Vorsicht bei Verfallsklauseln in Folgearbeitsverträgen

Vorsicht bei Verfallsklauseln in Folgearbeitsverträgen

Bei der Beendigung von Arbeitsverträgen ist es in der Praxis üblich, dass die Arbeitsvertragsparteien einander bestätigen, keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis gegeneinander zu haben. Aber sind damit auch wirklich alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag „abgegolten und erledigt”? In einem kürzlich entschiedenen Fall verdeutlicht das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass es auf den Einzelfall ankommt (Az. 5 AZR 277/14).

„Abgegolten und erledigt”

Im entschiedenen Fall lautete die Verfallsklausel wie folgt: Es besteht Einigkeit darüber, dass „sämtliche Ansprüche, gleich welcher Art, bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind.” Sie war Bestandteil eines neuen Arbeitsvertrages, mit dem ein vor mehreren Jahren abgeschlossener Arbeitsvertrag abgelöst werden sollte. Erst nach Abschluss des neuen Arbeitsvertrags wurde dem Arbeitnehmer klar, dass ihm für seine Tätigkeit ein höheres Entgelt zustand. Wie das BAG jetzt feststellte, scheitert die Klage des Mannes nicht an der im neuen Arbeitsvertrag vereinbarten „Erledigungsklausel”.

Eine Frage der Auslegung

Dazu muss man wissen, dass das Bundesarbeitsgericht zu sogenannten „Ausgleichsquittungen” bereits mehrfach entschieden hat, dass diese einen unterschiedlichen Rechtscharakter haben können. Gehen die Parteien davon aus, dass keine Forderungen mehr bestehen, dann spricht man von einem (bloßen) „deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnis”. In diesem Fall soll lediglich bestätigt werden, dass keine Ansprüche zwischen den Parteien bestehen.

Von einem „konstitutiven negativen Schuldanerkenntnis” spricht man hingegen, wenn die Parteien praktisch eine eigenständige Vereinbarung treffen, auf die sich die Parteien losgelöst vom zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis berufen können. Welche Art von Schuldanerkenntnis gemeint ist, ist dabei eine Frage der Auslegung.

Dabei bejaht das BAG konstitutive Schuldanerkenntnisse nur bei Vorliegen besonderer Umstände – etwa dann, wenn der Verzichtserklärung ein Streit voranging, der nun ausgeräumt werden soll. Wie die aktuelle Entscheidung zeigt, gilt diese Rechtsprechung auch in der aktuellen Fallkonstellation, also bei Erledigungsklauseln, die beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages in einem laufenden Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Dementsprechend konnte sich der Arbeitgeber auch im vorliegenden Fall nicht auf die Klausel berufen. (jb)

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