Hartz-IV-Regelsatz zum 1. Januar 2019 erhöht

Hartz-IV-Regelsatz zum 1. Januar 2019 erhöht

Hartz-IV-Empfänger können sich seit 1. Januar 2019 über mehr Geld freuen.

Bei alleinstehenden Erwachsenen und Alleinerziehenden steigt der Monatssatz um ganze 8 € auf 424 €, Bedarfsgemeinschaften (Ehegatten und Paare in einer gemeinsamen Wohnung) erhalten ebenfalls 8 € mehr, nun 382 € pro Person. Auch Kinder, die mit leistungsberechtigten Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben Anspruch. Die Leistung für Kinder bis 6 Jahre wird um 5 € auf 245 € angehoben, ab 6 bis 13 steigt sie auf 302 €, 6 € monatlich mehr als bisher. Jugendliche zwischen 15 und unter 18 Jahren erhalten 322 € statt 316 €.

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und dienen damit der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Berechnung erfolgt anhand statistisch erfasster Daten von ca. 60.000 Haushalten zu Einnahmen und Ausgaben. Empfänger von ALG II und Sozialhilfe werden allerdings außen vor gelassen.

Der Regelbedarf umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser) entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum.

Die Erhöhung gilt unter anderem auch für Grundsicherung im Alter und Sozialleistungen bei Erwerbsminderung. Ein Antrag auf Weiterbewilligung muss nur noch alle 12 Monate gestellt werden.
Möchte ein Hartz-IV-Bezieher umziehen (z.B. in eine Wohnung, die teurer aber nicht größer als die alte ist), bezahlt das Jobcenter weiterhin nur die Höhe der alten Miete.
Bei Meldeversäumnissen drohen Sanktionen bis hin zur kompletten Kürzung. Seit geraumer Zeit wird über die Abschaffung von Sanktionen diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob das Existenzminimum kürzbar ist. Ein Urteil wird allerdings erst in einigen Monaten erwartet.  (lb)

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