise zum Mountainbiking (MTB) im Wald sollen den forstlichen Praktikerinnen und Praktikern den Handlungsbedarf und die Rolle des Gemeinschaftsforstamts im Zusammenspiel mit den Waldbesitzenden verdeutlichen sowie zur Orientierung einen idealtypischen Prozessablauf bei der Ausweisung von MTB-Trails aufzeigen.
Bedeutung des Mountainbikens und Handlungsbedarf
Mehr als 16 Mio. Menschen in Deutschland besitzen ein Mountainbike (2022). Die Zahl der häufig Aktiven, die mehrmals pro Woche Mountainbiken, liegt bei über 4 Mio. Auch wenn man berücksichtigt, dass nicht alle Aktiven ausschließlich im Wald unterwegs sind, so ist trotzdem doch eines deutlich spürbar: Die Wälder in Rheinland-Pfalz werden mit regionalen Unterschieden durchaus stark von Mountainbikern genutzt.
Viele MTB-Fahrerinnen und -Fahrer nutzen schmale Wanderwege und Pfade, auf denen das Fahren mit dem MTB ohne Gestattung nicht erlaubt ist (vgl. § 22 Abs. 4 LWaldG) und somit eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG). Zudem werden teilweise auch im Waldbestand neue Abfahrten mithilfe von Werkzeugen sowie durch das Einbringen von Fremdmaterial trassiert und obendrein mit baulichen Anlagen (z. B. Sprüngen) versehen. Dies ist juristisch oft als Sachbeschädigung fremden Eigentums zu werten. Neben der formalen Rechtswidrigkeit können solche Fälle zu erheblichen Konflikten mit Waldbesitzenden, Nutzungsberechtigten, Wander- und Umweltverbänden und weiteren Interessengruppen am Wald führen und damit das auf Sozial- und Umweltverträglichkeit ausgerichtete Management des Waldes durch Landesforsten erheblich erschweren.
Mit der Schaffung eines legalen Angebots für ausgewählte Disziplinen des Mountainbikens kann die illegale Nutzung von Pfaden potenziell reduziert werden. Insbesondere entfiele mit einem solchen Angebot die Grundlage für evtl. Rechtfertigungen einer rechtswidrigen Befahrung von Waldflächen und Pfaden.
Zielsetzungen des Landesbetriebs Landesforsten
Die Rahmenbedingungen in der Gesellschaft und die Erholungsnutzung des Waldes in der Klimakrise haben sich verändert. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine hohe Nachfrage nach einem Walderleben und nach Natursportmöglichkeiten in einem breiten Spektrum ganz unterschiedlicher Akteure besteht. Landesforsten strebt deshalb eine an Bedürfnissen und Ausgleich orientierte Handhabung des Mountainbike-Themas an. Dabei werden die Grenzen einer möglichst hohen Umwelt- und Sozialverträglichkeit ebenso im Blick behalten wie die gestiegenen Gefährdungsrisiken bei einem Waldbesuch durch devitalisierte Bäume in der Klimakrise.
Oberziel ist es, die Waldbesitzenden bei der Schaffung eines legalen Angebots für Mountainbikerinnen und Mountainbiker im Wald zu beraten und zu unterstützen, wenn ein örtlicher bzw. regionaler Bedarf besteht. Idealerweise stehen dabei bspw. Sportvereine, MTB-Initiativen, Tourismus-Organisationen o.ä. als verlässliche Partner zur Verfügung. Damit soll eine positive Lenkungswirkung erreicht werden, die illegale Aktivitäten weitestgehend eingrenzt. Diese Haltung bezieht sich auf alle Erscheinungsformen des MTB-Sports gleichermaßen in einer grundsätzlich dynamischen Szene.
Die Rolle der Forstämter
Gemeinschaftsforstämter rheinland-pfälzischer Prägung haben auch in Bezug auf die Erholungsleistungen des Waldes unterschiedliche Rollen.
