BauGB-Novelle: Urbane Gebiete (MU)
BauGB-Novelle: Urbane Gebiete (MU)
Derzeit wird eine Stellungnahme nach der anderen zur neuesten Novelle des Bauplanungsrechts veröffentlicht. Kernpunkt der Novelle ist der neue Paragraph 6a in der Baunutzungsverordnung mit der Überschrift „Urbane Gebiete”. Den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt” hatte das zuständige Bundesministerium (BMUB) Mitte Juni an Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt.
Er sieht die Einführung einer neuen Baugebietskategorie in der Baunutzungsverordnung vor. In sog. „Urbanen Gebieten (MU)” soll Kommunen künftig mehr Flexibilität zur Erleichterung des Bauens in stark verdichteten Gebieten eingeräumt werden. Dadurch soll eine bessere Steuerung des Nebeneinanders von Wohnnutzung und Gewerbe und damit auch eine Mobilisierung der Wohnbebauung und die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum erreicht werden. So sind etwa die Obergrenzen zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im Entwurf mit einer Grundflächenzahl von 0,6 (vergleichbar mit Mischgebieten) und einer Geschossflächenzahl von 3,0 (vergleichbar mit Kerngebieten) angegeben. Als baugebietsbezogene Immissionsrichtwerte sollen in der TA Lärm 63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts festgelegt werden.
Weitere praxisrelevante Neuregelungen sind die Festsetzung der Frist zur Öffentlichkeitsbeteiligung auf 30 Tage (mit Verlängerungsmöglichkeit) sowie die zusätzliche Nutzung des Internets im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Und das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) soll künftig generell von der Durchführung einer Vorprüfung im Einzelfall abhängig gemacht werden. Die Terminplanung ist eng: Das förmliche Gesetzgebungsverfahren soll noch im Jahr 2016 abgeschlossen werden. (jb)


