Kostenerstattung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Wegfall der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit und Folgen für § 14 SGB IX
Kostenerstattung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Wegfall der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit und Folgen für § 14 SGB IX

Aufgrund der Neukonzipierung des Rechts der Eingliederungshilfe durch das Inkrafttreten der Regelungen in Teil 2 des SGB IX mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ist die ursprüngliche Zuständigkeit der Sozialhilfeträger für Eingliederungshilfeleistungen entfallen; zuständig sind nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX. Auch die Wirkung des § 14 SGB IX umfasst die neue Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nicht.
Der Sozialhilfeträger ist kein Rehabilitationsträger mehr (§ 6 SGB IX). Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX sind vielmehr ausdrücklich aus dem Recht der Sozialhilfe herausgelöst worden und werden auf Grundlage eines vom Gesetzgeber neu geschaffenen Leistungssystems von einem anderen Leistungsträger (Eingliederungshilfeträger) erbracht. Mit der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX und der strikten Trennung von Fachleistungen und Lebensunterhaltsleistungen als Grundprinzip ist ein vollständiger Systemwechsel erfolgt. Übergangsregelungen für die Zeit ab dem 1. 1. 2020, aus denen sich schließen ließe, dass der Eingliederungshilfeträger Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers im bis zum 31. 12. 2019 begründeten Rechtsverhältnis geworden ist und die unter altem Recht begründeten Leistungsfälle unter Geltung des neuen Rechts nur fortgeführt werden, bestehen nicht.
Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind daher nach der Rechtsprechung des BSG nicht zulässiger Streitgegenstand eines Rechtsstreits, wenn der angegriffene Verwaltungsakt keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthält. Ebenso verhält es sich im Kostenerstattungsverfahren, wenn der im Außenverhältnis nach § 14 SGB IX in der bis 31. 12. 2019 geltenden Fassung endgültig zuständige zweitangegangene Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX von dem materiell-rechtlich zuständigen Rehabilitationsträger Aufwendungsersatz verlangt.
Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers i. S. v. § 14 SGB IX i. d. F. bis 31. 12. 2017 bzgl. Leistungen für Zeiträume ab 1. 1. 2020 stellt eine Klageänderung i. S. v. § 99 Abs. 1 SGG auch dann dar, wenn der bis zum 31. 12. 2019 für die Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe seit 1. 1. 2020 nach landesgesetzlichen Regelungen Träger der Eingliederungshilfe geworden ist.
Der im Rehabilitationsrecht geltende Grundsatz der Leistungskontinuität, wird durch die Neuregelung des Rechts der Eingliederungshilfe ab 1. 1. 2020 als wesentliche Änderung des Teilhabegeschehens in rechtlicher Hinsicht mit der Folge durchbrochen, dass innerhalb der Regelung des § 14 SGB IX nicht von einer fortgesetzten Zuständigkeit ausgegangen werden kann (Urteil des LSG Hessen vom 17. 5. 2023, FEVS 75, 224).
Entnommen aus der ZfF Heft 09/2024.