BAG zur Unkündbarkeit von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst – Keine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Wechsel des Arbeitgebers

BAG zur Unkündbarkeit von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst – Keine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Wechsel des Arbeitgebers

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit einer Beschäftigungsdauer von über 15 Jahren haben einen speziellen Kündigungsschutz und gelten als „unkündbar“. Laut TVöD können deren Arbeitsverhältnisse jedenfalls nur noch aus wichtigem Grund, also nur in außergewöhnlichen Fällen gekündigt werden. Aber Vorsicht: Die Regelung gilt nur, wenn die 15 Jahre bei ein und demselben Arbeitgeber verbracht wurden. Wechselt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, spielen die zuvor erbrachten Beschäftigungszeiten keine Rolle mehr. Dies stellte in einem aktuellen Urteil das Bundesarbeitsgericht klar.

„Unkündbar“ nach 15 Jahren

Im entschiedenen Fall geht es um eine Verwaltungsangestellte, die bei drei verschiedenen Städten beschäftigt war, bei der ersten Stadt von 1991 bis 1999, dann bei einer weiteren Stadt ebenfalls ununterbrochen bis Ende 2014. Zum 1. Januar 2015 wechselte sie zur dritten Stadt, wo es zu Problemen kam: Bereits im Mai 2015 kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni, unter Einhaltung der für ordentliche Kündigungen im TVöD vorgesehenen Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss.

Die Frau wehrte sich vor Gericht, ordentlich könne ihr angesichts ihrer langjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst gar nicht gekündigt werden. Ihre Beschäftigungszeiten seit 1991 seien vollständig anzurechnen. Der Sonderkündigungsschutz des TVöD müsse auch für sie gelten.

Vor Gericht drang sie damit aber nicht durch. Wortlaut und Systematik der einschlägigen Regelung (§ 34 TVöD) seien eindeutig, so die Richter. Für die Bestimmung der Beschäftigungszeit wird ausdrücklich auf einen Satz im Gesetzestext verwiesen, wo es heißt: Beschäftigungszeit ist die „bei demselben Arbeitgeber“ im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.

Kein Bestandsschutz bei Wechsel des Arbeitgebers

Außerdem verwiesen die Richter auf die Tarifgeschichte. Ursprünglich wurden Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern anerkannt, wenn diese ebenfalls dem Geltungsbereich des TVöD unterfielen bzw. bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. 2005 hatten sich die Tarifvertragsparteien dann aber darauf geeinigt, dass Vorzeiten nicht angerechnet werden.

Wie das BAG feststellte, halfen der Verwaltungsangestellten auch nicht die im Jahr 2005 getroffenen Übergangsregelungen für Arbeitnehmer bzw. der TVÜ-VKA, der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD. Dabei verwiesen die Richter u.a. auf die weitere Voraussetzung der Unkündbarkeit, dass der Arbeitnehmer das 40. Lebensjahr vollendet haben muss. Diese Voraussetzung habe die Frau im Jahr 2005 nicht erfüllt; einen entsprechenden Bestandsschutz habe sie schon deshalb nicht erworben., so die Richter (Az. 6 AzR 137/17). (jb)

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