SG Heilbronn: Mietobergrenzen im Landkreis Ludwigsburg sind rechtmäßig

SG Heilbronn: Mietobergrenzen im Landkreis Ludwigsburg sind rechtmäßig

In einem Musterverfahren über die Übernahme von Mietkosten von Hartz IV-Empfängern hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn die im Landkreis Ludwigsburg geltenden Mietobergrenzen gebilligt. Dies teilte das Gericht kurz vor Weihnachten per Pressemittelung mit (Az. 15 AS 238/18).

Was ist angemessen?

Laut SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind“. Die Frage, was angemessen ist, ist nicht leicht zu bestimmen und immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das Bundessozialgericht verlangt seit längerem von Städten und Landkreisen, dass diese bei der Festlegung von Mietobergrenzen ein „schlüssiges Konzept“ vorlegen müssen. Grundsicherungsträger müssen also planmäßig vorgehen und den angemessenen Quadratmeterpreis einer Wohnung für einen Vergleichsraum systematisch ermitteln und bewerten.

Das Landratsamt Ludwigsburg hatte auf der Grundlage eines solchen Konzepts für verschiedene Gemeinden des Landkreises, darunter auch die Gemeinde Tamm, einen Nachbarort der Stadt Ludwigsburg, entsprechende Mietobergrenzen festgelegt; für einen Ein-Personen-Haushalt wurde dort eine Grenze von 380 Euro veranschlagt (inzwischen wurde der Betrag angehoben).

SG billigt „schlüssiges Konzept“ des LRA Ludwigsburg

Einem 54-jähriger Hartz IV-Bezieher, der ohne Zustimmung des Landkreises in eine 60 m² große Zweizimmerwohnung in Tamm gezogen war, bei Mietkosten von monatlich 540 Euro, zahlte das Jobcenter deshalb lediglich 503 Euro, nämlich 380 Euro zuzüglich kalter Betriebs- und Heizkosten.

Das SG billigte jetzt das „schlüssige Konzept“ des Landkreises Ludwigsburg, das „die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes abbilde“. Zutreffend sei ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde gelegt worden. Auch attestierten die Richter der Stadt, den Vergleichsraum – mit überwiegend ländlicher Prägung und eng verbunden durch Straßen und öffentliche Verkehrsmittel – fehlerfrei gebildet zu haben. Von den insgesamt über 7500 gesichteten Wohnungsangeboten seien im Vergleichsraum 287 Angebote auf die Wohnungen um 45 m² gefallen. Die um Doppelerfassungen und untypische Mietverhältnisse (wie z.B. Wohnen auf Zeit oder Ferienwohnungen) bereinigten Daten seien verwertbar und hinreichend aktuell. Die Berufung ist bereits beim LSG Stuttgart anhängig. (jb)

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