VG Karlsruhe erklärt Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit beim Polizeipräsidium Karlsruhe für ungültig

VG Karlsruhe erklärt Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit beim Polizeipräsidium Karlsruhe für ungültig

Bei der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit beim Polizeipräsidium Karlsruhe im letzten Jahr hatte der Wahlvorstand eine Bewerberin ausgeschlossen, weil sie sich der Hilfe der Gewerkschaft der Polizei (GdP) bedient hatte. Die Wahl erklärte das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe jetzt für ungültig. Laut Urteil dürfen Wahlvorstände Bewerberinnen nicht einfach wegen vermeintlicher Wahlrechtsverstöße ausschließen.

Außerdem verneinten die Richter einen Wahlrechtsverstoß: Bei der Wahl zum Beauftragten für Chancengleichheit dürfen Bewerberinnen auf ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hinweisen, so das VG. Hat das Urteil Bestand, muss die Wahl wiederholt werden.

Eine „engagierte Kämpferin für alle Kolleginnen und Kollegen“

Zur Wahl beim Polizeipräsidium Karlsruhe hatten sich mehrere Kandidatinnen beworben. Eine Mitbewerberin hatte sich vor der Wahl über die „Einmischung“ der GdP beklagt, woraufhin der Wahlvorstand die der GdP angehörende Bewerberin von der Wahl ausschloss.

Stein des Anstoßes war eine E-Mail der Bezirksgruppenvorsitzenden der GdP. Sie war an alle Beschäftigten des Polizeipräsidiums versandt worden.

In der E-Mail würdigte die Vorsitzende das GdP-Mitglied „als engagierte Kämpferin für alle Kolleginnen und Kollegen, insbesondere im Bereich der Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf“. Sie wolle sie deshalb „als Kandidatin ans Herz legen“.

Der E-Mail hatte die GdP-Vorsitzende eine PDF-Datei angehängt. Im PDF befand sich unter der Überschrift „GdP-Aktuell – GdP-Bezirksgruppe Karlsruhe“ und dem Logo der GdP ein Lichtbild der Bewerberin und deren eigene Wahlwerbung.

Der Wahlvorstand sah darin einen Verstoß gegen das „parteiliche sowie gewerbliche Wahlverbot“.

Verbotene gewerkschaftliche Wahlwerbung?

Die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit sei persönlichkeitsbezogen, so der Wahlvorstand. Die E-Mail mit dem PDF der Bewerberin sei daher verbotene gewerkschaftlicher Wahlwerbung.

Das VG sah dies anders.

Die Richter sprachen dem Wahlvorstand schlicht das Recht ab, eine Bewerberin trotz Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzungen von der Wahl auszuschließen. Dafür gäbe es weder eine Ermächtigung im Chancengleichheitsgesetz noch in der Wahlverordnung.

Der Wahlvorstand habe die Wahlen „vorzubereiten und durchzuführen“, nicht aber den Wahlkampf zu überwachen.  Für die Sanktionierung von Wahlrechtsverstößen gäbe es nachgelagerten Rechtsschutz im Wege der Wahlanfechtung vor den Verwaltungsgerichten, so die Richter.

Bewerberinnen haben ein Recht auf Wahlwerbung

Auch sah das VG keinen Wahlrechtsverstoß. Bewerberinnen dürften durchaus auf ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hinweisen. Das „Recht auf Wahlwerbung“ erlaube eine „eigenen Schwerpunktsetzung“.

Zwar hätten Gewerkschaften bei der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit weder ein Vorschlagsrecht noch dürften sie gewerkschaftliche Ziele bewerben. Die E-Mail enthalte aber gar keine gewerkschaftspolitische Werbung: Die GdP hatte in der Mail gewerkschaftliche Ziele mit keinem Wort erwähnt (Az. 13 K 6294/18).  (jb)

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