30.07.2025

Entzug der Parteienfinanzierung

Ein Instrument mit Tücken - Teil 2

Entzug der Parteienfinanzierung

Ein Instrument mit Tücken - Teil 2

Nur zu oft muss Demokratie in der politischen Auseinandersetzung erduldet werden.  | © MQ-Illustrations - stock.adobe.com
Nur zu oft muss Demokratie in der politischen Auseinandersetzung erduldet werden. | © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Fortsetzung des ersten Teils.

Die Lehren aus dem Parteienfinanzierungsurteil

Brisanz und Aktualität gewinnt das Urteil durch die jüngsten tagespolitischen Ereignisse.

Fassen wir schlaglichtartig zusammen.


Der Verfassungsschutz stufte nach längeren Beobachtungen diverse Landesverbände der AfD als gesichert rechtsextrem ein. Kurz vor Antritt der neuen Bundesregierung erfolgte in einem mehr als tausendseitigen Gutachtenkonvolut die Klassifizierung der Gesamtpartei AfD als ‚gesichert rechtsextrem‘ durch den Verfassungsschutz.

Im Ergebnis sei die Partei insgesamt auf die Negierung der Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt, die Ablehnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der mit ihr verbundenen Werte ausgerichtet. Die AfD lege ihrer Programmatik einen völkischen, menschenrechtswidrigen Wesensbegriff zugrunde. Massenweise Zitate von Parteimitgliedern und Funktionären werden zitiert und Aktivitäten benannt, die beweisen sollen, dass Ziele der Partei – jenseits ihrer verfassungskonformen Tarnprogrammatik – und das Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu bis hin zu ihrer Beseitigung zu beeinträchtigen.

Von einigen wird recht undifferenziert gefordert, ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD auf den Weg zu bringen. Eine gesichert rechtsextreme Partei sollte man doch verbieten können, auch wenn Gutachten und Einschätzung von einer Behörde kommen.

Doch Vorsicht. Das BVerfG hat in seinem Parteienfinanzierungsurteil deutlich angemahnt, dass eine gesicherte Verfassungswidrigkeit einer Partei nachgewiesen werden muss, die es in ihrer Konzeption, Struktur, Ausrichtung und ihren Aktivitäten gezielt darauf anlegt, die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv kämpferisch zu beseitigen. Art. 21 III GG legt keine andere Messlatte an als Art 21 II GG bei Parteiverbotsverfahren. Die Einstufung als gesichert rechtsextremistisch kann lediglich eine indizielle Wirkung für den vom BVerfG festzustellenden Verlust des Parteienprivilegs aus Art. 21 II GG im Zuge eines Parteiverbotsverfahrens haben. Nicht mehr und nicht weniger.

Eine Partei als unappetitlich, fehlgeleitet, inhuman, ewiggestrig oder wirtschaftsschädlich zu apostrophieren, könnte alleine für sich kein Parteiverbot rechtfertigen, selbst wenn alle Anwürfe beweisbar wären. Auch Querverbindungen zu rechtsextremen Kreisen und der Gebrauch der Sprache des Unmenschen durch Spitzenfunktionäre der Partei führen nicht zu einem automatisch herbeizuführenden Parteiverbot.

Mit dem Urteil des BVerfG vom 23. Januar 2024 scheint die Allianz gegen rechts neue Nahrung erhalten zu haben. Kann man nicht der AfD die staatliche Finanzierung entziehen? Verfassungsfeinde müssen nicht auch noch finanziert werden, sagt das BVerfG. Der bayerische Ministerpräsident Söder meldete sich umgehend zu Wort und regte eine Prüfung dieser Möglichkeit an. Schließlich handelt es sich mutmaßlich bei der Streichung der staatlichen Parteienfinanzierung um ein minder aufwändiges Verfahren, verglichen mit einem Parteiverbot.

Diese Auffassung ist allerdings trügerisch. Es muss weiterhin die Verfassungswidrigkeit einer Partei als solches geprüft und bewiesen werden. Abstriche werden nicht gemacht. Lediglich die Potentialität der Partei, diese verfassungswidrigen Ziele auch in der Realität umzusetzen, muss in einem Art. 21 III GG-Verfahren nicht vorliegen. Bezogen auf die AfD wäre diese Potentialität ohnehin zweifelsfrei gegeben.

Fazit

Die wirtschaftliche oder organisationsrechtliche ‚Unschädlichmachung‘ einer rechtsgerichteten Partei bleibt über die verfassungsrechtlichen Instrumente eines Verbotsverfahrens oder der Entziehung staatlicher Finanzierung gleichermaßen schwierig und mit hohen Hürden behaftet.

Das Parteienfinanzierungsurteil des BVerfG in Sachen ‚Die Heimat‘ ist keine Blaupause zur Disziplinierung der AfD auf der Überholspur. Im Falle von NPD/Die Heimat wurde die Verfassungswidrigkeit der Parteien mit jahrelangem Aufwand nachgewiesen. Dieser Prüfungsergebnisse hat sich das BVerfG bei seinem Urteil bedient.

Im Falle der AfD müsste aus einem Verdachtsfall erst ein Beweisfall ermittelt werden. Das dürfte Jahre dauern. Ergebnis: offen.

Nur zu oft muss Demokratie in der politischen Auseinandersetzung erduldet werden. Shortcuts sind nicht vorgesehen. Gerade deswegen sollte das demokratische System gefeiert werden.

 

Professor Achim Albrecht

Emeritierter Professor der Hochschule Gelsenkirchen