Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Die große Anzahl an Asylsuchenden, die im Jahr 2015 nach Deutschland gekommen ist,
stellt Bund, Länder und Kommunen weiter vor große Herausforderungen. Unter ihnen sind
zahlreiche Personen, die keinen Anspruch auf Schutz nach den in Deutschland geltenden
Asylregelungen haben. Die Zahl der Rückkehrer (Rückführungen und geförderte freiwillige Ausreisen) ist
in den letzten Jahren gestiegen. Am 31. Januar 2017 befanden sich ausweislich des Ausländerzentralregisters 213.439 vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland.
In den nächsten Monaten wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
fortlaufend eine hohe Zahl von Asylanträgen von Personen ablehnen, die keines Schutzes in Deutschland bedürfen. Die Zahl der Ausreisepflichtigen wird dadurch 2017 weiter steigen.

Am 29.07.2017 ist das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BGBl Nr. 52 vom 28.07.2017, S. 2780) in Kraft getreten. Es sieht u.a. folgende Änderungen vor:

  • Für Ausreisepflichtige, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, wird die Abschiebehaft erweitert: Sie ist auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate
    durchgeführt werden kann. Dabei ist eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate möglich, soweit sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert.
  • Ebenfalls wird die aufenthaltsrechtliche Überwachung von ausreisepflichtigen Ausländern
    bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses bzw. aus Gründen der inneren Sicherheit ausgedehnt.
  • Sogenannte Gefährder können verpflichtet werden, eine „elektronische Fußfessel“ zu tragen.
  • Der Aufenthalt für Geduldete kann räumlich beschränkt werden, sofern sie ihre Rückführung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beendigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert haben.
  • Unter diesen Voraussetzungen können jetzt außerdem Personen, die sich über einen längeren Zeitraum geduldet in Deutschland aufgehalten haben, überraschend abgeschoben werden – und zwar ohne vorherige Ankündigung. Bislang musste bei Duldungen von länger als einem Jahr die Duldung zunächst widerrufen und die Abschiebung mindestens einen Monat vorher angekündigt werden (einmonatige Widerrufsfrist bei Abschiebungen nach § 60a Abs. 5 AufenthG).
  • Die zulässige Höchstdauer des Ausreisegewahrsams wird von vier auf zehn Tage verlängert.
  • Ausländische Reisepapiere dürfen künftig auch von Deutschen, die Mehrstaater sind, bei Vorliegen von Passentziehungsgründen einbehalten werden.
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf besonders geschützte Daten, vor allem auch aus medizinischen Attesten, nach einer Einzelfallabwägung zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben weitergeben.
  • Die Jugendämter werden verpflichtet, in geeigneten Fällen für von ihnen in Obhut genommene unbegleitete minderjährige Ausländer, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, umgehend von Amts wegen einen Asylantrag zu stellen.
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann – ebenso wie bereits die Ausländerbehörden – zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus Datenträgern herausverlangen und auswerten.
  • Die Länder werden gesetzlich ermächtigt, die Befristung der Verpflichtung für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, zu verlängern. (so)
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