Sie agieren in erster Linie als …
– Forstbehörde, die hoheitliche Aufgaben wahrnimmt (Genehmigungen, Beratung der Waldbesitzenden, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten) und als
– fiskalische Verwaltung, der die Bewirtschaftung des Waldes im Eigentum des Landes (Staatswald) unmittelbar obliegt.
Beim Mountainbiking im Wald können die Forstämter grundsätzlich in mehreren Rollen angesprochen sein, auch dann, wenn es sich um das gleiche Projekt handelt.
Wie agiert Landesforsten konkret?
Landesforsten ist partnerorientiert und …
– achtet das Selbstbestimmungsrecht der Waldbesitzenden (vgl. § 27 Abs. 3 LWaldG),
– wirkt auf eine waldschonende Streckenführung hin und trägt zum Schutz des Waldes bei. Dazu können Ortskenntnisse und – bei Interesse – die eigenen Fähigkeiten bei der Planung der Streckenführung eingebracht werden (Kartengrundlagen, usw.),
– schafft Vertrauen in Landesforsten Rheinland-Pfalz durch ein vorbildliches Agieren. Landesforsten berät insbesondere die kommunalen und privaten Waldbesitzenden …
– in waldrechtlichen Fragen und beim Prozessablauf,
– bei der Feststellung von berührten Rechtsgebieten und sonstiger Beteiligter,
– bei der Ermittlung möglicher Konfliktpotenziale,
– bei Fragen im Kontext der Verkehrssicherungspflicht,
– bei der forstfachlichen Bewertung andernorts bereits umgesetzter Beispiele,
– bei der Anlage eines Trails gleichzeitig auch eine Patin oder einen Paten zu gewinnen, die bzw. der sich regelmäßig um die Strecke kümmert.
Zum Umgang mit illegalen Trails
Eine Nutzung der Waldfläche durch Radfahrende außerhalb von Waldwegen geht über das allgemeine Waldbetretungsrecht hinaus. Sie ist nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden zulässig und darf zudem die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigen (vgl. § 22 Abs. 2 bis 5 LWaldG).
Die Forstämter sind als Behörden in allen Waldeigentumsarten zuständig, wenn illegale Waldnutzungen sichtbar werden. Im Staatswald sind sie zudem direkter Vertreter des Grundbesitzenden.
Landesforsten berät die Waldbesitzenden bei illegalen Trails dahingehend, zum Schutz des Eigentums und des Waldes sowie vor dem Hintergrund der Gefahrenabwehr (vgl. § 36 LWaldG) und angesichts möglicher Verkehrssicherungsproblematiken die Trails grundsätzlich beseitigen oder unbrauchbar machen zu lassen, sofern eine Legali-sierung nicht in Betracht kommt.
Die Forstämter weisen die Waldbesitzenden darauf hin, dass illegale Trails ggfs. als Sachbeschädigung strafrechtlich zur Anzeige gebracht werden können. Zudem können auch zivilrechtliche Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das unerlaubte Befahren abseits von Waldwegen von den Forstämtern als waldrechtliche Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.
Schlussbemerkung
Landesforsten Rheinland-Pfalz ist dem Ziel verpflichtet, die vielfältigen Nutzungsformen des Waldes als Erlebnis- und Erholungsraum so zu gestalten, dass eine Balance innerhalb dieser Ökosystemleistung und auch zwischen allen anderen Bedürfnissen an den Wald hergestellt wird. Dies setzt die Kompromissbereitschaft aller am Wald interessierten Anspruchsgruppen voraus. Dabei achten die Forstämter das Recht der Kommunen und der Privaten, ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich zu regeln.
Bei der örtlichen Umsetzung sollen diese Hinweise zum Mountainbiking im Wald eine Orientierung und praktische Hilfe bieten. Sie beziehen sich ausdrücklich und ausschließlich auf Initiativen, die einen nicht-kommerziellen Charakter haben.
Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz Heft 11/2025.


