Lärmschutzverordnung für Sportanlagen geändert

Lärmschutzverordnung für Sportanlagen geändert

Am 9. September sind die Änderungen der Lärmschutzverordnung für Sportanlagen in Kraft getreten (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV v. 18.7.1991, BGBl. I S. 1588, 1790, zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 1.6.2017, BGBl. I S. 1468).

Lärmschutzkonflikte zwischen Nachbarn und Sportvereinen

Durch Nachverdichtung vor allem in Ballungsräumen war es vermehrt zu Lärmschutzkonflikten zwischen Nachbarn und Sportvereinen gekommen. Aufgrund der großen Bedeutung des Sports für das Leben in Städten und Gemeinden wurden deshalb neue Lärmschutz-Richtwerte für Sportanlagen festgelegt. So erlaubt die neue Lärmschutzverordnung nun auch abends und an Sonn- und Feiertagen dasselbe Lärmschutzniveau wie an Werktagen, was zu diesen Zeiten eine Erhöhung der Lärmbelastung um 5 Dezibel bedeutet.

Die morgendlichen Ruhezeiten bleiben unberührt

Unberührt bleiben die morgendlichen Ruhezeiten. Gleichzeitig wurden neue Immissionsrichtwerte für „Urbane Gebiete“, das heißt gemischte Stadtviertel mit besonders dichter Bebauung, festgelegt. Für Altanlagen, die vor 1991 genehmigt wurden, gilt ein „Altanlagenbonus“.   (cw)

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