VGH Mannheim urteilt zu Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrungen

VGH Mannheim urteilt zu Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrungen

Bescheide von Behörden müssen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, ansonsten beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht korrekt, können Betroffene den Bescheid auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anfechten. Die Frage nach den Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrungen ist daher für Behörden nicht unerheblich. In einem aktuellen Urteil sorgte jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg für Klarheit.

Die einzuhaltende Frist

Laut Verwaltungsgerichtsordnung (§ 58 VwGO) müssen Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde und deren Sitz und schließlich auch über „die einzuhaltende Frist“ schriftlich oder elektronisch belehrt werden.

Schon seit längerem ist sowohl unter den Gerichten als auch unter Fachleuten umstritten, ob zu diesen Vorgaben auch eine Belehrung über den Beginn der Frist gehört. Muss die Behörde in ihre Rechtsbehelfsbelehrung den Beginn und die Dauer der Rechtsbehelfsfrist genau berechnen und konkrete Daten mitteilen? Oder muss sie zumindest einen Hinweis geben, dass die Frist etwa ab Bekanntgabe des Rechtsbehelfs zu laufen beginnt?

Innerhalb eines Monats

In dem entschiedenen Fall hatte der Eigentümer einer Hoffläche eine nicht genehmigte Ausstellungsfläche für Pkw errichtet. Die Behörde ordnete den Rückbau an. In der Rechtsbehelfsbelehrung hieß es schlicht: „Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch gegeben, der innerhalb eines Monats bei der Stadt … erhoben werden kann.“ Wann die Frist zu laufen beginnt, hatte die Behörde nicht angegeben. Der übliche Hinweis „nach Bekanntgabe des Bescheids“ oder „nach Zustellung“ fehlte in der Belehrung.

Der Eigentümer hatte zunächst beim Bürgermeister mündlich gegen den Bescheid protestiert. Erst ein halbes Jahr später legte er bzw. sein Rechtsanwalt schriftlich Widerspruch ein.

Nachfragen bei der Behörde

Wie die Richter in ihrem Urteil klarmachen, kann mit mündlichem Protest gegenüber dem Bürgermeister kein Widerspruch eingelegt werden. Vor Gericht kam es daher entscheidend auf die Frage nach der Belehrung über den Fristbeginn an.

Anders als das erstinstanzliche VG Sigmaringen entschied der VGH jetzt zugunsten der Behörde.

Rechtsbehelfsbelehrungen, so die Richter, müssten den Beteiligten nicht „jede eigene Überlegung“ ersparen. Nur bei unzumutbaren Schwierigkeiten, zum Beispiel bei sehr komplizierten Formerfordernissen sei eine Belehrung geboten. Für die konkrete Berechnung der Frist seien die Betroffenen selbst verantwortlich. Blieben Unklarheiten, so die Richter, sei es den Beteiligten durchaus zumutbar bei der Behörde nachzufragen (Az. 8 S 1294/17).   (jb)

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