Luftreinhalteplan Stuttgart: Neue Frist für das Land Baden-Württemberg

Luftreinhalteplan Stuttgart: Neue Frist für das Land Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg ist immer noch nicht seiner Verpflichtung vollständig nachgekommen, ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftreinhalteplan der Stadt Stuttgart vorzusehen. Bereits 2017 hatte das VG Stuttgart das Land Baden-Württemberg verurteilt, den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart enthält (VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017, 13 K 5412/15). Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Landes blieb mit Ausnahme von verschiedenen Maßgaben zur Verhältnismäßigkeit ohne Erfolg (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2018, 7 C 30.17). Auf die Vollstreckungsanträge der Deutschen Umwelthilfe hatte das Verwaltungsgericht das Land Baden-Württemberg unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 10.000 Euro aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Urteil bis zum 31.08.2018 nachzukommen (Beschl. v. 26.07.2018, 13 K 3813/13). Weil das Land der Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte das VG Stuttgart das Zwangsgeld letztlich festgesetzt und unter Setzung einer neuen Frist bis zum 16.11.2018 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Beschl. v. 21.09.2018, 13 K 8951/18). Die gegen die Beschlüsse erhobenen Beschwerden wurden vom VGH Mannheim mit Beschlüssen vom 09.11.2018 zurückgewiesen (10 S 1808/18 und 10 S 2316/18).

Das VG Stuttgart hat nun dem Land Baden-Württemberg eine neue Frist bis zum 01.07.2019 gesetzt und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 10.000 Euro angedroht (PM vom 29.04.2019).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war dem Vollstreckungsantrag zu entsprechen, weil das Land der Verpflichtung durch die seit dem 03.12.2018 gültige 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans nur unvollständig nachgekommen ist und sich weiterhin ohne tragfähigen Grund weigert, ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftreinhalteplan vorzusehen. Die Urteile des VG Stuttgart vom 26.07.2017 und des BVerwG vom 27.02.2018 verpflichteten das Land ausdrücklich, derartige Verkehrsverbote bereits jetzt vorzusehen. Dies habe auch der VGH Mannheim in den vorangegangenen Vollstreckungsverfahren bestätigt. Gleichwohl weigere sich das Land, derartige Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftreinhalteplan vorzusehen und verweise auf Alternativmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2. Die vom Land vorgelegten Prognosen für die Jahresmittelwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart zeigten auch für die Jahre 2019 und 2020 deutliche Grenzwertüberschreitungen auf mehreren Strecken im Stadtgebiet Stuttgart auf.

Dass diese Überschreitungen sich mit den Alternativmaßnahmen wie einer Busspur am Neckartor, der VVS-Tarifreform, Filtersäulen an den Messstellen oder fotokatalytisch wirkendem Asphalt und Fassadenanstrich abstellen ließen, sei nicht dargelegt worden. Daher bleibe es bei der Verpflichtung, Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V schon jetzt im Luftreinhalteplan vorzusehen. Bereits im Beschluss vom 26.07.2018 habe das VG Stuttgart das Land auf die Möglichkeit hingewiesen, die Einführung des Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V unter die auflösende Bedingung der Einhaltung der Grenzwerte zu stellen. Hierdurch würde das Land seiner Verpflichtung nachkommen, die Verkehrsverbote jedoch verhindern können, wenn die von ihm als ausreichend bezeichneten Alternativmaßnahmen tatsächlich zur Einhaltung der Grenzwerte führten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach dessen Bekanntgabe eingelegt werden kann.  (cw)

n/a