VG Stuttgart: Obdachlosenunterkunft ohne TV-Anschluss ist nicht unzumutbar

VG Stuttgart: Obdachlosenunterkunft ohne TV-Anschluss ist nicht unzumutbar

Obdachlose haben keinen Anspruch auf eine Unterbringung in einer Unterkunft mit TV-Anschluss. Dies entschied in einem aktuellen Beschluss das Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Einweisungsverfügung der Stadt Gerlingen, mit der sie eine Obdachlose in einen Anbau neben der städtischen Obdachlosenunterkunft umquartieren will, erklärten die Richter für „offensichtlich rechtmäßig“.

Platzverweis wegen häuslicher Gewalt

In dem Rechtsstreit geht es um eine Frau, der die Ortspolizeibehörde in Gerlingen 2007 wegen häuslicher Gewalt einen Platzverweis erteilt hatte. Anschließend hatte die Stadt die Frau „unbefristet und stets widerruflich“, wie es in der damaligen Einweisungsverfügung heißt, in die städtische Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Als die Stadt im Sommer dieses Jahres die Frau aus Kapazitätsgründen in einem frisch renovierten Anbau neben der Obdachlosenunterkunft unterbringen wollte, zog diese vor Gericht. Die Unterbringung im Anbau, so ihre Begründung, sei für sie unzumutbar.

Sie beklagt, dass in das kleine, mit nur einem Fenster versehenen Zimmer außer ihrem Bett keine Möbel passen. Von anderen Bewohnern hatte die Obdachlose außerdem gehört, dass die Isolierung mangelhaft sei, sodass es im Sommer sehr heiß werde. Schließlich verfüge der Raum auch nicht über eine Küche oder eine Dusche. Auch ein TV-Anschluss sei nicht vorhanden.

Mit ihren Klagen drang die Frau bei Gericht allerdings nicht durch. Die zugewiesene Wohnung bewerteten die Richter ausdrücklich als „nicht unzumutbar“.

Schutz vor den Unbilden des Wetters

Dabei stellten die Richter vor allem darauf ab, dass die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge nicht einer „wohnungsmäßigen Versorgung“ dient, sondern der effektiven Gefahrenabwehr.

Behörden müssen Obdachlosen daher nur eine „vorübergehende Unterkunft einfacher Art“ verschaffen, die „Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt“. Dies ist in der Rechtsprechung auch anerkannt.

Gegen die Unterkunft der Stadt Gerlingen hatten die Richter daher keine Einwände. Selbst eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft und – jedenfalls für alleinstehende Personen – sogar die Unterbringung in einem Gemeinschaftszimmer wären zumutbar, so die Richter.

TV-Anschluss als soziale Teilhabe

Näher befassten sich die Richter schließlich mit dem Wunsch der Frau nach einem TV-Anschluss. Dabei wiesen sie auf den verfassungsrechtlichen Anspruch eines Jeden auf soziale Teilhabe hin.

Wie die Richter klarstellten, gilt dieser allerdings nicht bei Einweisungsverfügungen. Sie sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr, keine Sozialleistungen (Az. 1 K 11415/17).  (jb)

n/a