03.09.2026

Die neuen Commercial Courts

Stärkung des Justizstandortes Deutschland für privatrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten?

Die neuen Commercial Courts

Stärkung des Justizstandortes Deutschland für privatrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten?

Ein Beitrag aus »Niedersächsische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Niedersächsische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV

Der Zugang zum Recht für Privatpersonen und Unternehmen sowie die Möglichkeit, Ansprüche in einem geordneten Verfahren – dem Zivilprozess – geltend zu machen, sind zentrale Funktionen des Rechtsstaates. Allerdings ist in den vergangenen Jahren ein deutlicher Rückgang der gerichtlichen Eingangszahlen in Zivilsachen (vor allem in den Kammern für Handelssachen) festzustellen.1 Die Gründe für diese Entwicklung sind vielschichtig und liegen nicht zuletzt in einer als unzulänglich empfundenen Digitalisierung der Justiz. Eine Herausforderung wird aber auch in der (qualitativen wie quantitativen) Verlagerung von Streitigkeiten in andere Rechtsordnungen oder in die Schiedsgerichtsbarkeit aufgrund nur eingeschränkt zeitgemäßer Verfahrensmöglichkeiten für Wirtschaftsstreitigkeiten in der Ziviljustiz gesehen. Dem wollte der Gesetzgeber mit der Möglichkeit zur Einrichtung deutsch- und englischsprachiger Commercial Courts und Commercial Chambers begegnen, um den Parteien ein an den Bedürfnissen der Wirtschaft orientiertes, schnelles, effizientes und attraktives Gerichtsverfahren anzubieten. Hintergründe, Ziele und Ausgestaltung der Commercial Courts werden in diesem Beitrag vorgestellt.

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I. Gesetzeshistorie

Bereits in den Jahren 2010 und 2014 gab es erste erfolglose gesetzgeberische Bemühungen zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können sollten.2 Vor dem Hintergrund des „Brexit” verstärkten sich in Europa die Bestrebungen zur Schaffung von Commercial Courts,3 und in Deutschland gab es, neben der (erneuten) Diskussion um Kammern für internationale Handelssachen,4 auf Ebene der Landesjustizverwaltungen5 und im Kreis der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs6 Forderungen zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland in Wirtschaftsstreitigkeiten durch Einrichtung von Commercial Courts. Diese Initiativen wurden in den Jahren 2021 und 2022 mit den – letztlich dem Grundsatz der Diskontinuität anheimgefallenen – Entwürfen eines Gesetzes zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten aufgegriffen.7 Zudem richtete Baden-Württemberg als erstes Bundesland einen Commercial Court ein.

Im Jahr 2023 schließlich wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit in den Bundestag eingebracht und nach Änderungen – etwa betreffend die von der sachlichen Zuständigkeit des Commercial Courts erfassten Streitigkeiten (z. B. die Einfügung von § 119 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 GVG) und die Streitwertgrenze (Absenkung von 1 Mio. € auf 500 000 €) – im Jahr 2024 verabschiedet.8


Mit dem am 01.04.2025 in Kraft getretenen Justizstandort-Stärkungsgesetz9 soll den Parteien großer privatrechtlicher Wirtschaftsstreitigkeiten ein attraktives Gesamtpaket für ihre Verfahren angeboten werden, damit sich Deutschland dem Wettbewerb mit anerkannten ausländischen Handels- und Schiedsgerichten stellen kann.10 Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber verschiedene gerichtsverfassungsrechtliche und zivilprozessuale Neuregelungen getroffen, in deren Zentrum die Befugnis der Länder steht, für bestimmte Streitigkeiten an einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht einen Commercial Court (§ 119 b GVG) und bei ausgewählten Landgerichten Commercial Chambers (§ 184 a GVG) einzurichten, bei denen Verfahren (auch) in englischer Sprache geführt werden können (§ 184 a GVG; §§ 606 ff. ZPO).

Zugleich vollzieht sich damit eine weitere Entwicklung des traditionellen Verständnisses von Richterinnen und Richtern sowie Gerichtsverfahren. Der Commercial Court verkörpert zwar auch, aber nicht mehr ausschließlich eine stets hoheitlich handelnde Justiz, der gegenüber die Parteien unbedingt verpflichtet sind. Vielmehr gewinnt ein dienstleistungsorientiertes Verständnis der Justiz an Bedeutung, bei dem sich der Commercial Court an den Bedürfnissen der Rechtsuchenden orientiert, mit denen konsensuale Absprachen etwa zur Verfahrensgestaltung getroffen werden können.

II. Einrichtung

Die Länder können einen oder mehrere Senate bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht als Commercial Court einrichten, der für alle oder nur für bestimmte Streitigkeiten aus dem Sachgebietskatalog in § 119 b Abs. 1 Satz 1 GVG mit einem Streitwert ab 500 000 Euro zuständig ist.

Von dieser Befugnis haben bislang neun Bundesländer in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht und Commercial Courts bei den Oberlandesgerichten Bremen, Celle, Düsseldorf, Dresden, Frankfurt am Main, Hamburg, München und Stuttgart sowie beim Kammergericht eingerichtet.

Hierin wird teilweise ein konzeptionelles Defizit mit Blick auf das Anliegen des Gesetzgebers gesehen, einige wenige, aber herausragende Kompetenzzentren in Deutschland schaffen zu wollen, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das komplette Spektrum bedeutsamer Wirtschaftsstreitigkeiten abdecken können.11 Die Einrichtung nur eines Commercial Courts (wie z. B. des Netherlands Commercial Court) oder die Konzentration einzelner sachlicher Zuständigkeiten bei bestimmten Commercial Courts hat sich aber (bisher) auf Länderebene nicht durchgesetzt. Das dürfte nicht zuletzt auch föderalistischen Gründen geschuldet sein.

Eine Konzentration und Spezialisierung der Commercial Courts folgt allerdings aus der praktischen Umsetzung der Möglichkeit zur Beschränkung der Zuständigkeit auf bestimmte Sachgebiete (§ 119 b Abs. 1 Satz 2 GVG).12

Teilweise haben die Länder einen generalistischen Ansatz gewählt. In Celle und Hamburg etwa sind die Commercial Courts grds. für das gesamte Spektrum an Streitigkeiten aus dem Katalog in § 119 b Abs. 1 Satz 1 und 4 GVG sachlich zuständig (§ 1 Abs. 1 Nds. Commercial-Court-VO; § 1 Abs. 1 Hmb. Commercial-Court-Verordnung). So können Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden und vorhandene Ressourcen effektiv eingesetzt werden.

Andere Länder wiederum verfolgen einen spezialisierten Ansatz. Während der Commercial Court in Berlin für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen zuständig ist (§ 1 Abs. 1 CCVO), hat sich Bremen u. a. auf Streitigkeiten bezüglich Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder betreffend den Bezug oder die Veräußerung von Wasserstoff und aus der zivilen Luftfahrttechnologie sowie betreffend Weltraumtechnologie spezialisiert (§ 1 Abs. 2 BremCCVO). Der Commercial Court in München ist u. a. für Lieferkettenstreitigkeiten (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GZVJu) und jener in Düsseldorf für Streitigkeiten aus den Bereichen Bau- und Architektenrecht, Versicherungsvertragsrecht und Gesellschaftsrecht (§ 1 Abs. 2 Commercial-Court- und Commercial-Chambers-Verordnung) zuständig.

Entnommen aus den NdsVBl. Heft 5/2026.

 

Thomas Lasch

Richter am OLG Celle und Richter im Commercial Court
 

Stefanie Otte

Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle und Mitherausgeberin der NdsVBl.